Werkvertrag

Begriff Definition
Werkvertrag

Wer ein Haus baut / bauen lässt, der schließt einen Vertrag mit einem Bauunternehmer oder Bauträger.

Bauherren, die ihr Haus mit einem Bauunternehmen bauen, schließen in aller Regel eine Werkvertrag (BGB; §§ 631 ff.) ab. Dies ist ein privatrechtlicher Vertrag, der zwischen dem Bauherrn und seinem zukünftigen Bauunternehmer abgeschlossen wird. In ihm sind die (Bau-) Leistungen festgehalten, die der Bauunternehmer innerhalb eines festgelegten Zeitraumes und zu einem vorher vereinbarten Preis (Werklohn) zu erbringen hat. Erst wenn alle vertraglich festgehaltenen Leistungen erbracht sind, hat der Bauunternehmer ein Recht auf die vereinbarte Bezahlung. Im Normalfall geht der Bauunternehmer beim Hausbau in Vorleistung und erhält seine Vergütung erst nach Beendigung der Baumaßnahmen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, während der Bauphase für fertige Teilleistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, somit kann der Unternehmer auch seine laufenden Kosten decken. Diese Abschlagszahlungen wiederum kann der Bauherr bei auftretenden Problemen und Mängeln einbehalten. Besonders an einem Werkvertrag ist, dass die größte Beachtung der Erfolg der erreichten Leistungen erhält und nicht der Herstellungsprozess, also die Durchführung während der Werksherstellung. Das Ergebnis des erbrachten Dienstes wird somit zum ausdrücklichen Vertragsgegenstand. Dies ist auch der Unterschied eines Werkvertrages zu anderen Verträgen, wie z.B. einem Kauf- oder Dienstvertrag.

Im Januar 2018 trat eine Reform des Bauvertragrechts in Kraft. Dies war notwendig, da das bisherige Recht seit dem 19. Jahrhundert gültig war und dringend den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden musste. Damit werden zukünftig die Rechte des Verbrauchers mehr gestärkt und besser abgesichert, das heißt das bei jedem Vertrag geprüft werden muss, ob er unter die Regelungen eines Bauvertrags fällt.

Wer sein Haus mit einem Bauträger bauen möchte, der schließt einen Bauträgervertrag. In diesem Fall ist in der Regel auch das Grundstück Bestandteil des Vertragswerkes.

 

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