Begriff Definition
Sachschäden

Laut Definition ist Sachschaden ein schadenstiftendes Ereignis, welches die Beschädigung oder Zerstörung von Sachen wie Gebäuden, Gegenständen, Straßen und allen weiteren, nicht lebenden Dingen unbelebter Natur zur Folge hat. Die Brauchbarkeit der Sache ist wirtschaftlich beeinträchtigt und es können erhebliche Kosten durch die Behebung entstehen. Sachschäden stellen für Versicherungen einen wichtigen Bereich dar, hier werden diese von den Personen- und Vermögensschäden differenziert. Die maximal übliche Deckungssumme für Sachschäden liegt bei Versicherungen in der Regel bei 3 Millionen Euro. Bauherren sollten darauf achten, dass eine gewerbliche Haftpflicht der beteiligten Gewerke eine Deckungssumme für Sachschäden von mindestens 5 Millionen ausweist.

Sachschäden können immer entstehen. Die Bandbreite reicht dabei von leichten Beschädigungen bis hin zur kompletten Zerstörung ganzer Gebäude oder Gebäudeteile. Ebenso sind die Umstände, welche zu einem Sachschaden führen können, sehr breit gefächert. Dazu zählt zum Beispiel die Beschädigung der Hauswand oder des Gartenzaunes durch Dritte. Sachschäden durch Witterungseinflüsse oder höherer Gewalt sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu nennen. Aber auch durch Personen können erhebliche Sachschäden entstehen. Dabei gilt, dass in der Regel derjenige, der den Schaden verursacht hat, auch für die Kosten aufkommen muss.

Empfehlenswert für Grundstücks- und Hausbesitzer sind daher diverse Versicherungen, die im Falle eines Sachschadens aufkommen:

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
  • Wohngebäudeversicherung
  • Hausratversicherung
  • Bauherrenhaftpflichtversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ist für alle Besitzer von Immobilien verpflichtend abzuschließen. Sie deckt entstandene (Sach-) Schäden am Wohngebäude ab, die durch Blitzschlag, Brand, Frost, Hagel, Leitungswasser oder Sturm entstehen. Die Versicherungen für Haushaftpflicht, Hausrat und Grundbesitzerhaftpflicht hingegen sind freiwillig. Ebenso die Bauherrenhaftpflichtversicherung, die für Schäden an der Baustelle, nicht aber am Bau selbst, aufkommt.

Unter https://www.hausbauberater.de/bauwissen/bauversicherungen finden Sie eine Vielzahl Informationen zu den Versicherungen beim Hausbau oder für Hausbesitzer.

 

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Synonyme - Sachschaden
Sachwertverfahren

Das Sachwertverfahren findet Anwendung zur Kalkulation des Beleihungswertes von Gebäuden und Grundstücken, welche nicht verpachtet oder vermietet sind. In Deutschland regelt das Sachwertverfahren die Immobilien-Wertermittlungsverordnung ImmoWertV mit den Paragrafen §§ 21 bis 23.

Das Sachwertverfahren wird für gewöhnlich bei Immobilien genutzt, welche zum Zeitpunkt der gewünschten Wertermittlung nicht am Mietmarkt handelbar sind. Dazu zählen zum Beispiel selbst bewohnte Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen. Dabei findet die Objektbewertung grundstätzlich im Hinblick auf die hypothetisch entstehenden Kosten bei einem Neubau des gleichen Objektes statt. Anschließend erfolgt die Bewertung der Abnutzung, welche vom Ergebnis der Objektbewertung in Abzug gebracht wird. Beim Sachwertverfahren geht es in erster Linie um die Bemessung der Herstellungs- beziehungsweise Wiederbeschaffungskosten für die Immobilie und nicht um die potenziell erzielbaren Reinerträge in der Zukunft.

Das Sachwertverfahren betrifft zumeist die baulichen Anlagen. Die Wertbestimmung für Grund und Boden erfolgt mit dem Vergleichswertverfahren.

