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Urteil des BGH zum Einbehalt der Sicherheitsleistung durch den Bauherrn
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem die Zulässigkeit von bestimmten vertraglichen Vereinbarungen im Mittelpunkt stand (Az. VII ZR 170/16 vom 30. März 2017). Konkret ging es um einen Auftrag, einen Rohbau für einen Anbau zu errichten, mit dem das bereits vorhandene Haus erweitert werden sollte. Der Bauvertrag enthielt die Bestimmung, dass der Auftraggeber eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Brutto-Baukosten einbehält, auch wenn vonseiten der Baufirma eine Ausführungsbürgschaft vorgelegt wird. Damit sollte die Gewährleistung sichergestellt werden, was die Dauer dieser Vereinbarung auf fünf Jahre festlegte (BGB-Werkvertrag). Der Auftragnehmer durfte den Sicherheitseinbehalt erst ablösen, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel behoben und die noch fehlenden Leistungen erbracht worden sind. Die Ablösung sollte unter Vorlage einer von einer Bank oder Versicherung ausgestellten Bürgschaft erfolgen.
Absicherung ist wichtig, aber der Vertrag muss fair bleiben
Der Auftragnehmer kündigte den Bauvertrag wegen des Fehlens der Baufreiheit ein Jahr nach dem Vertragsschluss und stellte kurz darauf die Schlussrechnung. Daraufhin kündigte die beklagte Auftragnehmerin ihrerseits den Vertrag und begründete dies mit Schuldnerverzug. Im Abnahmeprotokoll, das nur vom Architekten und dem klagenden Bauunternehmen unterschrieben worden war, waren Mängel und fehlende Arbeiten aufgeführt.
Der BGH kam wie auch schon das Oberlandesgericht zu der Feststellung, dass es sich bei diesen Vertragsbestimmungen um AGB handelt, die von den Vertragsparteien nicht separat ausgehandelt worden sind, sondern von der Bauherrin formularmäßig gestellt worden waren. Da hier aufgrund der doppelten Besicherung der Bauherrin eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers vorlag, ist diese Bestimmung gem. § 307 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Der beauftragte Bauunternehmer hatte keinen Ausgleich dafür erhalten, dass er einen Teil des Werklohns erst fünf Jahre nach der Abnahme erhalten würde, für diesen Zeitraum außerdem das Bonitätsrisiko erdulden und darüber hinaus auf eine Verzinsung des Werklohns sowie seine Liquidität verzichten sollte.
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