Am einfachsten ist es, wenn Schuldner und Gläubiger hinsichtlich des Bestehens einer Schuld und deren Höhe einig sind. In diesem Fall ist die Unterzeichnung eines notariellen Schuldanerkenntnisses der schnellste und kostengünstigste Weg, die überfälligen Beträge einzutreiben. Das Dokument wird vor einem Notar erstellt und hat den Status eines vollstreckungsfähigen Titels. Damit können in letzter Konsequenz auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. In dieser Form wird auch von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis gesprochen, für das keine besonderen formalen Vorgaben eingehalten werden müssen. Sollte der Gläubiger zu Unrecht vollstrecken, kann sich der Schuldner dagegen mithilfe einer Klage wehren.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Wer als Bauherr eine Schadensersatzforderung gegenüber seinem Unternehmer oder Architekten beansprucht, muss darüber nachdenken, auf welche möglichst effiziente Weise eine solche Forderung gesichert werden kann. Die Sicherung der eigenen Ansprüche sollte schnell und möglichst kostengünstig erfolgen. Dies bietet der herkömmliche Bauprozess vor Gericht leider immer weniger. Hohe Prozesskosten und eine lange Verfahrensdauer sprechen eine deutliche Sprache. Neben einem notariellen Schuldanerkenntnis kann als Alternative auch das gerichtliche Mahnverfahren in Betracht kommen.
Die Verfügung einer Baueinstellung oder baurechtlichen Einstellungsverfügung, die umgangssprachlich auch als Baustopp bezeichnet wird, gehört zu den Szenarien, die alle an einem Bauprojekt Beteiligten fürchten. Ein behördlich verfügter Baustopp kostet Zeit und Geld, sollte aber trotzdem nicht ignoriert werden. Bei diesem Verwaltungsakt geht es immer darum, die Fortsetzung der Bautätigkeit sofort zu verhindern. Die Baueinstellungsverfügung kann auch mündlich erfolgen und damit unmittelbar nach der Feststellung von Verstößen durch einen behördlichen Baukontrolleur. Ein mündlich erteilter Baustopp wird jedoch immer schriftlich bestätigt, da nur so gem. § 58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Klagefrist zu laufen beginnt. In der Regel wird mit der Verfügung auch ein Bußgeld ausgesprochen.
Nach dem Einheitswert eines Grundstückes werden verschiedene Abgaben und Gebühren festgesetzt. So auch die Grundsteuer. Sind in unmittelbarer Nachbarschaft eines Grundstücks Windkraftanlagen errichtet worden, kann dies zu einer Wertminderung des Grundstückes und somit des Einheitswertes führen. Diesen Grundsatz nehmen Eigentümer entsprechend immer häufiger zum Anlass, Wertabschläge geltend zu machen, damit die Besteuerung geringer ausfällt. Die OFD (Oberfinanzdirektion) Nordrhein-Westfalen weist deshalb seit April 2015 die Finanzämter darauf hin, welche Kriterien für eine Minderung gelten sollen.
Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Ein Bauträgervertrag besteht gem. § 650u Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus zwei Teilen, nämlich
- den Bau oder Umbau „eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks“ und
- der Pflicht des Unternehmers, seinem Kunden (lt. BGB „Besteller“) „das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen“.
Das bedeutet: Was unter die Nummer 1 fällt, ist ein Werkvertrag, was zur Nummer 2 gehört, ist ein Kaufvertrag. Seit dem Inkrafttreten der Baurechtsreform zum 1. Januar 2018 hat sich inhaltlich also nichts geändert.
Am 9. März 2017 hat der Bundestag eine Änderung des Baugesetzbuchs (BauGB) verabschiedet, die es den Kommunen deutlich erleichtern soll, mehr Bauplätze für Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Nach Angaben der Bundesregierung wäre jedes Jahr der Neubau von 350.000 bis 400.000 Wohnungen nötig, um den wachsenden Bedarf zu decken. Die Schaffung der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) soll künftig insbesondere in den Innenstädten für eine Entspannung der Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum sorgen. Es sollen sich Innenstadtquartiere herausbilden, in denen alles auf kurzen Wegen zu erreichen ist: Gastronomie, Büros und Wohnungen können sich in einem Gebäude befinden, was die Innenstädte lebendiger machen soll. Die Initiative für die neue Baugebietskategorie ging von den Großstädten aus.