Wird ein Sachwertverfahren angefordert, ermittelt ein Sachverständiger den Marktwert der Immobilie. Dabei kommt folgende Gesamtformel für die Berechnung des Immobiliensachwertes zur Anwendung: (Bodenwert + Gebäudesachwert) × Marktanpassungsfaktor = Sachwert.

Die detaillierten Einzelschritte zur Sachwertermittlung sehen wie folgt aus:

  1. Berechnung des Bodenwertes
    Grundstücksfläche × Bodenrichtwert pro m² = Bodenwert
    Der Bodenrichtwert ist ein amtlich anerkannter Durchschnittswert für die betreffende Region, welcher durch Ausschüsse von Gutachtern auf Basis von Vergleichswerten ermittelt wird.

  2. Berechnung der Gebäudeherstellungskosten
    Bruttogrundfläche x Regel-Herstellungskosten pro m² = Gebäudeherstellungskosten
    Die Bruttogrundfläche ergibt sich aus der Summe aller nutzbaren Grundflächen der zu bewertenden Immobilie. Die Regel-Herstellungskosten beschreiben die gewöhnlichen Kosten zur Herstellung und nicht die tatsächlichen. Ihre Erhebung erfolgt je nach Gebäude- und Grundstücksart durch Gutachter.

  3. Berechnung des Gebäudesachwertes
    Gebäudeherstellungskosten – Alterswertminderung = Gebäudesachwert
    Die Alterswertminderung ist von Immobilie zu Immobilie unterschiedlich. Zusätzlich fließt die Dauer, in der die Immobilie genutzt werden kann (Restnutzungsdauer) in die Bestimmung der Alterswertminderung ein.

  4. Berechnung des vorläufigen Sachwertes
    Gebäudesachwert + Bodenwert = vorläufiger Sachwert

  5. Ermittlung des endgültigen Sachwertes
    Vorläufiger Sachwert × Marktanpassungsfaktor = endgültiger Sachwert
    Der Marktanpassungsfaktor bezieht die aktuelle Marktlage mit ein. Das bedeutet, der Marktanpassungsfaktor beschreibt das durchschnittliche Verhältnis zwischen Verkaufspreis und vorläufigen Sachwert der Immobilie. Die Ermittlung des Marktanpassungsfaktors erfolgt durch Gutachterausschüsse, welche ausführliche Analysen unterschiedlichster Arten von Gebäuden und Region hinzuziehen.

Insgesamt gilt es beim Sachwertverfahren zu beachten, einen Sachverständigen zurate zu ziehen, welcher umfassende Markt und Sachkenntnisse besitzt. Da das Sachwertverfahren zu den kompliziertesten Norm-Verfahren gehört, sollte es ausschließlich von zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden. Ansonsten besteht das Risiko einer fehlerhaften Wertermittlung, welche sich nachteilig auf den Antragsteller auswirken kann.

Weitere Informationen zur allgemeinen Bewertung von Immobilien finden Sie unter: hausbauberater.de/bauwissen/immobilienbewertung.

 

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Sanierung

Die Sanierung beschreibt ganz allgemein die Wiederherstellung des dauerhaft nutzbaren Zustandes eines gesamten Gebäudes oder Teilen davon aufgrund von Mängeln. Wichtig dabei ist die Abgrenzung zu den Begriffen Renovierung und Modernisierung. Während die Sanierung mit Mangelbeseitigung einhergeht, beschreibt die Modernisierung die Verbesserung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie sie auf den neuesten baulichen Stand zu bringen. Dabei muss selbst nicht einmal ein Schaden oder Mangel vorliegen. Bei der Renovierung geht es lediglich um eine optische Verschönerung beziehungsweise Auffrischung von Bereichen am und im Gebäude. Das Tapezieren oder Streichen von Wänden gehört klassischerweise dazu.

