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Außergerichtliche Streitschlichtung am Bau

Der außergerichtlichen Streitschlichtung kommt gerade in Bausachen eine wesentliche Bedeutung zu. Sinn und Zweck einer solchen Streitschlichtung ist es, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Dies hat seinen guten Grund, denn eine vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängige Bausache kann zwei wesentliche Nachteile haben: Dieser Rechtsstreit kostet sehr viel Geld und sehr viel Zeit.

Langjährige gerichtliche Auseinandersetzungen sind keine Seltenheit. Lange Schriftsätze werden ausgetauscht, das Gericht ist auf die Ausführungen von Sachverständigen angewiesen, und bis diese ihre Gutachten erstellt haben, vergehen mitunter Wochen. Gutachten können angefochten werden, sodass seitens des erkennenden Gerichts ein Obergutachten in Auftrag gegeben werden muss. Nicht selten geht es nach einem streitigen Urteil in die zweite oder sogar dritte Instanz. Solche Verfahren ziehen immense Kosten nach sich. Einschließlich aller Kosten für Gericht, Anwalt sowie Sachverständige können in vielen Fällen zigtausend Euro anfallen. Dies ist für alle Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht vertretbar. Gewinnen Sie als Bauherr solch ein Verfahren und der unterlegene Werkunternehmer geht in die Insolvenz, tragen Sie dieses Insolvenzrisiko gewissermaßen mit. Ein solches Negativszenario kann eine außergerichtliche Streitschlichtung verhindern.

Streitschlichtung und Mediation

In Betracht kommt zunächst die Einschaltung eines Mediators oder Streitschlichters. Dies ist dann sinnvoll, wenn es zwischen den am Baugeschehen Beteiligten noch die Möglichkeit einer Kommunikation gibt. Der Mediator moderiert zwischen den Beteiligten und wirkt so auf eine gütliche Einigung hin. Er unterstützt die Beteiligten bei der Suche nach einer Problemlösung, mit der beide einverstanden sind.

Im Gegensatz hierzu unterbreitet der Schlichter den Verfahrensbeteiligten auf Grund seiner Fachkompetenz einen eigenen Vergleichsvorschlag. Wird dieser angenommen, ist der Streit beendet. Eine Einigung zwischen den Parteien setzt also immer einen noch vorhandenen Willen zum Konsens voraus. Weder Mediator noch Streitschlichter besitzen die juristische Gewalt, eine für die Beteiligten verbindliche Entscheidung zu fällen. Auch wenn die Fronten zwischen den streitenden Parteien verhärtet erscheinen, kann eine Mediation dazu führen, dass neue Gespräche begonnen werden und so ein Prozess in Gang gesetzt wird, der zu einer Beilegung des Konflikts führt.

Ein Nachteil könnte für den Bauherrn darin bestehen, dass mit einer Schlichtung oder Mediation grundsätzlich keine Hemmung der Verjährung verbunden ist. Dies kann jedoch verhindert werden, indem diese schon im Mediationsvertrag ausgeschlossen wird. Im Übrigen sieht der § 203 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bereits eine Hemmung der Verjährung vor, sofern sich die Vertragspartner noch in den Verhandlungen über ihre Ansprüche befinden. Nach dieser Regelung wird dieser Zustand erst dann beendet, wenn eine der Parteien die Verhandlungen nicht mehr fortsetzen will. Diese ist, da es sich nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt, grundsätzlich nicht vollstreckbar. Handelt es sich bei einem Mediator allerdings um einen Notar, kann er gem. § 796c Zivilprozessordnung (ZPO) einen Vergleich für vollstreckbar erklären. In der Regel ist eine Vollstreckung allerdings nicht nötig, da die meisten Mediationen durch ein nachhaltiges Ergebnis überzeugen.

Siehe auch: Vorteile der Mediation (Streitschlichtung) am Bau und Mediation Sreitvermittlung am Bau.

Das Schiedsgutachterverfahren

Eine andere Möglichkeit ist die Einbeziehung eines Schiedsgutachters. Dies geschieht in Form einer sogenannten Schiedsabrede. Dieses Verfahren ist nur sinnvoll, wenn zwischen den Beteiligten eine Übereinstimmung hinsichtlich der von dem Gutachter zu klärenden Fragen und natürlich über die Person des Gutachters besteht. Der Bauherr muss unbedingt darauf achten, dass der auszuwählende Gutachter unparteiisch ist. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass beiderseitig zu vereinbaren ist, das vom Schiedsgutachter gefundene Ergebnis als rechtsverbindlich zu akzeptieren.

Das Schiedsgutachterverfahren zeichnet sich durch Effizienz und Schnelligkeit aus. Die Kosten sind im Vergleich zu einem langwierigen gerichtlichen Verfahren gering. Anwaltskosten und Gerichtskosten fallen nicht an. Nachteilig ist jedoch, dass eine sogenannte Schiedsgutachtenvereinbarung grundsätzlich keine verjährungshemmende Wirkung hat. Zudem ist eine Einbeziehung Dritter grundsätzlich nicht möglich. Insbesondere ist eine Streitverkündung ausgeschlossen. Für Haftpflichtversicherer von Bauunternehmern, Architekten und Ingenieuren ist ein derartiges Schiedsgutachten nicht verbindlich. Ist das Ergebnis für den Bauherrn negativ und war der Gutachter nicht neutral, sind die Folgen für den Bauherrn unkalkulierbar. Aus diesem Grund sollten Sie sich als künftiger Bauherr nicht von vornherein im Bauvertrag verpflichten, offene Fragen mit Hilfe eines Schiedsgutachtens zu lösen. Infolge der Bindungswirkung kommt eine erfolgreiche Anfechtung eines Gutachtens grundsätzlich nicht infrage – es sei denn, das Gutachten leidet an einem besonders groben Verfahrens- oder Begründungsfehler. Zur Wahrung der Unparteilichkeit sollte die Person des Gutachters von dritter Seite bestimmt werden. Hier bietet sich eine Industrie- und Handelskammer an.

