Schadensminderungspflicht

Begriff Definition
Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht beschreibt gemäß § 254 BGB, dass ein Geschädigter die Pflicht hat, einen bereits entstandenen Schaden nicht zusätzlich größer werden zu lassen, sprich die Schadenshöhe so niedrig wie möglich zu halten. Kommt der Geschädigte dieser Pflicht nicht nach, macht er sich unter Umständen selbst schadensersatzpflichtig. Gleiches gilt für vernachlässigtes Hinweisen des Geschädigten an den Verantwortlichen auf ein potenzielles Risiko.

Der Selbstschutz steht bei der Schadensminderung stets an erster Stelle. Sich selbst der Gefahr auszusetzen, um beispielsweise ein nach einem Sturm abgedecktes Dach wieder abzudichten, steht in keinem Verhältnis zur Schadensminderung. Die Schadensminderungspflicht beinhaltet zudem ein den Erwartungen entsprechendes und achtsames Verhalten, um potenzielle Gefahrenquellen zu identifizieren.

Ein Bauherr ist dazu verpflichtet einen durch ihn verursachten Schaden an den für den Bau zuständigen Architekten zur Mangelbeseitigung zu melden. Dies ist ein besonderer Fall der Schadensminderungspflicht. Generell wird der Architekt für von ihm verursachte Mängel in Haftung auf Schadensersatz genommen. Dabei muss sich der Mangel bereits im Bauvorhaben realisiert haben. Der Anspruch auf Mangelbeseitigungsrecht ist nicht gegeben. In speziellen Fällen kann der Bauherr gehalten sein, eine vom Architekten angebotene Mangelbeseitigung zu übertragen. Lehnt er dem Architekten diese Beseitigung des Mangels ab, handelt er zuwider seiner Pflicht zur Schadensminderung. Daraus ergibt sich ein Mitverschulden.

 

 

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Synonyme: Schadensminderungsobliegenheit,§ 254 BGB

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