Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

Wir informieren regelmäßig über verschiedene Themen zu Haus, Garten, Bauen, Wohnen sowie Hausbau und Finanzierung.

Das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren - die kurzen Wege zum Geld

Am einfachsten ist es, wenn Schuldner und Gläubiger hinsichtlich des Bestehens einer Schuld und deren Höhe einig sind.  In diesem Fall ist die Unterzeichnung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der schnellste und kostengünstigste Weg, die überfälligen Beträge einzutreiben. Das Dokument wird vor einem Notar erstellt und hat den Status eines vollstreckungsfähigen Titels. Damit können in letzter Konsequenz auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. In dieser Form wird auch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gesprochen, für das keine besonderen formalen Vorgaben eingehalten werden müssen. Sollte der Gläubiger zu Unrecht vollstrecken, kann sich der Schuldner dagegen mithilfe einer Klage wehren.

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Auf diese Veränderungen müssen sich Hausbauer und Baufirmen 2018 einstellen

Auf die Baubranche kommen 2018 etliche rechtliche Änderungen zu, die sich entweder gleich zu Beginn oder erst im Laufe des Jahres auswirken. Dazu gehören auch Vorschriften, die sich erst auf den zweiten Blick als wichtig herausstellen und die viele Betriebe möglicherweise „nicht auf dem Schirm“ haben.

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Hausbau-Trends im Jahr 2018

Wie wohl die Zukunft des Wohnens im Zeichen von verstärkter Individualisierung und demografischen Wandel aussehen wird? Darüber haben sich immer wieder diverse Trendforscher in Form von Zukunftsprognosen beschäftigt. Stadtwohnungen werden immer knapper, Familienstrukturen verändern sich und das Umweltbewusstsein steigt. Einige zukunftsweisende Trends zeichnen sich bereits jetzt ab, die in neuen Wohn- und Hausbau-Formen Ausdruck finden.  Natürlich, nachhaltig und smart – das ist der Trend für den Hausbau der Zukunft.

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Nachtrag beim Bau: Verhandlung von Nachträgen und deren Vergütung im Sinne BGB & VOB

„Kurz nach dem Zuschlag kommt der Nachtrag.“
Dieser bei Handwerksbetrieben bekannte Ausspruch beschreibt kurz und knapp ein Phänomen, das leider immer häufiger die Gerichte beschäftigt. Der Laie fragt sich dabei, wie es sein kann, dass es oft kurz nach dem Schließen eines Bauvertrags, in dem alle für ein erfolgreiches Bauvorhaben nötigen Angaben enthalten sind, bereits Änderungen, die sogenannten Nachträge, nötig werden. Bei der Bewertung einer solchen Situation sind jedoch auch folgende Überlegungen zu berücksichtigen:

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Die Vertragsstrafe im Baurecht (Bauvertrag nach BGB und VOB/B)

Vertragsstrafen sollen als Druckmittel des Auftraggebers den Auftragnehmer dazu bewegen, die vereinbarte Leistung im vorgesehenen Umfang zu erbringen und/oder Zwischen- oder Fertigstellungstermine fristgerecht einzuhalten. Ihre Höhe bemisst sich in den meisten Fällen am Auftragswert und ist auch dann zu zahlen, wenn dem Auftraggeber durch die Verzögerung gar kein Schaden entstanden ist. Durch dieses Vorgehen muss sich der Auftraggeber also nicht die Mühe machen, die Höhe von eventuellen Schadensersatzansprüchen darzulegen und nachzuweisen. Vertragsstrafen werden entweder im Bauvertrag oder in einer separaten Vereinbarung – auch nachträglich - festgelegt, im Bauwesen dreht es sich dabei fast immer um die fristgerechte Leistungserbringung.

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Der Verbraucherbauvertrag – ein Novum in der deutschen Gesetzgebung

Das modifizierte Werkvertragsrecht, das mit Wirkung zum 1. Januar 2018 Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehalten hat, ist um ein neues Rechtskonstrukt, den Verbraucherbauvertrag, reicher. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rechte der privaten Hausbauer zu stärken.

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Bauvertrag nach BGB oder VOB/B? Das sind die wesentlichen Unterschiede beider Vertragsformen:

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist für die Vereinbarung eines Bauvertrags zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Vorgaben zum Werkvertrag (§§ 631 ff.) maßgeblich.
Das BGB barg jedoch für die Baubranche das Problem, dass es alle Arten von Werkverträgen abdecken wollte, also sich gleichermaßen um den Schlüsseldienst wie um die Änderungsschneiderei „kümmerte“. Da es bereits seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist, waren seine Regelungen auch nicht unbedingt dem heutigen Stand der Technik angepasst. Hier stellte sich also die Frage, mit welchen Mitteln man diesem Problem begegnen kann: In vielen Fällen wurde daher ein auf der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ basierender Bauvertrag abgeschlossen, da sich diese direkt auf die Besonderheiten von Bauleistungen bezieht. Seit dem 1. Januar 2018 ist das anders: Seit diesem Tag gilt das neue Bauvertragsrecht, das im BGB umgesetzt wurde und wesentliche Änderungen für den Bauvertrag bereithält sowie mit dem Verbraucherbauvertrag ein rechtlich neues Kapitel aufschlägt.

