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Gewährleistung bei Nichteinhaltung der anerkannten Regeln der Technik

Zahlreiche Bauherren stellen während oder am Ende der Bauzeit fest, dass die Arbeitsqualität einzelner Gewerke nicht so ist, wie sie sich das vorgestellt haben. Dabei geht es dann oft darum, dass Auftraggeber bei der Auftragsvergabe als selbstverständlich voraussetzen, dass Bauteile eine Beschaffenheit haben, die dem üblichen Gebrauch standhält. Doch Handwerker können da ganz anderer Ansicht sein.

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Der BGH zum Umgang mit Änderungen der baurechtlichen Vorgaben nach Vertragsschluss

Im verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmen Anfang 2007 den Auftrag erhalten, drei Pultdachgebäude zu errichten, die eine Schneelast von 80 kg pro Quadratmeter tragen können. Die Grundlage war ein bereits im Sommer 2006 abgeschlossener Vertrag, der nachträglich geändert worden war. Die Höhe der Schneelast entsprach der bis Ende 2006 gültigen Fassung der DIN 1055-5 (1975) sowie der 2006 erteilten Baugenehmigung. Seit 2005 war jedoch bereits bekannt, dass die geänderte DIN 1055-5 (2015) eine höhere Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter vorsieht. Dieser Wert gilt für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde. Doch schon bei der Montage der Photovoltaikanlage im Sommer 2007 auf dem Dach kam es zu Problemen: Die Dachkonstruktion bog sich durch und die für die Montage verantwortliche Firma äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Stabilität. Für die Auftraggeberin war die Sache klar: Sie verlangte vom Bauunternehmen, die Dachkonstruktion ausreichend zu verstärken, was dieses im gewünschten Umfang verweigerte.

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