Eine Sanierung kann für alte und verfallene Gebäude erforderlich sein, aber auch für jüngere und manchmal sogar für einen Neubau. Wechselt eine Immobilie den Besitzer, kann es aufgrund geänderter Bestimmungen zu einem Sanierungsbedarf kommen, wenn nicht sogar zu einer Pflicht. Bestes Beispiel für verpflichtende Bestimmungen ist die im Jahre 2014 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung EnEV.

Weitere Gründe für eine Sanierung können sein:

Ist eine Sanierung notwendig, empfiehlt sich die Erstellung eines Sanierungsgutachtens. Neben der Schadensbeseitigung und Wiederherstellung des Gebäudes sollte die Sanierung vor allem mit Blick in die Zukunft geplant werden. Oft ist aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, die komplette Sanierung in einem Projekt durchzuführen. Ebenso können bevorstehende regulatorische Veränderungen anstehen, wie beispielsweise das Inkrafttreten des Gebäude-Energie-Gesetzes am 1. November 2020.

Besonders interessant sind die möglichen Förderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW im Zusammenhang mit einer Sanierung. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, für eine energetische Sanierung einen Kredit von bis zu 120.000 Euro für eine Komplettsanierung zu erhalten und bis zu 50.000 Euro als Kredit für eine Teilsanierung.

 

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Synonyme - Bausanierung
Sanierungsbedarf

Der Sanierungsbedarf beschreibt die Notwendigkeit einer bautechnischen Modernisierung oder Rekonstruktion, entstanden durch Schäden an der Bausubstanz. Das kann eine oder mehrere Etagen betreffen oder sogar das komplette Bauwerk. Der Sanierungsbedarf entsteht, wenn ein Gebäude aus technischer Sicht veraltet ist oder es (Bau-) Schäden zu beseitigen gibt. Veraltete Elektrik, Fenster und Heizungsanlagen sowie korrodierte Leitungssysteme gehören genauso dazu, wie mangelhafte oder nicht vorhandene (Wärme-) Dämmung.

Neben den baulichen Schwachstellen besteht aktuell erhöhter Sanierungsbedarf, um den Bestimmungen der Energieeinsparverordnung EnEV nachzukommen (energetisches Sanieren) und dabei zu unterstützen, die ambitionierten Klimaziele in Deutschland zur Klimaneutralität bis zum Jahre 2050 zu erreichen. Vorrangig finden Sanierungen statt, um den Wert der Bausubstanz zu erhalten. Dazu zählt neben dem Gebäudekern auch die Fassade. Übersteigen allerdings die Sanierungskosten die Kosten für den Abriss des Gebäudes, wird von einer Sanierung abgesehen.

In Deutschland gibt es aktuell etwa 19 Millionen Wohnhäuser mit über 40 Millionen Wohnungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi schätzt, dass innerhalb der nächsten 20 Jahre, circa 50 Prozent dieser Wohnungen Sanierungsbedarf aufweisen, und zwar vor allem wegen der mangelhaften Energieeffizienz. Wichtig ist laut BMWi, Immobilienbesitzer in Deutschland Zugang zu Beratungen zu ermöglichen und detaillierte Informationen für Gebäudesanierungen bereitzustellen.Ein Großteil der Wohnhausbesitzer hat bezüglich einer Gebäudesanierung Vorbehalte oder ist nicht ausreichend über die Möglichkeiten und Einsparungen einer energetischen Gebäudesanierung informiert. Andere Immobilienbesitzer sind über die finanziellen Aspekte einer Sanierung ihrer Gebäude sehr gut informiert, scheuen ihre Umsetzung jedoch aufgrund der Komplexität, die eine solche Sanierung mit sich bringt.

Die unzureichende Vertrauenswürdigkeit in Bezug auf Sanierungsberatung, Planung und Ausführung der Sanierungsmaßnahmen steht häufig einer Sanierung im Weg. Viele Haus- und Wohnungsbesitzer hält der Kostenfaktor davon ab, dem Sanierungsbedarf nachzukommen. Nicht zuletzt sinkt die Bereitschaft zur Investition für eine Sanierung aufgrund bereits misslungener Versuche. Zu selten steht der gesamtheitliche Ansatz einer Gebäudesanierung im Fokus von Planern und ausführenden Gewerken. Sanierungen erfolgen ohne Blick auf Langfristigkeit. Häufig fehlt ein speziell zugeschnittenes Sanierungskonzept.