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Vertragsabwicklung beim Bauvertrag oder Werkvertrag - Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Sowohl Auftraggeber (Bauherr) als auch Auftragnehmer (Bauunternehmen) haben im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens Pflichten.

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Der Bauvertrag oder Werkvertrag

Ein Bauvertrag wird zwischen einem Auftraggeber, der meistens als Bauherr bezeichnet wird, und einem Unternehmer als Auftragnehmer vereinbart. Er basiert in der Regel auf den Vorschriften der §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wird als Werkvertrag bezeichnet. Der Umfang des Vertrags kann sehr unterschiedlich sein: Der Bauvertrag kann sowohl Einzelleistungen wie z. B. die Installation einer neuen Heizungsanlage oder Maurerarbeiten als auch Renovierungen, Umbaumaßnahmen oder die Erstellung eines Rohbaus, Ausbauhauses oder schlüsselfertigen Eigenheims beinhalten.

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Darüber sollten Sie bei einem Werkvertrag Bescheid wissen

Das Dach ist undicht oder die Wände brauchen mal wieder ein bisschen „Kosmetik“? Wer für solche und ähnliche Leistungen einen Handwerker ins Haus kommen lässt, schließt mit ihm in den allermeisten Fällen einen Werkvertrag ab. Darüber, was das bedeutet, machen sich aber die wenigsten Auftraggeber Gedanken.

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Der BGH zum Umgang mit Änderungen der baurechtlichen Vorgaben nach Vertragsschluss

Im verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmen Anfang 2007 den Auftrag erhalten, drei Pultdachgebäude zu errichten, die eine Schneelast von 80 kg pro Quadratmeter tragen können. Die Grundlage war ein bereits im Sommer 2006 abgeschlossener Vertrag, der nachträglich geändert worden war. Die Höhe der Schneelast entsprach der bis Ende 2006 gültigen Fassung der DIN 1055-5 (1975) sowie der 2006 erteilten Baugenehmigung. Seit 2005 war jedoch bereits bekannt, dass die geänderte DIN 1055-5 (2015) eine höhere Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter vorsieht. Dieser Wert gilt für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde. Doch schon bei der Montage der Photovoltaikanlage im Sommer 2007 auf dem Dach kam es zu Problemen: Die Dachkonstruktion bog sich durch und die für die Montage verantwortliche Firma äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Stabilität. Für die Auftraggeberin war die Sache klar: Sie verlangte vom Bauunternehmen, die Dachkonstruktion ausreichend zu verstärken, was dieses im gewünschten Umfang verweigerte.

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Urteil des BGH zum Einbehalt der Sicherheitsleistung durch den Bauherrn

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem die Zulässigkeit von bestimmten vertraglichen Vereinbarungen im Mittelpunkt stand (Az. VII ZR 170/16 vom 30. März 2017). Konkret ging es um einen Auftrag, einen Rohbau für einen Anbau zu errichten, mit dem das bereits vorhandene Haus erweitert werden sollte. Der Bauvertrag enthielt die Bestimmung, dass der Auftraggeber eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Brutto-Baukosten einbehält, auch wenn vonseiten der Baufirma eine Ausführungsbürgschaft vorgelegt wird. Damit sollte die Gewährleistung sichergestellt werden, was die Dauer dieser Vereinbarung auf fünf Jahre festlegte (BGB-Werkvertrag). Der Auftragnehmer durfte den Sicherheitseinbehalt erst ablösen, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel behoben und die noch fehlenden Leistungen erbracht worden sind. Die Ablösung sollte unter Vorlage einer von einer Bank oder Versicherung ausgestellten Bürgschaft erfolgen.

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Die Reform des Bauvertragsrechts zum 01. Januar 2018

Bereits 2016 wurde darüber zwischen der Politik und den Interessenvertretungen der Bauwirtschaft sowie Verbraucherschützern diskutiert, jetzt ist es soweit: Am 9. März 2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ beschlossen, das vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.

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Rücktritt und Kündigung von Bauverträgen – der BGH setzt an die Form enge Vorgaben

Wie bei jedem anderen Werkvertrag gibt es auch bei einem Bauvertrag die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.06.2012 (Az. VII ZR 148/10) zeigt allerdings, dass man dies nicht vorschnell tun und immer einige Regeln beachten sollte.

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So wird bei der Ermittlung von Mehr- oder Minderkosten vorgegangen

Wenn ein Werkvertrag wie z. B. für einen Hausbau abgeschlossen wird, wird in der Regel ein Festpreis vereinbart. Während der Bauphase ist es möglich, dass sich dieser ändert, weil beispielsweise der Auftraggeber andere Wünsche hat. Das ist bei einem Verbraucherbauvertrag grundsätzlich möglich (§ 650b BGB). Der Bauherr muss sich dann mit dem Bauunternehmen über den Umfang der Änderungen sowie über den Preis einigen. Unternehmen müssen in diesem Fall ein Angebot erstellen, dass Auskunft über die Höhe der Mehr- oder Mindervergütung gibt. Dazu gibt der § 650b Abs. 2 BGB 30 Tage Zeit. Gelingt dies nicht, kann der Bauherr – mit einigen Einschränkungen wie z. B. der Zumutbarkeit für den Handwerker - sein einseitiges Anordnungsrecht schriftlich ausüben.

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