Wenn ein Werkvertrag wie z. B. für einen Hausbau abgeschlossen wird, wird in der Regel ein Festpreis vereinbart. Während der Bauphase ist es möglich, dass sich dieser ändert, weil beispielsweise der Auftraggeber andere Wünsche hat. Das ist bei einem Verbraucherbauvertrag grundsätzlich möglich (§ 650b BGB). Der Bauherr muss sich dann mit dem Bauunternehmen über den Umfang der Änderungen sowie über den Preis einigen. Unternehmen müssen in diesem Fall ein Angebot erstellen, dass Auskunft über die Höhe der Mehr- oder Mindervergütung gibt. Dazu gibt der § 650b Abs. 2 BGB 30 Tage Zeit. Gelingt dies nicht, kann der Bauherr – mit einigen Einschränkungen wie z. B. der Zumutbarkeit für den Handwerker - sein einseitiges Anordnungsrecht schriftlich ausüben.
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