Das Energieeinsparungsgesetz trat im Juli 1976 unter dem Eindruck der Ölpreiskrise, die 1973 ihren Anfang nahm, in Kraft. Die vollständige Bezeichnung Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden beschreibt seine Zielsetzung. Dieses Ziel hatte jedoch den 1970-er Jahren den Hintergrund, dass sich das Erdöl importierende Deutschland nicht mehr als nötig von der "Organisation erdölexportierender Länder (OPEC)" abhängig machen wollte. Die Erreichung von Klimazielen war dabei überhaupt kein Thema. Zudelt konnte man die Bedeutung dieses Gesetzes am besten so auf den Punkt bringen: Keine Rechtsverordnungen zum Energiesparen ohne das EnEG.
Seit 1. November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz, in welchem sowohl das Energieeinsparungsgesetz als auch die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammengeführt worden sind. Damit wurde endlich ein zusammenhängendes, stimmiges Gesetz geschaffen, welches die energetischen Anforderungen an Gebäude abbildet.
Das waren die Inhalte des EnEG
Das EnEG ist Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechts und gilt in der Fassung der Neubekanntmachung vom 1. September 2005 und der letzten Änderung zum 4. Juli 2013. Es folgt heute der EU-Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamteffizienz von Gebäuden und beinhaltet die für die Bundesregierung maßgebliche Ermächtigung, die Anforderungen an
- den Wärmeschutz von Neubauten (§ 1 EnEG),
- die Beschaffenheit und Ausführung von energiesparender Gebäude-Anlagentechnik (§ 2 EnEG),
- den Betrieb dieser Anlagen (§ 3 EnEG) sowie
- Ausnahmen von diesen Regelungen
in eigens zu erlassenden Rechtsverordnungen vorzuschreiben.
Energieausweis, Überwachung, Bußgelder – auch das ist das EnEG
Auch Grundsätzliches zum Energieausweis und der Überwachung der Einhaltung dieser Vorgaben haben ihren Ursprung im EnEG. Es trifft darüber hinaus auch Basisaussagen für diejenigen Fälle, in denen das EnEG nicht eingehalten wird: Es droht bei Zuwiderhandlungen Bußgelder an, wenn der Verstoß auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit beruht. Mit Leichtfertigkeit ist im juristischen Sinn eine in hohem Maße verletzte Sorgfaltspflicht gemeint, die stark an die aus dem Zivilrecht bekannte Fahrlässigkeit erinnert. Eine höchstrichterliche Definition findet sich in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 1. Juli 2010 (Az. I ZR 176/08).
Die Vorgaben für die Höhe der Bußgelder überlässt das EnEG nicht einer nachgeordneten Rechtsverordnung, sondern wird hier ganz konkret:
Bußgelder bis zu 50.000 € bei Verstößen gegen die Auflagen hinsichtlich
- des Wärmeschutzes von Gebäuden und Bauteilen,
- der Anforderungen, die an die Beschaffenheit und die Ausführung von energiesparender Gebäude-Anlagentechnik gestellt werden sowie
- Ausnahmen aus § 4 EnEG
Bußgelder bis zu 15 .000 € bei Verstößen gegen die Anforderungen,
- die zur Vermeidung von Energieverlusten an den Betrieb von energiesparenden Gebäude-Anlagen gestellt werden und
- die an Energieausweise gestellt werden
Bußgelder bis zu 15 .000 € bei anderen Zuwiderhandlungen
Die oben nicht aufgeführten Verstöße gegen die EnEG-Vorgaben werden mit bis zu 5.000 € geahndet.
Diese Veränderungen gibt es künftig aufgrund des Energieeinsparungsgesetzes
Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) macht sowohl bei der Errichtung von Neubauten als auch bei der Installation von Heiz-, Kühl- oder Warmwasserversorgungsanlagen in Bestandsgebäuden etliche Vorgaben. Mit ihnen soll erreicht werden, dass nur diejenige Energiemenge verbraucht wird, wie es nötig ist, um ein Gebäude entsprechend seiner Bestimmung zu nutzen. Diese Definition richtet sich also nicht nur an Wohn-, sondern auch an Geschäfts- oder Industriegebäude. Die aktuelle Version des EnEG ist zwar bereits seit dem 5. Juli 2013 in Kraft, da aber die laufend verschärften Vorschriften Zug um Zug zu verschiedenen Stichtagen gültig werden, soll hier auf die als nächstes anstehenden Veränderungen hingewiesen werden.
Das sollten Hausbesitzer über das EnEG wissen
Das Energieeinsparungsgesetz sollte bei seinem Inkrafttreten 1976 nicht dem Umwelt- und Klimaschutz dienen, sondern es wurde im Zuge der Ölkrise verabschiedet. Deutschland sollte künftig weniger von den OPEC-Staaten und deren Preis- und Fördermengendiktat abhängig sein. Heute ist das Gesetz ein Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts und bildet die Ermächtigung für die Bundesregierung, Einzelheiten des Wärmeschutzes in der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu regeln. Die Bundesregierung hat Zielvorgaben ausgearbeitet, bis zu welchem Jahr bestimmte energetische Eckwerte erreicht werden sollen. Dazu gehört beispielsweise die Verringerung des Primärenergiebedarfs um 80 % bis 2050 oder die Herabsetzung des Wärmebedarfs um 20 % bis zum Jahr 2020; in beiden Fällen dienen die Werte des Jahres 1990 als Vergleichsgrundlage. Diese Ziele sollen u. a. damit erreicht werden, dass sowohl Privat- als auch öffentliche Gebäude künftig als Niedrigstenergiehäuser erstellt werden. Was darunter zu verstehen ist, wird in der Energie-Einsparverordnung (EnEV) festgelegt. In ihren Anhängen finden sich die zulässigen Höchstwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust sowie den Jahres-Primärenergiebedarf bei Neubauten. Aber auch wenn es um Sanierungsmaßnahmen von Bestandsbauten, die sich energetisch auswirken, oder die Erweiterung eines beheizten Gebäudes um mehr als 50 m2 geht, lassen sich der EnEV die entsprechenden Anforderungen entnehmen.