Beim geplanten Kauf eines Altbaus, sollten Sie einen Sanierungsgutachter hinzuziehen. Er kann beurteilen, welcher Sanierungsbedarf an der Immobilie besteht und rechnet aus, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

 

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Sanierungsgutachten

Sanierungsgutachten werden erstellt, wenn es beispielsweise um die Beseitigung von Baumängeln oder Schadstoffbelastungen durch Sanierungsmaßnahmen geht. In einem Sanierungsgutachten geht es um die Bestandsaufnahme des zu sanierenden Bereiches und um die grundsätzliche Diskussion der Sanierungsmöglichkeiten inklusive Kostenschätzung. Die Ausstellung eines solchen Gutachtens erfolgt durch einen Bausachverständigen. Er ist qualifizierter Ansprechpartner, wenn es um Baumängel, Bauschäden oder Sanierungsmaßnahmen jeglicher Art geht. Ebenfalls bedarf die energetische Sanierung zur Einhaltung der Bestimmungen der EnEV, der Energieeinsparverordnung, eines Gutachtens. Beispielsweise muss beim Kauf oder Erbe eines Hauses nach dem 01.02.2002 die Dachpartie eine nachträgliche Dämmung erhalten, bei der der Dämmwert mindestens 0,24 W/(m2K) betragen muss.

Nach Begutachtung des Gebäudes erfolgt die Erstellung des Sanierungsgutachtens inklusive Sanierungskonzept durch den Bausachverständigen. Die Sanierungsmaßnahme für bestehende Bauten kann dabei zusätzlich ein Konzept zur Beseitigung des Mangels oder Schadens enthalten. Bei einer energetischen Begutachtung erfolgt eine Aufführung potenzieller Möglichkeiten zur Energieeinsparung. Dieses Gutachten bildet die Basis für die Planung und Durchführung der Maßnahmen durch die entsprechenden Handwerksfirmen. Nach der Erstellung des Sanierungskonzeptes kann die eigentliche Sanierungsplanung durch einen Architekten beginnen.

Es gilt zu beachten, dass ein Sanierungsgutachten erstellt werden sollte, bevor eine eventuelle Gewährleistungsfrist verstreicht. Im Falle eines Baumangels besteht für den Bauherrn Anspruch auf kostenfreie Instandsetzung. Vorbeugend bietet ein Sanierungsgutachten die Möglichkeit, finanzielle Aufwendungen zu reduzieren und Risiken sowie Fehlentwicklungen zu vermeiden.

 

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Sanierungsplanung

Die Sanierung eines Gebäudes bedarf einer guten Planung, ganz egal, ob Teil- oder Komplettsanierung. Ein detaillierter Sanierungsplan hilft dabei sehr. Die einzelnen Schritte sind gut nachzuvollziehen und eine zusätzliche Checkliste unterstützt dabei nichts zu vergessen. Je nach Grad der Sanierung beauftragt man ein Ingenieurbüro oder Architekten. Steht das zu sanierende Gebäude unter Denkmalschutz, sind zudem strengen Vorgaben einzuhalten. Sämtliche geplante Sanierungsmaßnahmen sind mit der örtlichen Denkmalschutzbehörde abzuklären.

Mit einer umfassenden Sanierungsplanung lassen sich potenzielle Fehler bei Sanierungen bereits im Vorfeld vermeiden. Folgende goldene Regeln geben ein erstes, aber wichtiges Gerüst, da Sanierungsarbeiten aufeinander aufbauen:

  1. Nie ohne eine fundierte Planung einen Bau beginnen.
  2. Die oberste Priorität bei einer Sanierung hat die Schadensbehebung.
  3. Bestmöglich von außen nach innen sanieren.

