Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)Der vollständige Titel dieses Bundesgesetzes lautet „Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“. Es ist seit dem 1. Januar 2009 gültig und hat den Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu unterstützen und damit den Bestand an energetisch hochwertigen Gebäuden zu erhöhen. Es ist neben dem  „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ zur Förderung der Stromgewinnung durch erneuerbare Energiequellen sowie dem  „Biokraftstoffquotengesetz“ eines von drei Gesetzen, das sich mit dem Vorantreiben des Einsatzes von erneuerbaren Energieträgern befasst. Mithilfe des EEWärmeG sollen fossile Energieressourcen geschont und gleichzeitig Abhängigkeiten von Gas-, Erdöl- und Kohleimporten reduziert werden.

Auch wenn der Titel nicht unbedingt darauf schließen lässt, geht es im EEWärmeG auch um die Frage, wie künftig der Wärmeenergiebedarf, der für Kühlung benötigt wird, bereitgestellt werden soll. Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, dass der Anteil der erneuerbaren Energien am Wärmeenergieverbrauch bis 2020 wenigstens 14 % betragen soll. Unter Wärmeenergie wird dabei die Energie, die für die Erzeugung von Warmwasser aufgebracht werden muss sowie Kühl-, Raum- und Prozesswärme verstanden.

Zur Erläuterung:
Unter den Begriff der Prozesswärme fällt einerseits Wärme, die für die Inbetriebnahme von technischen Prozessen wie beispielsweise Trocknen oder Schmelzen benötigt wird und erzeugt werden muss, aber auch Abwärme, die im Zuge dieser technischen Prozesse entsteht und frei wird. Das Statistische Bundesamt ist in seiner aktuellen Prognose optimistisch und sieht für das Jahr 2020 mit einem Anteil der „Erneuerbaren“ von mehr als 25 % eine deutliche Übererfüllung der gesetzlichen Vorgabe (siehe: http://de.statista.com).

Die wichtigsten Auswirkungen des EEWärmeG

Für Neubauten, deren Nutzfläche größer als 50 m² ist, gibt es eine allgemeine Verpflichtung für eine energetische Bauweise, bei der erneuerbare Energien zum Heizen und Kühlen anteilig genutzt werden müssen. Hauseigentümer sollen jedoch relativ flexibel entscheiden können, welche der erneuerbaren Energien sie nutzen wollen. Dabei müssen allerdings je nach gewählter Art des Energieträgers Mindestanteile am gesamten Kälte- und Wärmebedarf eines Hauses eingehalten werden. Das sind im Einzelnen:

  • Wird feste oder flüssige Biomasse eingesetzt (Scheitholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Bioöl), muss ihr Mindestanteil 50 % betragen.
  • Der Mindestanteil für Solarthermie liegt bei 15 %.
  • Biogas kann in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) genutzt werden, wenn der Anteil mindestens 30 % beträgt.
  • Fällt die Entscheidung für Erd- oder Umweltwärme, muss ihr Anteil wenigstens 50 % erreichen.

Das Gesetz sieht allerdings auch einige Ausnahmen vor, wenn sog. Ersatzmaßnahmen zum Tragen kommen. Dabei kann es sich um den Anschluss an ein Nah- und Fernwärmenetz, das zum Teil mit KWK oder erneuerbaren Energien betrieben wird, handeln oder um den Einsatz von technischer Abwärme zu mindestens 50 %.

Auch hier gilt der Grundsatz: Keine Regel ohne Ausnahme.
So sind z. B. religiös genutzte Gebäude, Traglufthallen, betrieblich genutzte Ställe oder Wochenend- und Ferienhäuser nicht von dieser Verpflichtung betroffen.
Je nach Art der genutzten erneuerbaren Energie legt das Gesetz unterschiedliche Mindestnutzungsgrenzen fest, die sich auf den gesamten Wärmeenergiebedarf beziehen. Nur wenn einer der (unwahrscheinlichen) Fälle eintreten sollte, dass entweder technische Probleme oder andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen eine entsprechende Nutzung verhindern, wird von einer Einhaltung der Nutzungsgrenzen abgesehen.
Auch öffentliche Gebäude müssen die für sie vorgesehen Vorgaben des EEWärmeG erfüllen, wenn sie neu erstellt oder Bestandsgebäude „grundlegend renoviert“ werden. Auch hier gibt es Ausnahmesituationen, mit denen der Verzicht auf eine Einhaltung der gesetzlichen Werte begründet werden kann.

Für private oder betrieblich genutzte Altbauten können deren Eigentümer von Förderprogrammen des Bundes profitieren. Diese Eigentümer sind auch die wesentliche Zielgruppe des parallel zum EEWärmeG initiierten Marktanreizprogramms (MAP). Aus dem MAP standen zwischen 2009 und 2012 pro Jahr bis 500 Mio. Euro zur Verfügung, die jedoch nicht ausgeschöpft wurden: 2011 wurden 229 Mio. Euro und 2012 301 Mio. Euro Fördergelder ausgezahlt, 2013 ist der Gesamt-Förderbetrag bereits auf 321 Mio. Euro gestiegen, 2017 lag er allerdings nur noch bei 210,7 Mio. Euro. Dabei setzt sich das MAP aus Investitionszuschüssen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie Tilgungszuschüssen durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zusammen. Die Förderrichtlinien zum MAP werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereitgestellt.

Ausblick

Der dem Bundestag Ende 2012 vorgelegte Erfahrungsbericht des BMWi beurteilte die Wirkung des EEWärmeG durchweg positiv. Daher lautete die Empfehlung des Bundestages, die Förderungen im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten und mit Mitteln des MAP und des Energie- und Klimafonds (EKF) auszustatten. 2015 wurde das MAP überarbeitet, um die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz voranzutreiben. In diesem Zusammenhang wurden innovative Elemente eingefügt wie z. B. anspruchsvolle Effizienzkriterien oder für die Solarthermie die Einführung einer vom Ertrag abhängigen Förderung.

Fazit
Das EEWärmeG wurde zwar im Vorgriff auf die im April 2009 verabschiedete EU-Richtlinie „Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EG)“ in Kraft gesetzt, vereint jedoch in erster Linie bundespolitische Ziele mit den Interessen von Hauseigentümern. Hier werden Ziele, die dem Klima und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit Deutschlands von Erdöl, Kohle oder Gas liefernden Staaten dienen, mit den Interessen von Hauseigentümern, mittel- und langfristig den eigenen Geldbeutel zu schonen, vereint. Der stetige Abfluss der Fördermittel dokumentiert die gestiegene Bereitschaft von Bauherrn und Sanierern, sich diese Ziele zu eigen zu machen.

 

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