Die immensen Prozess- und Verfahrenskosten sowie der zeitliche Rahmen der einer Streitschlichtung vor Gericht begründen einen wesentlichen Vorteil der Mediation. Nicht selten müssen aufgrund komplizierter technischer Verfahren am Bau zusätzliche Gutachter bestellt werden. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind oft beide Parteien mit dem Ergebnis unzufrieden. Ist jedoch für beide Parteien der Wunsch der Kostenreduzierung und der Wille einer gütlichen Einigung zu erkennen, kann ein Mediator für beide Seiten die bessere Wahl sein.
„Kurz nach dem Zuschlag kommt der Nachtrag.“
Dieser bei Handwerksbetrieben bekannte Ausspruch beschreibt kurz und knapp ein Phänomen, das leider immer häufiger die Gerichte beschäftigt. Der Laie fragt sich dabei, wie es sein kann, dass es oft kurz nach dem Schließen eines Bauvertrags, in dem alle für ein erfolgreiches Bauvorhaben nötigen Angaben enthalten sind, bereits Änderungen, die sogenannten Nachträge, nötig werden. Bei der Bewertung einer solchen Situation sind jedoch auch folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
Zahlreiche Bauherren stellen während oder am Ende der Bauzeit fest, dass die Arbeitsqualität einzelner Gewerke nicht so ist, wie sie sich das vorgestellt haben. Dabei geht es dann oft darum, dass Auftraggeber bei der Auftragsvergabe als selbstverständlich voraussetzen, dass Bauteile eine Beschaffenheit haben, die dem üblichen Gebrauch standhält. Doch Handwerker können da ganz anderer Ansicht sein.
Wenn Auftraggeber bereits vor der Abnahme einen Mangel an Bauwerken feststellen, hängt die weitere Vorgehensweise davon ab, ob der Bauvertrag auf der Basis des BGB oder der VOB/B geschlossen wurde. Für Auftraggeber ist es günstiger, Mängel bereits vor der Abnahme anzusprechen, als damit bis nach dem Abnahmetermin zu warten: Bis zum Zeitpunkt der Abnahme liegt die Beweislast für die mangelfreie Leistungserbringung bei Auftragnehmer, nach der Abnahme dreht sie sich um.
Auch auf Baustellen geht nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Hier werden Straftaten begangen, die in sehr vielen Fällen aus Unkenntnis oder Fahrlässigkeit („Das haben wir schon seit 20 Jahren so gemacht.“) passieren.
Vertragsstrafen sollen als Druckmittel des Auftraggebers den Auftragnehmer dazu bewegen, die vereinbarte Leistung im vorgesehenen Umfang zu erbringen und/oder Zwischen- oder Fertigstellungstermine fristgerecht einzuhalten. Ihre Höhe bemisst sich in den meisten Fällen am Auftragswert und ist auch dann zu zahlen, wenn dem Auftraggeber durch die Verzögerung gar kein Schaden entstanden ist. Durch dieses Vorgehen muss sich der Auftraggeber also nicht die Mühe machen, die Höhe von eventuellen Schadensersatzansprüchen darzulegen und nachzuweisen. Vertragsstrafen werden entweder im Bauvertrag oder in einer separaten Vereinbarung – auch nachträglich - festgelegt, im Bauwesen dreht es sich dabei fast immer um die fristgerechte Leistungserbringung.
Eine Leistungsstörung beim Bau beschreibt die Behinderung des Auftragnehmers an der Bauausführung. Der Auftragnehmer ist also daran gehindert, die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Wer sich den Traum der eigenen vier Wände verwirklichen will, hat schon bei der Planung und Durchführung des Hausbau viel um die Ohren. In Vergessenheit gerät dann schnell, dass die zukünftigen Nachbarn auch noch ein Wörtchen mitzureden haben, was zu Komplikationen führen kann. Auch Anwohner haben Rechte, die beachtet werden wollen.
