Jeder, der sich beruflich oder privat näher mit dem Thema Bauen beschäftigt, bekommt irgendwann Kontakt zu Vorschriften des Baurechts. Da sich einem Laien diese Materie nicht sofort erschließt, soll hier kurz der rechtliche Aufbau des Baurechts dargestellt werden, bevor näher auf die Landesbauordnungen eingegangen wird.
In Deutschland gibt es das private Baurecht und das öffentliche Baurecht. Während innerhalb des privaten Baurechts sowohl das zivilrechtliche Nachbarrecht als auch das Bauvertragsrecht geregelt sind, beinhaltet das öffentliche Baurecht sämtliche Rechtsvorschriften, die sich mit der Ordnung und der Förderung der baulichen Bodennutzung, der Zulässigkeit, der Grenzen, der wesentlichen Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen sowie deren bestimmungsgemäßer Nutzung beschäftigen. Aufgrund eines Rechtsgutachtens des Bundesverfassungsgerichts (Quelle: BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1954 – 1 PBvV 9/92 -, BVerfGE 3, 407/430 ff. und 439) gliedert sich das öffentliche Baurecht in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht liegt in der Zuständigkeit des Bundes, das Bauordnungsrecht wird durch die Bundesländer geregelt. Die ordnungsgemäße Umsetzung des öffentlichen Baurechts stellen die Bauaufsichtsbehörden sicher. Zu diesem Kreis gehören als oberste Bauaufsichtsbehörde die Fachministerien, in der mittleren Behördenhierarchie z. B. Bezirksregierungen und als Unterbehörde beispielsweise Landratsämter oder kreisfreie Städte.
Das Bauordnungsrecht in den Bundesländern mittels Landesbauordnung
Das Bauordnungsrecht wird in den einzelnen Landesbauordnungen umgesetzt. Regelmäßig wird die sog. Bauministerkonferenz anberaumt. Dort treffen sich die Bauminister der einzelnen Länder sowie der Bundesbauminister. In diesem Kreis wurde eine Musterbauordnung erarbeitet, an der sich die Länder zumindest orientieren. Daher ähneln sich die Landesbauordnungen stark, weichen jedoch in einzelnen Details wie z. B. Längenvorgaben voneinander ab. Die aktuelle Musterbauordnung wurde im Jahr 2002 erstellt und 2008 zum letzten Mal aktualisiert.
Sinn und Zweck der Landesbauordnungen
Die Landesbauordnungen legen einerseits die Anforderungen, die an ein Bauvorhaben gestellt werden, als auch die Formalitäten fest. Dabei werden sowohl das Grundstück als auch die Bebauung betrachtet. Dabei geht es z. B. um die Erschließung, die Abstände oder die Sicherheit auf der Baustelle und im Bauwerk, aber auch um den korrekten Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens oder die Frage, wer eine Genehmigungsplanung für die Errichtung oder den Abriss von Gebäuden vorlegen darf (Bauvorlageberechtigung). Bei einem Bauvorlageberechtigten handelt es sich um Architekten oder Bauingenieure, die in der Architektenkammer registriert bzw. bei der Ingenieurkammer in eine Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind. Nur in Hessen und Bayern können auch Absolventen eines Bauingenieur- oder Architekturstudiums, Bautechniker sowie Betonbauer-, Maurer- und Zimmerermeister über eine Bauvorlageberechtigung verfügen. Doch die örtlich gültige Landesbauordnung wird darüber hinaus in Bezug auf die Details durch Erlasse, Durchführungsbestimmungen, technische Baubestimmungen und bauaufsichtliche Normen ergänzt. Auf kommunaler Ebene werden durch den Orts- oder Stadtrat Bebauungspläne festgelegt, aus denen hervorgeht, in welcher Weise eine Fläche genutzt werden darf.
Die Landesbauordnungen der Bundesländer
Es würde an dieser Stelle zu weit führen, die Unterschiede zwischen den einzelnen Landesbauordnungen näher auszuführen. Um aber einen eigenen Einblick zu ermöglichen, folgen hier die Links, die zu den einzelnen Landesbauordnungen führen:
- Baden-Württemberg: LBO Ba-Wü
- Bayern: BayBO
- Berlin: BauO Bln
- Brandenburg: BbgBO
- Bremen: BremLBO
- Hamburg: HBauO
- Hessen: HBO
- Mecklenburg-Vorpommern: LBauO M-V
- Niedersachsen: NBauO
- Nordrhein-Westfalen: BauO NRW
- Rheinland-Pfalz: LBO R-P
- Saarland: LBO Saar
- Sachsen: SächsBO
- Sachsen-Anhalt: BauO LSA
- Schleswig-Holstein: LBO S-H
- Thüringen: ThürBO
- und die Musterbauordnung sowie weitere Bundesvorschriften: Muster-LBO
Die Landesbauordnungen fußen historisch auf Anforderungen an Bauwerke, die von Zünften oder aus dem Bauhüttenwesen des gotischen Kathedralenbaus formuliert wurden. Im späten Mittelalter fand dann die größere Brandgefahr, die sich mit dem Anwachsen der Städte einstellte, Eingang in Vorschriften der städtischen Bauordnungen. Die Gefahrenabwehr ist bis heute eine der Zielsetzungen der Landesbauordnungen. Darüber hinaus spielen die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen für die Erteilung einer Baugenehmigung, die Sicherung von sozialen Mindeststandards, die ordnungsgemäße Durchführung der Bauleitplanung sowie die Verhinderung von Verunstaltungen eine Rolle. Diese Kriterien sind auch dem Wandel der Zeit unterworfen und werden immer wieder angepasst. In Bezug auf die sozialen Mindeststandards spielt angesichts des demographischen Wandels die Barrierefreiheit von Gebäuden eine immer größere Rolle. In jedem Fall trägt der Bauherr grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass alle Vorschriften eingehalten werden, er kann jedoch die Hilfe eines Bauvorlageberechtigten in Anspruch nehmen.