BauvertragSolange ein Auftrag zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien abgewickelt wird, machen sich insbesondere die Kunden keine größeren Gedanken darüber, worunter sie eigentlich ihre Unterschrift gesetzt haben.

Kniffliger wird es, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt: Spätestens dann sollten sich Verbraucher  in etwa darüber im Klaren sein, in welchem Rechtsgebiet sie sich bewegen.

Der Werkvertrag – ein Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Bei der Mehrzahl der Verträge, die in der Baubranche geschlossen werden, handelt es sich um sog. Werkverträge. Dieser Begriff aus § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) meint damit alle privatrechtlichen Verträge, bei denen es auf der einen Seite einen Unternehmer und auf der anderen Seite einen sog. Besteller gibt. Der Begriff des Bestellers hört sich zunächst sperrig und ungewohnt an, ist aber juristisch korrekt. Umgangssprachlich werden jedoch oft die Begriffe „Auftragnehmer“ bzw. „Auftraggeber“ benutzt, wie sie in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) üblich sind.

Seit dem 1. Januar 2018 sind allerdings alle privaten Bauverträge, in denen es um den Neubau oder die wesentliche Sanierung oder Renovierung eines Hauses geht, automatisch sog. Verbraucherbauverträge gem. §§ 650i bis 650n BGB und unterliegen somit immer dem BGB und nicht mehr der VOB/B, wie es vor diesem Stichtag oft üblich war. Mit der Einführung dieses neuen Vertragstyps hat sich der Verbraucherschutz für private Bauherren und Sanierer in einigen Punkten deutlich verbessert.

In einem Werkvertrag geht es nach § 631 Absatz 2 BGB um „die Herstellung oder die Veränderung einer Sache“, also – um im Baubereich zu bleiben – den Hausbau und die Renovierung oder Sanierung. Auch „ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ kann der Inhalt eines Werkvertrags sein. Solch ein Erfolg kann z. B. vorliegen, dass aus einem schadhaften Dach ein intaktes Dach wird. Auch hier hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch die Verwendung des Begriffs „Auftrag“ durchgesetzt – ebenfalls der VOB/B entlehnt. Da jedoch das BGB die Rechtsgrundlage für Werkverträge ist, ist der Begriff „Auftrag“ hier völlig fehl am Platz: Damit ist in diesem Gesetzeswerk ein Rechtsgeschäft zwischen einem Auftraggeber und einem Beauftragten gemeint, das vom Beauftragten unentgeltlich erbracht wird. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn man sich während des Urlaubs des Nachbarn um dessen Hund kümmert, ohne dafür bezahlt zu werden. Spätestens hier wird klar, dass das BGB etwas anderes meint als der „Normalbürger“, wenn es um einen Auftrag geht.

Der Unternehmer hat also die Pflicht, ein sog. Werk abzuliefern, während der Besteller den vereinbarten Preis hierfür zahlen muss.

Das bietet das BGB auch noch: den Dienst- und den Werklieferungsvertrag

Der Dienstvertrag gem. § 611 BGB zeichnet sich dadurch aus, dass die eine Vertragspartei einen Dienst zusagt und die andere sie dafür bezahlt. Der große Unterschied zum Werkvertrag ist also, dass dem zahlenden Vertragspartner ein bestimmter Dienst (eine bestimmte Leistung) zugesagt wird, aber kein bestimmter Erfolg. Beauftragt beispielsweise eine Person einen Rechtsanwalt damit, sie in einem Strafprozess zu vertreten, dann verpflichtet sich der Jurist, sich mit seiner fachlichen Kompetenz für seinen Mandanten einzusetzen, aber nicht, ihn vor einer Gefängnisstrafe zu bewahren. In der Baubranche wäre diese Konstellation nicht denkbar: Hier wird vom Unternehmer ein fertiges und vollständiges Haus oder eine erfolgreiche Reparatur oder Sanierung erwartet.

Oft wird der Werkvertrag mit dem Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB verwechselt. Mit diesem Vertrag wird eine „Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen“ vereinbart. Hier geht es insbesondere um Besitz- oder Eigentumsübertragungen an einer Sache, während darüber hinausgehende Leistungen wie z. B. eine Installation eine Nebenrolle spielen. Deshalb werden hier die BGB-Vorschriften für das Kaufrecht verwendet.

Besonderheit des Bauvertrags

Mit der Reform des Baurechts zum 1. Januar 2018 wurden auch spezielle Regelungen für Bauverträge eingeführt. Vor diesem Zeitpunkt waren die entsprechenden Vorschriften an mehreren Stellen des BGB zu finden und außerdem angesichts der sich stark verändernden Bedingungen in der Baubranche zunehmend unbrauchbar geworden. Der § 650a BGB gibt eine klare Definition, was unter einem Bauvertrag zu verstehen ist: Danach ist ein „Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder zum Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon“. Damit gehen auch neue Rechte des Bestellers einher, wie z. B. das Anordnungsrecht, das unter Fachleuten umstritten ist. Aber auch Regelungen im Falle von Leistungsänderungen wurden in den entsprechenden Abschnitt des BGB aufgenommen. Das heißt für die Besteller: Sofern ein Werkvertrag nach dem 31. Dezember 2017 geschlossen wurde, muss geprüft werden, ob es sich um einen Bauvertrag nach § 650a BGB handelt. Wenn nicht, gilt das allgemeine – und damit weniger konkrete – Werkvertragsrecht gem. §§ 631 bis 650 BGB.

 

 

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