Beim Bau von Eigenheimen klappt nur selten alles reibungslos. Der Bauherren-Schutzbund e. V. stellte in einer 2019 veröffentlichten Studie fest, dass pro Ein- oder Zweifamilienhaus mit durchschnittlich 20 Baumängeln gerechnet werden muss. Im Zuge der Bauabnahme kamen neun weitere hinzu. Die traurige „Hitliste“ führten Mängel am Innenputz oder Estrich, eine fehlerhafte Abdichtung der Gebäudehülle im erdberührenden Bereich sowie Risse in der Fassade oder im Wärmedämmverbundsystem an. Viele Baumängel sind jedoch nicht auf den ersten Blick zu erkennen und machen sich erst nach etlichen Jahren durch Bauschäden bemerkbar. Bauherren haben allerdings während der Gewährleistungsfrist einen Anspruch auf Schadensersatz, Mängelbeseitigung oder Minderung. Mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die je nach Art des Bauvertrags zwischen zwei und fünf Jahren beträgt.
Oft sind an einem Bauwerk mehrere Architekten beteiligt, die jeweils die Planung und die Überwachung übernehmen. Leider heißt es dann oft: Viele Köche verderben den Brei. Da kann es passieren, dass der Planer Regeln der Technik missachtet, während der die Bauaufsicht führende Architekt den Pfusch am Bau übersieht. Außerdem gibt es immer wieder Fälle, in denen auch dem Auftraggeber ein Verschulden anzulasten ist, wenn er es z. B. versäumt hat, wichtige Informationen korrekt weiterzugeben. Beim Bau eines Hauses sind alle Beteiligten voneinander abhängig, und die Arbeiten gehen oft ineinander über. Da oft nicht mehr eindeutig zu klären ist, wem tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, sehen sich die streitenden Parteien vor Gericht wieder.
Dieses Rechtsgebiet ist Teil des Verwaltungsrechts und bezieht sich auf das Verhältnis zwischen den Bürgern und dem Staat. Im Gegensatz zum privaten Baurecht stehen sich die handelnden Parteien nicht auf derselben Ebene gegenüber, was sich vor allem darin äußert, dass Bürger mittels Anträgen bei den zuständigen um Erlaubnisse nachsuchen müssen. Im Streitfall sind nicht die Zivil-, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.
Der Rechtsbegriff des Bestandsschutzes geht auf den Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zurück. Dort wird ausdrücklich das Eigentum geschützt. Daraus haben sich für den Bereich des öffentlichen Baurechts der aktive und der passive Bestandschutz entwickelt.
Mit diesen regressiven Maßnahmen kann eine Baubehörde gegen baurechtliche Verstöße eines Bauherrn vorgehen. Beide Maßnahmen sind in den Landesbauordnungen geregelt und damit nicht bundesweit identisch formuliert.
Wer sein Recht einfordert, der muss im Zweifel den Rechtsweg beschreiten. Für einen erfolgreichen Prozess benötigen Sie nicht nur Zeit, sondern auch nicht selten viel Geld. Das gilt erst recht für den Bauprozess.
Die Parteien eines baurechtlichen Verfahrens können wie in anderen zivilrechtlichen Verfahren gegenüber dem, was die Gegenseite vorträgt, Einwendungen und Einreden vortragen.
Immer dann, wenn es im Zuge eines Bauvorhabens zu wesentlichen Baumängeln kommt und der verantwortliche Bauunternehmer diese auch nach einer erfolglos gesetzten Frist zur Nachbesserung nicht beseitigt hat, wird der Bauherr regelmäßig auf die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche zurückgreifen. Geht der Bauherr gerichtlich gegen seinen Werkunternehmer vor, erhebt er eine sog. Gewährleistungsklage.
Wenn sich bei Ihrem Bauprojekt Mängel herausstellen und außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, so bleibt nur der Rechtsweg übrig. Nun stellt sich die Frage, was Sie mit einer Klage erreichen wollen: Wollen Sie als Bauherr, dass die Baumängel behoben werden, also eine Nachbesserung des Bauwerkes, kommt die Klage auf Beseitigung der Mängel (Mängelbeseitigungsklage) in Betracht.
Sollte der Bauunternehmer jedoch die Nachbesserung verweigert haben, kommt eine Gewährleistungsklage in Betracht. Sie wird ausführlich im Artikel "Gewährleistungsklage: Gewährleistungsansprüche vor Gericht durchsetzen müssen" behandelt (Gewährleistungsklage).
