GenehmigungsplanungDiese Planungabschnitt ist die vierte Leistungsphase nach HOAI und greift alle Dokumente aus der Entwurfsplanung auf. Jetzt wird der Bauantrag erstellt mit dem Ziel, eine Baugenehmigung zu erwirken. Für die Durchführung der Genehmigungsplanung dürfen ausschließlich sog. Bauvorlageberechtigte herangezogen werden.Wer darunter zu verstehen ist, ist in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt:

  • Architekten mit einer Mitgliedschaft in der Architektenkammer sowie Bauingenieure, die bei einer Ingenieurkammer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, verfügen über die „Große Bauvorlageberechtigung“. Damit dürfen sie sämtliche Bauwerke planen.
  • Handelt es sich um die Planung eines Wohn-, Gewerbe- oder Landwirtschaftsgebäudes mit je weniger als 200 m² Wohn- bzw. Nutzfläche oder um eine Garage, kann auch ein Inhaber der sog. „Kleinen Bauvorlageberechtigung“ beauftragt werden. Dazu zählen in den Ländern Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bremen, Hamburg, Berlin und Baden-Württemberg Absolventen eines Architektur- oder Bauingenieurstudiums mit 2-3 Jahren Berufserfahrung oder aber Handwerksmeister des Bautechniker-, Betonbauer-, Maurer- oder Zimmererhandwerks.
  • Aus Gründen der besseren Lesbarkeit ist im weiteren Text von Architekten die Rede.

Worauf der Architekt bei der Genehmigungsplanung achten muss

Die Prüfung des Architekten umfasst, ob im Rahmen des Bauantrags bereits vorab Befreiungen oder Ausnahmen zu beantragen oder mit den Genehmigungsbehörden auszuhandeln sind. Dabei sind auch Rechtsvorschriften zu beachten und in die Planung einzubeziehen, die sich dem Laien erst auf den zweiten Blick erschließen:

Beispielsweise muss

  • zum Schutz der am Hausbau Beteiligten auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorgaben geachtet werden.
  • dafür gesorgt werden, dass Vorkehrungen zur Absicherung der Baustelle getroffen werden, um Unfälle von Passanten zu vermeiden.
  • auf städtebauliche Vorschriften Rücksicht genommen werden.
  • Im Rahmen des Nachbarschaftsrechts sind zahlreiche Bedingungen zu beachten (z. B. Abstände von Grenzmauern oder Fenstern und Türen zum Nachbarn, Grenzabstände für Bepflanzungen).

Sollte es auf Wunsch der Genehmigungsbehörden nötig sein, vervollständigt der Architekt die Planungsunterlagen und passt sie den behördlichen Vorgaben an. Der Architekt hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche rechtliche Leitlinien eingehalten werden, um unnötige und zeitverzögernde Uneinigkeiten mit der Baubehörde zu vermeiden. Bei Konflikten mit dem Nachbarschaftsrecht ist es die Aufgabe des Architekten, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen. Sollte es dennoch zu Streitigkeiten mit den Genehmigungsbehörden oder den Nachbarn kommen, unterstützt der Architekt den Bauherrn sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren.

Diese Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Bauantrag
  • Statistischer Erhebungsbogen
  • Baubeschreibung
  • Flächenberechnung gem. DIN 277
  • Wärmeschutznachweis nach GEG (ehemals EnEV)
  • Wohnflächenberechnung
  • Berechnung der bebauten Flächen
  • Stellplatznachweis
  • Nachweis zur Standsicherheit (Statik)
  • Versicherungsnachweis
  • Bauvorlageberechtigung des Architekten
  • Standortstellungnahmen der sog. „Träger öffentlicher Belange (TÖB)" (Wasser-/Abwasserbetrieb, Elektrizitätswerk, Telekom)

Zum Planteil gehören:

Katasterplan
Lageplan im Maßstab 1: 200 mit Erschließungsanlagen
Lageplan im Maßstab 1: 200 mit einer Berechnung der Abstandsflächen
Grundrisse im Maßstab 1: 100
Detailschnitte im Maßstab 1: 100
Ansichten im Maßstab 1: 100

 

 

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