Der erste wichtige Schritt bei der Sanierungsplanung ist die Ist-Analyse. Sie zeigt den aktuellen Stand des Gebäudes auf. Da für den Laien oft nicht alle Schäden direkt erkennbar sind, empfiehlt es sich einen Bausachverständigen hinzuzuziehen. Das von ihm erstellte Sanierungsgutachten bildet die Basis für eine umfassende Sanierungsplanung und gibt Aufschluss darüber, was saniert werden muss, soll und kann.

Ein Sonderfall bildet das energetische Sanieren. Hierbei geht es nicht vordergründig um die Beseitigung von Schäden, sondern viel mehr um eine Modernisierung gemäß Energieeinsparverordnung EnEV. Unzureichend gedämmte Außenwände, schlecht isolierte Dächer und Fenster sowie veraltete Elektrik und ein nicht mehr zeitgemäßes Heizungssystem gilt es dabei zu sanieren. Eine detaillierte Energieberatung unterstützt die Sanierungsplanung.

Sind alle Sanierungsmaßnahmen festgelegt, geht es um die Planung der einzelnen Schritte und welche Gewerke beziehungsweise Handwerksbetriebe diese durchführen. Parallel sind alle infrage kommenden Fördermittel zu beantragen. Sind alle Kriterien für die Bezuschussung erfüllt, kann die Sanierung beginnen. Bevor die Zusage über die Verfügung der Fördermittel nicht eingetroffen ist, sollte mit der Sanierung nicht begonnen werden.

Der finale Schritt in der Planung ist die Fertigstellung der Sanierungsarbeiten.

Für den Hausbesitzer ist es besonders wichtig, bereits vorab zu wissen, welche Sanierungskosten in etwa auf ihn zukommen. Daher kommt es auf eine detaillierte Sanierungsplanung an.

 

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Sanitärobjekte

Als Sanitärobjekte gelten im Bauwesen alle in Sanitärräumen befindlichen Einrichtungsgegenstände, welche mit technischen Installationen für die Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserentsorgung versehen sind. Dazu zählen hauptsächlich:

  • Badewanne
  • Bidet
  • Duschtasse
  • Pissoir oder Urinal
  • Whirlpools
  • Waschbecken
  • Waschtisch
  • Klosettbecken

Sanitärobjekte gibt es heutzutage in allen Formen und Farben. Sie erfüllen nicht nur ihren praktischen Zweck, sondern beinhalten auch einen optischen Aspekt. Die Zeiten, in denen Badezimmer und Toiletten lediglich als funktionelle Räume dienten, gehören der Vergangenheit an. Vielmehr betrachten sie Haus- und Wohnungsbesitzer als Teil des Wohnraumes.

Auch die Vielfalt der genutzten Materialien für Sanitärobjekte hat sich vergrößert. So finden sich neben den althergebrachten und bewährten Stahlbadewannen mit Emaillebeschichtung Badewannen aus Acryl in den meisten Badezimmern. Dieser thermoplastische und geruchsneutrale Kunststoff lässt sich leichter formen. Die Individualisierung von bestimmten Formen wie Eckbadewannen oder Rundbadewannen ist damit viel leichter umsetzbar. Ihre hohe Strapazierfähigkeit, das geringere Gewicht und die niedrigeren Kosten sind weitere Vorteile gegenüber einer Stahlbadewanne.