Bestanden zwischen Ihnen als Bauherrn und dem bauausführenden Betrieb Streitigkeiten wegen Baumängeln und ist der Streit außergerichtlich beigelegt worden, indem der Baubetrieb sein Verschulden an den Mängeln zugestanden hat, so stellt sich gleich die nächste Frage: Wie können Sie Ihre Ansprüche sichern? Muss der bauausführende Betrieb Schadensersatz leisten, so ist dieser Anspruch gerichtsfest zu dokumentieren. In Betracht kommt hier das notarielle Schuldanerkenntnis.
Es kann etliche Gründe geben, aus denen sich ein Handwerksbetrieb veranlasst sieht, auf Mängel hinzuweisen: Das Spektrum reicht von Bedenken hinsichtlich der Güte der an die Baustelle gelieferten Materialien, der Arbeiten anderer an der Baustelle beteiligten Handwerksunternehmen bis hin zu Kundenwünschen, die aus rechtlichen oder bautechnischen Gründen nicht durchführbar sind. Ein Auftragnehmer hat jedoch die Pflicht, seinem Auftraggeber ein mangelfreies Werk wie z. B. ein Eigenheim zu erstellen. Wenn das unter den Voraussetzungen, die er antrifft oder die sich während der Bauphase ergeben, nicht möglich ist, muss er seine Bedenken dem vom Auftraggeber beauftragten Bauleiter schriftlich mitteilen.
Dieses Szenario, das vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, ist so oder so ähnlich in Deutschland immer häufiger anzutreffen: Starkregen tritt in solch großen Mengen auf, dass die Regenwasserkanäle damit überfordert sind. Sehr häufig staut sich das Wasser in Gebäude zurück und hinterlässt dort nicht nur Schäden durch Feuchtigkeit, sondern auch durch starke Verschmutzungen. Wer dafür letztendlich aufkommen muss, wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. Den Richtern des BGH lag ein Streitfall vor, bei dem die Sachlage nicht so klar war, wie es die Urteile in den Vorinstanzen vermuten ließen.
Über den sogenannten Straßenausbaubeitrag werden Bürger von den Kommunen bis zu 90 % an den Kosten beteiligt, die für die Straßenerneuerung oder den Straßenausbau anfallen. Bei den auf die Grundstückseigentümer abgewälzten Straßenbaukosten gehören fünfstellige Summen nicht zur Seltenheit, was schnell Existenzen bedrohen kann. Dabei werden die Eigentümer erst gar nicht gefragt, ob sie den Ausbau nun überhaupt wollen oder eben nicht. Die Entscheidung hierfür liegt allein bei den Gemeinden.
Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Urteil vom 11. Juni 2015 (Az.: VII ZR 216/14) mit einem Sachverhalt beschäftigen, der zahlreichen Bauherren von Eigenheimen als Kavaliersdelikt erscheinen mag, aber es selbstverständlich nicht ist: der Schwarzarbeit.
Am 2. Juni 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden (Az. V ZR 196/16), der viele Hausbesitzer, die über eine nachträgliche Fassadendämmung nachdenken, aufhorchen lassen dürfte. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte, der ein Reihenendhaus bewohnt, sind Nachbarn in Berlin. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, wo der Wunsch nach einer wärmegedämmten Außenwand seine Grenzen hat.
Streitigkeiten zwischen Nachbarn entzünden sich oft an Kleinigkeiten wie beispielsweise durch den Zaun hindurchwachsendes Unkraut oder der Frage, ob das Obst von Bäumen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, geerntet werden darf. Ein richtiger Klassiker ist jedoch, wenn die Bäume auf dem Nachbargrundstück so groß werden, dass das eigene Grundstück kaum noch Sonnenlicht bekommt. In einem solchen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2015 (Az. V ZR 229/14) entschieden.
Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn sind an der Tagesordnung, und oft schaukelt sich der Konflikt derart auf, dass sich die Parteien vor Gericht wiedersehen. So geschah es auch bei einem Nachbarstreit, der sich in Bayern ereignet hat. Das Besondere daran: Hier spielte die Hanglage der Grundstücke eine besondere Rolle.
