Das Dach ist undicht oder die Wände brauchen mal wieder ein bisschen „Kosmetik“? Wer für solche und ähnliche Leistungen einen Handwerker ins Haus kommen lässt, schließt mit ihm in den allermeisten Fällen einen Werkvertrag ab. Darüber, was das bedeutet, machen sich aber die wenigsten Auftraggeber Gedanken.
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Das haben sicher viele Hauseigentümer schon einmal erlebt: Ein Handwerksbetrieb erhält einen Auftrag und macht „mal eben“ darüber hinaus gehende Arbeiten. Müssen solche Leistungen bezahlt werden? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 30. August 2017 (Az. VII ZR 292/14) mit einem solchen Fall beschäftigt.