Bidets, Toiletten-Becken, Urinale und Waschtische sind hauptsächlich aus Keramik hergestellt. Sie alle sind mit einer hochwertigen sowie langlebigen Glasur ausgestattet. Das verleiht den Sanitärobjekten einen sehr hohen Glanz und macht sie sehr hygienisch, pflegeleicht und wasserdicht. Das porenfreie Material sorgt für weniger Schmutzanfälligkeit und ist zudem beständig gegenüber Laugen und Säuren in Badezimmer und Haushalt. Immer beliebter wird in diesem Zusammenhang die Keramikoberfläche mit Lotuseffekt. Dabei reinigt sich die Oberfläche quasi von selbst. Das Prinzip hat man sich von der Natur abgeschaut. Dabei sorgt eine feine Mikrostruktur, versehen mit unzähligen kleinen Noppen, für eine Verringerung des Wasserkontaktes. Das Wasser perlt sozusagen von der Oberfläche ab. Reinigt man nun diese Oberfläche mit Wasser, werden Schmutz und Staub durch diesen Abperleffekt einfach mitgenommen. Glasuren versetzt mit Silberionen sind ebenfalls neuartig. Dadurch erhaltet das Material eine antibakterielle Wirkung.

 

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Synonyme - Sanitärkeramik,Badkeramik
Sauberkeitsschicht

In der Baubranche bezieht sich der Begriff Sauberkeitsschicht auf eine Basisschicht aus dünnem Beton, direkt unter der Bodenplatte. Sie wird vor dem Einbau der Bodenplattenbewehrung aufgetragen, ist 5 -10 cm dick und wird mit Magerbeton (Unbewehrter Beton mit niedriger Festigkeitsklasse) ausgeführt. Im Ergebnis wird somit optimale, glatte und trockene Arbeitsfläche geschaffen und die Baugrubensohle versiegelt. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Tragfähigkeit der Bodenplatte negativ beeinflusst wird, weil sich die Bewehrung in den Untergrund verschieben und dessentwegen rosten könnte.
Darüber hinaus verhindert diese Schicht das Eindringen von Feuchtigkeit, was insbesondere bei stark lehmhaltigen Böden die Stabilität der Gründung gefährden kann.

Die Herstellung einer Sauberkeitsschicht erfolgt außerhalb normativer Anforderungen, seitdem die DIN 1045-3:2008-08 zurückgezogen und durch die europäische Norm DIN EN 13670 ersetzt worden ist. Das bedeutet, dass die Bauunternehmer selbst entscheiden können, auf welche Weise sie eine geeignete Basisschicht uns der Bodenplatte herstellen.

Alternativen zur Sauberkeitsschicht aus Magerbeton sind:

  1. Glasschaumschotter, Schaumglasschotter
    Bestehend aus Recyclingglas und mineralischen Zuschlagstoffen handelt es sich um eine aus unserer Sicht sehr akzeptable Alternative zu Magerbeton. Von Vorteil ist, dass Sie als Sauberkeits- und gleichzeitig als kapillarbrechende Schicht angesehen werden kann. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass Schaumglasschotter nicht im Grundwasserbereich eingesetzt werden darf.

  2. Verlegung von Perimeterdämmplatten
    Hier sind Ungenauigkeiten des Untergrundes zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass dafür die Zulassung für den Einsatz unter Gründungsplatten unabdingbar ist. Zudem muss eine frostsichere Gründung im Sinne der DIN EN 1997-1 gewährleistet sein.

  3. Unterlage aus Kies, Schotter oder Sand
    Allerdings hat diese den Nachteil, dass bei der Bemessung der Bewehrung der Bodenplatte eine größere Ungenauigkeit des Untergrundes berücksichtigt werden muss.

  4. Noppenbahnen
    Unseres Erachtens ist das alleinige Verlegen einer Noppenbahn nicht zu empfehlen. Zwar gibt es mittlerweile Testergebnisse, die eine Gleichwertigkeit zu Magerbeton sehen, jedoch bleiben wir skeptisch.

 

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Synonyme - Unterbeton,Unterlagsbeton,SKS
Schadensersatzanspruch

Der Schadensersatz definiert sich laut den Paragrafen §§ 823 – 853 BGB im Allgemeinen wie folgt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Schadensersatz beschreibt also den Anspruch, welcher durch schuldhafte Rechtsverletzung Schaden verursacht und dieser zu ersetzen ist. Häufig geschieht dies in finanzieller Form und richtet sich nach den Festlegungen im Schadenersatzrecht. Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, bedarf es eines eindeutigen Beweises, dass das schädigende Ereignis de facto für den entstandenen Schaden Schuld-tragend ist.