Neben dem Wunsch, dazu beizutragen, dass Atomstrom und Energie aus Kohle und Erdöl irgendwann entbehrlich werden, ist auch die Zahlung der Einspeisevergütung ein Motiv für Hausbesitzer und zahlreiche Landwirte, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu betreiben. Der Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird, wird ins öffentliche Netz eingespeist und mit einer für 20 Jahre feststehenden Einspeisevergütung bezahlt. So sieht es seit 2009 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Allerdings nur für diejenigen Betreiber, die sich an ein paar Spielregeln halten. Diese teure Erfahrung hat jetzt mit einem am 5. Juli 2017 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ein Landwirt aus Schleswig-Holstein machen müssen (Az. VIII ZR 147/16).
Das haben sicher viele Hauseigentümer schon einmal erlebt: Ein Handwerksbetrieb erhält einen Auftrag und macht „mal eben“ darüber hinaus gehende Arbeiten. Müssen solche Leistungen bezahlt werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2017 (Az. VII ZR 292/14) mit einem solchen Fall beschäftigt.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) musste sich in einem Verfahren damit beschäftigen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein Nebengebäude weiter ausgebaut werden darf. Im verhandelten Fall hatte der Eigentümer eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses einige Jahre zuvor einen von der Baubehörde als Abstellraum genehmigten Anbau an das Mehrfamilienhaus errichtet. Dieser Raum kann vom Wohnzimmer aus betreten werden und verfügt über einen Zugang zum rückwärtigen Garten. Im nächsten Schritt baute er auf dem Anbau eine Dachterrasse sowie darüber einen Balkon, der wie ein Söller konstruiert ist. Die zuständige Baubehörde verweigerte dem Hausbesitzer allerdings die Baugenehmigung, obwohl es für das Wohngebiet keinen Bebauungsplan gibt.
Im verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmen Anfang 2007 den Auftrag erhalten, drei Pultdachgebäude zu errichten, die eine Schneelast von 80 kg pro Quadratmeter tragen können. Die Grundlage war ein bereits im Sommer 2006 abgeschlossener Vertrag, der nachträglich geändert worden war. Die Höhe der Schneelast entsprach der bis Ende 2006 gültigen Fassung der DIN 1055-5 (1975) sowie der 2006 erteilten Baugenehmigung. Seit 2005 war jedoch bereits bekannt, dass die geänderte DIN 1055-5 (2015) eine höhere Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter vorsieht. Dieser Wert gilt für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde. Doch schon bei der Montage der Photovoltaikanlage im Sommer 2007 auf dem Dach kam es zu Problemen: Die Dachkonstruktion bog sich durch und die für die Montage verantwortliche Firma äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Stabilität. Für die Auftraggeberin war die Sache klar: Sie verlangte vom Bauunternehmen, die Dachkonstruktion ausreichend zu verstärken, was dieses im gewünschten Umfang verweigerte.
Schlechtes Wetter hat schon oft die Fertigstellung eines Bauwerks verzögert und so für Ärger zwischen Baufirmen und ihren Auftraggebern gesorgt. Doch wie bei allen anderen Verträgen sollte auch bei einem Bauvertrag genau darauf geachtet werden, welche Leistungen für diesen Fall vereinbart wurden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem die Zulässigkeit von bestimmten vertraglichen Vereinbarungen im Mittelpunkt stand (Az. VII ZR 170/16 vom 30. März 2017). Konkret ging es um einen Auftrag, einen Rohbau für einen Anbau zu errichten, mit dem das bereits vorhandene Haus erweitert werden sollte. Der Bauvertrag enthielt die Bestimmung, dass der Auftraggeber eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Brutto-Baukosten einbehält, auch wenn vonseiten der Baufirma eine Ausführungsbürgschaft vorgelegt wird. Damit sollte die Gewährleistung sichergestellt werden, was die Dauer dieser Vereinbarung auf fünf Jahre festlegte (BGB-Werkvertrag). Der Auftragnehmer durfte den Sicherheitseinbehalt erst ablösen, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel behoben und die noch fehlenden Leistungen erbracht worden sind. Die Ablösung sollte unter Vorlage einer von einer Bank oder Versicherung ausgestellten Bürgschaft erfolgen.
