„Kurz nach dem Zuschlag kommt der Nachtrag.“
Dieser bei Handwerksbetrieben bekannte Ausspruch beschreibt kurz und knapp ein Phänomen, das leider immer häufiger die Gerichte beschäftigt. Der Laie fragt sich dabei, wie es sein kann, dass es oft kurz nach dem Schließen eines Bauvertrags, in dem alle für ein erfolgreiches Bauvorhaben nötigen Angaben enthalten sind, bereits Änderungen, die sogenannten Nachträge, nötig werden. Bei der Bewertung einer solchen Situation sind jedoch auch folgende Überlegungen zu berücksichtigen:
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
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Eine Leistungsstörung beim Bau beschreibt die Behinderung des Auftragnehmers an der Bauausführung. Der Auftragnehmer ist also daran gehindert, die im Bauvertrag vereinbarten Leistungen zu erbringen.