Generell unterscheiden sich Schadensersatzansprüche in gesetzlich und vertraglich.

  • Gesetzlicher Schadensersatzanspruch
    Findet eine fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung einer Sache während eines Bauvorhabens statt, ist der Verursacher laut § 249 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet ”den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Das bedeutet also, dass die beschädigte Sache in den vor dem schädigenden Ereignis befindlichen Zustand zurückführen ist. Sind beispielsweise wissentlich Trocknungszeiten von errichteten Gebäudewänden nicht eingehalten worden und es kommt nachträglich zu massiver Schimmelbildung, ist der Verursacher dazu verpflichtet den entstandenen Schaden zu beheben.

  • Vertraglicher Schadensersatzanspruch
    Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht bei einer Verletzung der Pflicht einer Haupt- oder Nebenleistung. Das ist generell gegeben, wenn der Auftragnehmer die bestellte Sache oder Leistung nicht, mit Fehlern oder welche beispielsweise gegeben ist, wenn ein Verkäufer die vom Käufer bestellte Sache nicht, fehlerhaft oder später als vertraglich vorgesehen liefert.
    Verzögert sich beispielsweise der Abschluss eines Hausbaus, besteht die Möglichkeit auf Schadensersatzanspruch. Dafür muss neben dem Verzug ebenfalls die in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschrieben Voraussetzungen für einen Verzug erfüllt sein. So kommt ein Bauträger erst in Verzug, sollte er trotz Mahnung durch den Geschädigten die Baumaßnahmen nach Fristablauf immer noch nicht beendet haben. Wichtig dabei ist zu beachten, dass der Bauträger für den Verzug verantwortlich ist. Kann eine Zulieferfirma zum Beispiel für die Fertigstellung benötigte Materialien nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern, liegt die Schuld nicht beim Bauträger. Bestellt er allerdings falsches oder zu wenig Material, ist er schuldhaft.

 

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Synonyme - Schadensersatz
Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht beschreibt gemäß § 254 BGB, dass ein Geschädigter die Pflicht hat, einen bereits entstandenen Schaden nicht zusätzlich größer werden zu lassen, sprich die Schadenshöhe so niedrig wie möglich zu halten. Kommt der Geschädigte dieser Pflicht nicht nach, macht er sich unter Umständen selbst schadensersatzpflichtig. Gleiches gilt für vernachlässigtes Hinweisen des Geschädigten an den Verantwortlichen auf ein potenzielles Risiko.

Der Selbstschutz steht bei der Schadensminderung stets an erster Stelle. Sich selbst der Gefahr auszusetzen, um beispielsweise ein nach einem Sturm abgedecktes Dach wieder abzudichten, steht in keinem Verhältnis zur Schadensminderung. Die Schadensminderungspflicht beinhaltet zudem ein den Erwartungen entsprechendes und achtsames Verhalten, um potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren.

Ein Bauherr ist dazu verpflichtet einen durch ihn verursachten Schaden an den für den Bau zuständigen Architekten zur Mangelbeseitigung zu melden. Dies ist ein besonderer Fall der Schadensminderungspflicht. Generell wird der Architekt für von ihm verursachte Mängel in Haftung auf Schadensersatz genommen. Dabei muss sich der Mangel bereits im Bauvorhaben realisiert haben. Der Anspruch auf Mangelbeseitigungsrecht ist nicht gegeben. In speziellen Fällen kann der Bauherr gehalten sein, eine vom Architekten angebotene Mangelbeseitigung zu übertragen. Lehnt er dem Architekten diese Beseitigung des Mangels ab, handelt er zuwider seiner Pflicht zur Schadensminderung. Daraus ergibt sich ein Mitverschulden.

 

 

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Synonyme - Schadensminderungsobliegenheit,§ 254 BGB

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