Im Zentrum des zu entscheidenden Sachverhalts stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber das Recht hat, seine Mängelrechte nach § 437 BGB* geltend zu machen. Eine Firma war mit Fassadenarbeiten an zwei denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt worden. Nach der Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber zu Recht, dass das verwendete Material nicht dem entspräche, das im Vertrag vereinbart worden sei und verklagte den Betrieb auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über einen Fall entschieden, bei dem nur auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein schien: Ein Neubau wurde ordnungsgemäß abgenommen, doch schon kurze Zeit später gab es Probleme mit den gefliesten Flächen.
Bereits 2016 wurde darüber zwischen der Politik und den Interessenvertretungen der Bauwirtschaft sowie Verbraucherschützern diskutiert, jetzt ist es soweit: Am 9. März 2017 hat der Bundestag das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ beschlossen, das vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar 2018 in Kraft tritt.
Das BGH-Urteil vom 27. Mai 2010 (Az. VII ZR 165/09) wurde im Rechtsstreit zwischen dem Bauherrenschutzbund e. V. als Kläger und dem Fertighausunternehmen OKAL Haus GmbH als Beklagter gesprochen. Die OKAL Haus GmbH bietet Einfamilienhäuser für private Bauherren an. Der Kläger hielt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für rechtswidrig, die folgenden Wortlaut hatten:
Jahrzehntelang war die Sache klar: Wenn das Laub vom benachbarten Grundstück auf das eigene weht, kann man sich zwar darüber ärgern, aber für die Entfernung ist man selbst verantwortlich. Auch, wenn es sich um die Blätter mehrerer Bäume handeln sollte, blieb dieser Grundsatz bislang bestehen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bestimmten Zusammenhang einem Kläger sogar einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Urteil vom 27. Oktober 2017, Az. V ZR 8/17).
Die Streitverkündung im Bauprozess bietet Schutz vor Verjährung der Ansprüche und vor Folgeprozessen
Wer Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, hat verschiedene juristische Kniffe zu beachten. Dabei geht es oftmals gar nicht vorrangig darum, ob überhaupt eine der am Baugeschehen beteiligten Personen den geltend gemachten Mangel zu vertreten hat. Vielmehr steht die Frage im Raum, wer für die Mängel verantwortlich ist. Ein Bauverfahren kann so komplex sein, dass Sie als Kläger erst im Laufe des Prozesses bemerken, dass neben der beklagten Partei noch alternativ eine weitere am Baugeschehen beteiligte Partei als Verursacherin der Mängel in Betracht kommt. Hier stellt sich die Frage, wie Sie diese Partei mit in das bereits laufende Verfahren vor Gericht einbeziehen können. Denn wenn Sie den Prozess rechtskräftig verlieren sollten, steht fest, dass die nicht verklagte Partei den Mangel verursacht hat. Diese sollte dann mit Erfolg an das Ergebnis des Ausgangsverfahrens gebunden werden. Das Mittel hierzu ist die Streitverkündung.
Wenn Sie als Bauherr aufgrund von Schwierigkeiten mit Ihrem Bauunternehmer dessen Werklohn nicht zahlen, besteht natürlich die Gefahr, dass dieser gegen Sie gerichtliche Schritte einreicht. Damit eine Werklohnklage überhaupt schlüssig ist, hat zunächst einmal der Bauunternehmer im Rahmen seiner Klageschrift bestimmte Anforderungen zu beachten.
Dieser Frage liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der vom Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Februar 2018 entschieden wurde (Az. V ZR 311/16). Ein Grundstückseigentümer hatte 2011 einen Fachbetrieb mit der Reparatur seines Hausdaches im historischen Zentrum von Quedlinburg beauftragt. Die Handwerker benutzten dabei für Heißklebearbeiten u. a. auch einen Brenner. Was sie jedoch nach Beendigung ihrer Arbeiten übersahen: Durch die Hitze hatte sich ein Glutnest gebildet, das sich später zu einem Brand entwickelte. Das Feuer breitete sich bis zum Dach des Nachbarn aus und beschädigte erheblich dessen Haus.