Schadensersatzanspruch

Begriff Definition
Schadensersatzanspruch

Der Schadensersatz definiert sich laut den Paragrafen §§ 823 – 853 BGB im Allgemeinen wie folgt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Schadensersatz beschreibt also den Anspruch, welcher durch schuldhafte Rechtsverletzung Schaden verursacht und dieser zu ersetzen ist. Häufig geschieht dies in finanzieller Form und richtet sich nach den Festlegungen im Schadenersatzrecht. Um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können, bedarf es eines eindeutigen Beweises, dass das schädigende Ereignis de facto für den entstandenen Schaden Schuld-tragend ist.

Generell unterscheiden sich Schadensersatzansprüche in gesetzlich und vertraglich.

  • Gesetzlicher Schadensersatzanspruch
    Findet eine fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung einer Sache während eines Bauvorhabens statt, ist der Verursacher laut § 249 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet ”den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Das bedeutet also, dass die beschädigte Sache in den vor dem schädigenden Ereignis befindlichen Zustand zurückführen ist. Sind beispielsweise wissentlich Trocknungszeiten von errichteten Gebäudewänden nicht eingehalten worden und es kommt nachträglich zu massiver Schimmelbildung, ist der Verursacher dazu verpflichtet den entstandenen Schaden zu beheben.

  • Vertraglicher Schadensersatzanspruch
    Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht bei einer Verletzung der Pflicht einer Haupt- oder Nebenleistung. Das ist generell gegeben, wenn der Auftragnehmer die bestellte Sache oder Leistung nicht, mit Fehlern oder welche beispielsweise gegeben ist, wenn ein Verkäufer die vom Käufer bestellte Sache nicht, fehlerhaft oder später als vertraglich vorgesehen liefert.
    Verzögert sich beispielsweise der Abschluss eines Hausbaus, besteht die Möglichkeit auf Schadensersatzanspruch. Dafür muss neben dem Verzug ebenfalls die in § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschrieben Voraussetzungen für einen Verzug erfüllt sein. So kommt ein Bauträger erst in Verzug, sollte er trotz Mahnung durch den Geschädigten die Baumaßnahmen nach Fristablauf immer noch nicht beendet haben. Wichtig dabei ist zu beachten, dass der Bauträger für den Verzug verantwortlich ist. Kann eine Zulieferfirma zum Beispiel für die Fertigstellung benötigte Materialien nicht rechtzeitig oder gar nicht liefern, liegt die Schuld nicht beim Bauträger. Bestellt er allerdings falsches oder zu wenig Material, ist er schuldhaft.

 

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Synonyme: Schadensersatz

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