EnergieausweisFormal gesehen geht die Einführung des Energieausweises auf die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus dem Jahr 2010 zurück. Diese Richtlinie wurde in Deutschland durch die Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) umgesetzt, die auch die Verwendung von Energieausweisen vorschreibt, um den energetischen Zustand von Gebäuden zu bewerten. Die EU-Richtlinie hat im Wesentlichen das Ziel, den Anteil des auf Gebäude entfallenden Energieverbrauchs von damals 40 % des Gesamtenergieverbrauchs in der EU deutlich zu senken. Sie formuliert die Vorgabe, den Energieverbrauch innerhalb der EU auf Basis der Verbrauchswerte von 2007 bis zum Jahr 2020 um 20 % zu reduzieren.

Hinweis:
Die Energieeinsparverordnung wurde zum 01.11.2020 durch das Gebäudeenergiegesetz abgelöst, jedoch sind die Vorgaben mit denen der EnEV (noch) nahezu identisch.

Neue Bestimmungen ab 01. Mai 2021

Mit dem 01. Mai 2021 gelten für den Energieausweis für bestehende Wohngebäude neue Vorschriften. Hierbei ist zu beachten, dass dies sowohl neue als auch zu erneuernde Energieausweise betrifft.

  1. Wird ein Gebäude über einen Immobilienmakler verkauft oder vermietet, muss dieser den Interessenten einen gültigen Energieausweis vorlegen.
  2. Die Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes hat zur Folge, dass im Energieausweis auch die Treibhausgas-Emissionen ausgewiesen werden. Berechnet werden diese aus dem Primärenergiebedarf.
  3. Die energetische Qualität des Gebäudes ist detailliert anzugeben.
  4. Wer Energieausweise ausstellt, muss das Gebäude möglichst vor Ort begutachten, damit gleichzeitig Modernisierungsempfehlungen gegeben werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die Ausstellung eines Energieausweises somit auch steigen werden.

Tipp:
Wir empfehlen, mit der Ausfertigung eines Energieausweises auch eine Energieberatung mit dem Ziel in Anspruch zu nehmen, einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Beratung mit bis zu 80 Prozent gefördert wird. Zudem würde eine auf den Sanierungsfahrplan basierende Sanierung mit einem zusätzlichen Bonus von 5 Prozent belohnt.

Was beinhaltet der Energieausweis?

Der Energieausweis besteht aus insgesamt fünf Seiten.

  1. Seite
    Auf der ersten Seite stehen allgemeine Daten zum Gebäude. Dazu gehören neben der Anschrift auch das Baujahr, das Alter der Heizungsanlage und die Zahl der Wohneinheiten. In jüngeren Energieausweisen, die ab dem 1. Oktober 2009 ausgegeben wurden, werden zusätzlich auch Angaben über die Nutzung von erneuerbaren Energien und zum Lüftungskonzept erhoben. Auch das Verfahren, mit dem die energetische Qualität von Wohngebäuden ermittelt wird, wird hier erläutert.
  2. Seite
    Hier werden die Kennwerte für den Energiebedarf ausgewiesen, sofern die energetische Wohngebäudequalität auf der Basis des errechneten Energiebedarfs ermittelt wurde. Hier ist dann von einem „Bedarfsausweis“ die Rede.
  3. Seite
    Auf dieser Seite werden Eintragungen gemacht, wenn der gemessene Energieverbrauch erhoben wurde. In diesem Fall spricht man dann von einem „Verbrauchsausweis“.
    Die Kennwerte werden also entweder auf der zweiten oder der dritten Seite ausgewiesen, eine der beiden Seiten bleibt immer frei.
  4. Seite 
    Hier erhält der Hauseigentümer ggf. Vorschläge, die helfen sollen, die energetischen Eigenschaften seiner Immobilie zu verbessern. Sollte es keine Verbesserungsmöglichkeiten geben, weil das Gebäude beispielsweise bereits modernisiert wurde, wird dies entsprechend vermerkt.
  5. Seite 5
    Diese dient ausschließlich der Erläuterung von Fachbegriffen, die im Energieausweis verwendet werden. Hier werden keine Eintragungen vorgenommen.

Was geben die Energiekennwerte an?

Die Energiekennwerte geben den jährlichen Energieverbrauch für das untersuchte Wohngebäude an. Sie werden entweder errechnet oder gemessen (s. o.). Die Formel hierfür lautet kWh/(m2a), also der Energie-Jahresverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter. Je kleiner das Ergebnis dieser Formel ist, umso besser ist der energetische Gebäudezustand.

Die Berechnung der tatsächlichen Energiekosten

Die Berechnung erfolgt auf der Basis der Verbrauchsdaten, die entweder aus Heizkostenabrechnungen oder vergleichbaren Dokumenten wie z. B. Rechnungen des Energieversorgers hervorgehen. Aus mindestens drei einander folgenden Abrechnungszeiträumen wird ein Durchschnittswert berechnet. Mit dieser Vorgehensweise sollen Leerstände der Immobilie und ein ungleichmäßiges Nutzerverhalten „geglättet“ werden. Anschließend müssen die so ermittelten Daten witterungsbereinigt werden, da die Intensität des Heizwärmeverbrauchs maßgeblich vom örtlichen Wetter abhängt.

Was bedeuten die neuen Energieeffizienzklassen?

Ähnlich wie bei Haushaltsgeräten gibt es auch bei Wohngebäuden abgestufte Effizienzklassen. Im Energieausweis wird eine Unterscheidung in neun Klassen vorgenommen, die das Spektrum von A+ (beste Effizienzklasse) bis H (schlechteste Effizienzklasse) abdecken. Zur besseren Darstellung ist jede einzelne Effizienzklasse farbig hinterlegt. Wie gewohnt steht Grün für den Effizienzbereich mit sehr guten bis guten energetischen Werten, im roten Bereich entstehen dagegen voraussichtlich hohe Heizkosten.

Zum Vergleich:
Bei einer Einstufung des Wohngebäudes in die Energieeffizienzklasse A + wird von jährlichen Energiekosten unter zwei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche ausgegangen; befindet sich das Wohnhaus in der Energieeffizienzklasse H, sollte von zehn Mal so hohen Heizkosten ausgegangen werden.

Wie lange sind die Ausweise gültig?

Ein Energieausweis muss für Neubauten sowie für Häuser oder Wohnungen ausgestellt werden, die vermietet oder verkauft werden sollen. Generell sind sie zehn Jahre gültig. Wenn allerdings sehr gravierende Veränderungen im Sinne der Energieeinsparverordnung vorgenommen werden und sich daraufhin die energetischen Werte deutlich verändern, muss ein neuer Energieausweis erstellt werden.

 

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