Das ändert sich in den nächsten Jahren
Seit dem 1. Januar 2016 haben sich bereits die Anforderungen an Neubauten hinsichtlich ihres Primärenergiebedarfs um 25 % erhöht.
Mit Beginn des Jahres 2021 gilt der Niedrigstenergiegebäudestandard dann für alle Neubauten.
Für alle behördeneigenen und von Behörden genutzten Nichtwohngebäude gilt diese Vorgabe schon ab 2019. Allerdings gibt es hier ein zeitliches Problem: Das EnEG schreibt in § 2a Abs. 3 vor, dass die EnEV spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die nötigen Richtwerte, die erläutern, was genau unter einem Niedrigstenergiegebäude zu verstehen ist, enthalten muss. Das ist bislang jedoch nicht geschehen: Die EnEV muss sich auf die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie stützen, die Europäische Kommission hatte eine entsprechende Überarbeitung im September 2016 angekündigt. Auf diese neuen Vorgaben, die bislang noch nicht geliefert wurden, ist die Bundesregierung bei der Aktualisierung der EnEV angewiesen. Der „Fahrplan“ wurde für die Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand zwar nicht eingehalten, das für dieses Thema zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist jedoch optimistisch, dass es für die Anforderungen an private Neubauten keine Verzögerungen geben wird.
Wichtig zu wissen: Es gilt immer das Wirtschaftlichkeitsgebot
Viele Bauherren und Sanierer sehen sich angesichts der Auflagen, die sie erfüllen sollen, überfordert: Alle Vorgaben, die das EnEG und die EnEV vorsehen, umsetzen zu müssen, bedeutet eine hohe finanzielle Mehrbelastung. Die zu erwartenden Einsparungen werden zwar im Zuge der Planungen ermittelt, aber die Unsicherheit, ob diese Prognosen auch eintreffen werden, bleibt. In zahlreichen Fällen sind da auch die staatlichen Förderungen keine große Beruhigung.
Hier zieht der § 5 Abs. 1 EnEG bei der Zumutbarkeit von energetischen Maßnahmen eine Grenze:
Die nötigen Aufwendungen müssen nur durchgeführt werden, wenn sie als „wirtschaftlich vertretbar“ eingeschätzt werden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie „innerhalb der üblichen Nutzungsdauer“ mithilfe der erzielten Einsparungen wieder eingefahren werden können. Die „übliche Nutzungsdauer“ ist hierbei der springende Punkt: Wer legt fest, wie lange eine Wärmepumpe genutzt werden soll? Während die Bundesregierung von teilweise sehr langen Nutzungsdauern ausgeht, sprechen die Hersteller ihren Produkten eine kürzere Lebenserwartung zu. Sofern die Prognosen der Hersteller zutreffen, würden sich die Aufwendungen für den Hausbauer oder Sanierer eben nicht mehr lohnen.
Die EnEV drückt sich in § 10 Abs. 5 im Zusammenhang mit der Nachrüstung von Anlagen von Bestandsgebäuden sehr ähnlich aus: Hier müssen die Vorgaben dann nicht eingehalten werden, wenn sich die Einsparungen „nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaften“ lassen. In § 25 ist sogar von einer Befreiung die Rede, die bei einer „unbilligen Härte“ oder eben entsprechend dem § 10 Abs. 5 erfolgen kann.
- Die Amortisation bei Neubauten
Das wesentliche Beurteilungskriterium ist hier die übliche Nutzungsdauer des Bauteils (also z. B. einer Wärmepumpe), nicht aber des Gebäudes. Im Zweifel sollten hier die Angaben des Herstellers herangezogen werden. Der zweite Gesichtspunkt ist die Beurteilung, ob eine „unbillige Härte“ vorliegen könnte. Dabei werden einerseits die Investitions- als auch die Folgekosten ermittelt und andererseits Gründe berücksichtigt, die unmittelbar in der Person des Auftraggebers liegen können. Ein Grund kann hier dessen hohes Alter sein, das der üblichen Lebenserfahrung nach verhindert, dass er die Amortisation des Bauteils noch erlebt. - Die Amortisation bei Bestandsbauten
Hier geht es im Wesentlichen darum, dass sich Investitionen im Sinne der EnEV innerhalb einer „angemessenen Frist“ amortisiert haben müssen. Die Verordnung schweigt sich jedoch über deren Dauer aus. Der Bundesgerichtshof hat sich hier in einem Urteil vom 14.12.2012 (Az. V ZR 224/11) jedoch festgelegt: Die Richter hielten einen Amortisationszeitraum von zehn Jahren für angemessen. Eine der Maßnahme vorangegangene Kosten-Nutzen-Analyse muss nachweisen, dass „die erzielbaren Einsparungen die entstehenden Mehrkosten annähernd aufwiegen“. Ein solcher Nachweis dürfte bei so mancher energetischen Maßnahme schwerfallen.
Die Zukunft des EnEG
Die Tage dieses Gesetzes sind gezählt: Es wird gemeinsam mit der Energieeinspar-Verordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im Gebäudeenergiegesetz (GEG) zusammengeführt, um die Vorgaben für die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie zu erfüllen. Der aktuelle Sachstand kann diesem Text entnommen werden.