Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

Wir informieren regelmäßig über verschiedene Themen zu Haus, Garten, Bauen, Wohnen sowie Hausbau und Finanzierung.

Urteile des BGH in Bezug auf das Baurecht.

Bauträgerverträge: Rechtsprechung kann zunächst verwirrend sein

Auf den ersten Blick scheint die Rechtslage eindeutig zu sein. Ein Bauträgervertrag besteht gem. § 650u Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus zwei  Teilen, nämlich

  1. den Bau oder Umbau „eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks“ und
  2. der Pflicht des Unternehmers, seinem Kunden (lt. BGB „Besteller“) „das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen“.

Das bedeutet: Was unter die Nummer 1 fällt, ist ein Werkvertrag, was zur Nummer 2 gehört, ist ein Kaufvertrag. Seit dem Inkrafttreten der Baurechtsreform zum 1. Januar 2018 hat sich inhaltlich also nichts geändert.

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Rückstau durch Regenwasser – Wer begleicht die Schäden?

Dieses Szenario, das vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde, ist so oder so ähnlich in Deutschland immer häufiger anzutreffen: Starkregen tritt in solch großen Mengen auf, dass die Regenwasserkanäle damit überfordert sind. Sehr häufig staut sich das Wasser in Gebäude zurück und hinterlässt dort nicht nur Schäden durch Feuchtigkeit, sondern auch durch starke Verschmutzungen. Wer dafür letztendlich aufkommen muss, wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. Den Richtern des BGH lag ein Streitfall vor, bei dem die Sachlage nicht so klar war, wie es die Urteile in den Vorinstanzen vermuten ließen.

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Wann müssen zusätzliche Handwerkerarbeiten bezahlt werden?

Das haben sicher viele Hauseigentümer schon einmal erlebt: Ein Handwerksbetrieb erhält einen Auftrag und macht „mal eben“ darüber hinaus gehende Arbeiten. Müssen solche Leistungen bezahlt werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2017 (Az. VII ZR 292/14) mit einem solchen Fall beschäftigt.

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Der BGH zum Umgang mit Änderungen der baurechtlichen Vorgaben nach Vertragsschluss

Im verhandelten Fall hatte ein Bauunternehmen Anfang 2007 den Auftrag erhalten, drei Pultdachgebäude zu errichten, die eine Schneelast von 80 kg pro Quadratmeter tragen können. Die Grundlage war ein bereits im Sommer 2006 abgeschlossener Vertrag, der nachträglich geändert worden war. Die Höhe der Schneelast entsprach der bis Ende 2006 gültigen Fassung der DIN 1055-5 (1975) sowie der 2006 erteilten Baugenehmigung. Seit 2005 war jedoch bereits bekannt, dass die geänderte DIN 1055-5 (2015) eine höhere Schneelast von 139 kg pro Quadratmeter vorsieht. Dieser Wert gilt für Bauvorhaben, für die ab dem 1. Januar 2007 eine Baugenehmigung beantragt wurde. Doch schon bei der Montage der Photovoltaikanlage im Sommer 2007 auf dem Dach kam es zu Problemen: Die Dachkonstruktion bog sich durch und die für die Montage verantwortliche Firma äußerte Bedenken hinsichtlich ihrer Stabilität. Für die Auftraggeberin war die Sache klar: Sie verlangte vom Bauunternehmen, die Dachkonstruktion ausreichend zu verstärken, was dieses im gewünschten Umfang verweigerte.

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Umgang mit Bauzeitverzögerungen durch schlechtes Wetter während der Bauphase

Schlechtes Wetter hat schon oft die Fertigstellung eines Bauwerks verzögert und so für Ärger zwischen Baufirmen und ihren Auftraggebern gesorgt. Doch wie bei allen anderen Verträgen sollte auch bei einem Bauvertrag genau darauf geachtet werden, welche Leistungen für diesen Fall vereinbart wurden.

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Nachbarrecht trifft auf Energiewende

Am 2. Juni 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden (Az. V ZR 196/16), der viele Hausbesitzer, die über eine nachträgliche Fassadendämmung nachdenken, aufhorchen lassen dürfte. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte, der ein Reihenendhaus bewohnt, sind Nachbarn in Berlin. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, wo der Wunsch nach einer wärmegedämmten Außenwand seine Grenzen hat.

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Urteil des BGH zum Einbehalt der Sicherheitsleistung durch den Bauherrn

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, bei dem die Zulässigkeit von bestimmten vertraglichen Vereinbarungen im Mittelpunkt stand (Az. VII ZR 170/16 vom 30. März 2017). Konkret ging es um einen Auftrag, einen Rohbau für einen Anbau zu errichten, mit dem das bereits vorhandene Haus erweitert werden sollte. Der Bauvertrag enthielt die Bestimmung, dass der Auftraggeber eine unverzinsliche Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Brutto-Baukosten einbehält, auch wenn vonseiten der Baufirma eine Ausführungsbürgschaft vorgelegt wird. Damit sollte die Gewährleistung sichergestellt werden, was die Dauer dieser Vereinbarung auf fünf Jahre festlegte (BGB-Werkvertrag). Der Auftragnehmer durfte den Sicherheitseinbehalt erst ablösen, wenn alle im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel behoben und die noch fehlenden Leistungen erbracht worden sind. Die Ablösung sollte unter Vorlage einer von einer Bank oder Versicherung ausgestellten Bürgschaft erfolgen.

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Rücktritt und Kündigung von Bauverträgen – der BGH setzt an die Form enge Vorgaben

Wie bei jedem anderen Werkvertrag gibt es auch bei einem Bauvertrag die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.06.2012 (Az. VII ZR 148/10) zeigt allerdings, dass man dies nicht vorschnell tun und immer einige Regeln beachten sollte.

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Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers auch bei Verjährung?

Der Auftraggeber (Bauherr) kann sein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer (Unternehmer) auch nach Eintritt der Verjährung für Mängel aus der Werkleistung geltend machen. Es kommt in der Hauptsache darauf an, dass Mangel vor Ablauf der Verjährungsfrist eintrat.

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Bauunternehmern haben das Recht auf eine Bürgschaft vom Bauherrn

Das BGH-Urteil vom 27. Mai 2010 (Az. VII ZR 165/09) wurde im Rechtsstreit zwischen dem Bauherrenschutzbund e. V. als Kläger und dem Fertighausunternehmen OKAL Haus GmbH als Beklagter gesprochen. Die OKAL Haus GmbH bietet Einfamilienhäuser für private Bauherren an. Der Kläger hielt eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens für rechtswidrig, die folgenden Wortlaut hatten:

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