Wohnungseigentumsgesetz

Begriff Definition
Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist seit dem Jahre 1951 fester Bestandteil der deutschen Gesetzgebung. Es regelt sämtliche Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümer. Kommt es zu der Situation, dass ein Mehrfamilienhaus nicht nur einer Person gehört, sondern mehrere Eigentümer vorweist, besteht die Situation einer Eigentümergemeinschaft.  Um spätere Unstimmigkeiten der Wohnungseigentümer zu vermeiden, sind die verschiedenen Regelungen im Wohnungseigentumsgesetz festgehalten. Neben den Angelegenheiten des Teileigentums wird im WEG auch die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft geklärt. Außerdem werden häufig auftretende Fragen bezüglich des Zusammenlebens der einzelnen Parteien im Voraus beantwortet.

Teilungserklärung

Die gesetzliche Bedingung für eine Eigentümergemeinschaft ist die Teilungserklärung. Durch sie wird eine Immobilie in separate Einheiten aufgeteilt. Ohne sie ist es für einen Hauseigentümer nicht möglich, einzelne Wohnungen zu veräußern. Die gesetzlichen Vorlagen sind in § 2 bis § 9 des Wohnungseigentumsgesetzes ersichtlich.

Rechte unf Pflichten von Wohnungseigentümer

Die gesetzlich geregelten Rechte und Pflichten der einzelnen Eigentümer sind im § 10 bis § 19 des WEG festgehalten. Wohnungseigentümer dürfen ihr Sondereigentum vermieten, selbst bewohnen oder zu anderen Zwecken nutzen, solange nicht gegen die im WEG verankerten Regeln verstoßen wird. Festgelegt ist dies im § 13 des Wohneigentumsgesetzes. Jedoch kann nach § 15 WEG die Nutzung von Sondereigentum von allen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft dieses Recht auch anders geregelt werden. So zum Beispiel kann die gewerbliche Nutzung einer Wohneinheit unterbunden werden.
Verstößt ein Wohnungseigentümer trotz häufiger Abmahnungen gegen die Regeln der Eigentümergemeinschaft, kann ihm nach § 17 Abs. 2 WEG sein Eigentum entzogen werden.

Hausverwaltung

Damit eine Eigentümergemeinschaft langfristig gut funktioniert, bedarf es einer Hausverwaltung mit einem verantwortlichen Verwalter. Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG können Wohnungseigentümer neu auf das Verwalten der Belange der Eigentümergemeinschaft durch einen zertifizierten Verwalter bestehen.

Änderung im Wohnungseigentumsgesetz seit 01. Dezember 2021

Das reformierte Wohnungseigentumsgesetz hat für Hausverwalter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften viele neue Regelungen geschaffen, über die wir Sie hier informieren:
https://www.hausbauberater.de/bauwissen/weg-reform-2020

 

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Synonyme: WEG

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