Das Schiedsgerichtsverfahren

Ziehen die Konfliktparteien eine schnelle und verbindliche Entscheidung vor, kommt das Schiedsgerichtsverfahren in Betracht. Dieses hat seine gesetzliche Grundlage in §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung. Im Gegensatz zu einem Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit überzeugt ein Schiedsgerichtsverfahren durch seine Zügigkeit und seine geringeren Kosten. Ein Anwaltszwang besteht nicht, sodass die relativ hohen Anwaltskosten entfallen. Ein besonderer Vorteil dieses Verfahren ist, dass es unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Das Renommee der Beteiligten wird auf diese Weise geschützt – ein Argument, mit dem Sie als Bauherr Ihren Werkunternehmer überzeugen können, da viele von ihnen öffentliche Verhandlungen scheuen, in deren Verlauf betriebsinterne Angelegenheiten zur Sprache kommen können.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil ist die Fachkunde der beteiligten Schiedsrichter. Das deutsche Bauschiedsgericht sieht als Entscheidungsträger drei Schiedsrichter vor. Diese rekrutieren sich aus der Berufsgruppe der Richter und Anwälte, aber auch aus Sachverständigen in Bausachen. Es herrscht also eine spezielle Fachkompetenz vor, die so auf keiner Richterbank existiert. Gerade dieses hohe Fachwissen garantiert jedoch fachlich fundierte Entscheidungen. Mitunter kann diese Fachkompetenz sogar die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. Gibt es zwischen den Verfahrensbeteiligten keine Einigung, so beendet immerhin ein Schiedsspruch das Verfahren. Dieser ist wie ein Richterspruch bindend und vollstreckbar. Ein Instanzenzug ist nicht vorgesehen.

Das Verfahren bringt allerdings auch Nachteile mit sich: Die Schiedssprüche des Bauschiedsgerichts sind zwar vollstreckbar, jedoch müssen Sie als Bauherr beim hierfür zuständigen Oberlandesgericht die Vollstreckbarkeitserklärung des jeweiligen Schiedsspruchs eigens beantragen. Diese Vollstreckbarkeitserklärung ist Grundlage für eine eventuelle Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch. Sie wird zügig erteilt, allerdings ist der Gegner vor der Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs anzuhören. Dies hat den Nachteil, dass in diesem gewissermaßen eigenständigen Verfahren rechtliche Punkte vorgetragen werden, deren Vortrag im Schiedsverfahren selbst kein Erfolg beschieden war. Die Praxis hat gezeigt, dass dies mit einer teilweise nicht unwesentlichen Verzögerung des Verfahrens verbunden ist. Gerügt werden dabei regelmäßig Verfahrensfehler des Schiedsgerichts. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erklärt Schiedssprüche aber grundsätzlich nur dann für unwirksam, wenn ein grober Verfahrensfehler vorliegt.

Im Übrigen besteht bereits eine nicht zu unterschätzende Verzögerungsgefahr durch eine Partei vor dem Beginn des eigentlichen Schiedsverfahrens. Die Verfahrensbeteiligten haben gemeinsam an der Konstituierung des Schiedsgerichts mitzuwirken und jeweils ihren anteiligen Kostenvorschuss einzuzahlen. So manch ein beteiligter Werkunternehmer kann hier mit Erfolg auf Zeit spielen: Wird der anteilige Kostenvorschuss nicht gezahlt, gibt es hierfür grundsätzlich keine Sanktionsmöglichkeit. Im schlimmsten Fall hat dann der Bauherr als Anspruchsteller den Kostenvorschuss insgesamt vor zu leisten.

Während des Schiedsverfahrens kann sich eine Zeugenvernehmung als problematisch erweisen. Das Schiedsgericht kann grundsätzlich das Erscheinen von Zeugen nicht erzwingen. Erscheint ein Zeuge nicht, kann allerdings die Hilfe des für den Zeugen örtlich zuständigen Amtsgerichts in Anspruch genommen werden. Es kann den Zeugen für eine Vernehmung vorladen, er ist dann zum Erscheinen verpflichtet. Letztendlich ist auch im Schiedsverfahren eine Streitverkündigung ausgeschlossen.

Trotz der oben beschriebenen kalkulierbaren Nachteile überwiegen klar die Vorteile. Die Kosteneffizienz und die Fachkompetenz eines guten Schiedsgerichts sowie die kurze Verfahrensdauer sprechen für sich. Besteht Einigkeit zwischen den Parteien, ist ein Schiedsverfahren einem langwierigen und teuren Gerichtsverfahren stets vorzuziehen.

 

Fazit:
Streitschlichtung, Mediation sowie Schiedsgutachterverfahren und Schiedsgerichtsverfahren können gute Alternativen zu einem gerichtlichen Verfahren sein. Insbesondere das Schiedsgerichtsverfahren zeichnet sich durch Kosteneffizienz, Fachkompetenz sowie Schnelligkeit aus. Welche Verfahrensart zu wählen ist, hängt hierbei von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

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