Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.

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Auf diese Veränderungen müssen sich Hausbauer und Baufirmen 2018 einstellen

Auf die Baubranche kommen 2018 etliche rechtliche Änderungen zu, die sich entweder gleich zu Beginn oder erst im Laufe des Jahres auswirken. Dazu gehören auch Vorschriften, die sich erst auf den zweiten Blick als wichtig herausstellen und die viele Betriebe möglicherweise „nicht auf dem Schirm“ haben.

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Der Verbraucherbauvertrag – ein Novum in der deutschen Gesetzgebung

Das modifizierte Werkvertragsrecht, das mit Wirkung zum 1. Januar 2018 Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gehalten hat, ist um ein neues Rechtskonstrukt, den Verbraucherbauvertrag, reicher. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Rechte der privaten Hausbauer zu stärken.

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Bauvertrag nach BGB oder VOB/B? Das sind die wesentlichen Unterschiede beider Vertragsformen:

Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist für die Vereinbarung eines Bauvertrags zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Vorgaben zum Werkvertrag (§§ 631 ff.) maßgeblich.
Das BGB barg jedoch für die Baubranche das Problem, dass es alle Arten von Werkverträgen abdecken wollte, also sich gleichermaßen um den Schlüsseldienst wie um die Änderungsschneiderei „kümmerte“. Da es bereits seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist, waren seine Regelungen auch nicht unbedingt dem heutigen Stand der Technik angepasst. Hier stellte sich also die Frage, mit welchen Mitteln man diesem Problem begegnen kann: In vielen Fällen wurde daher ein auf der “Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)“ basierender Bauvertrag abgeschlossen, da sich diese direkt auf die Besonderheiten von Bauleistungen bezieht. Seit dem 1. Januar 2018 ist das anders: Seit diesem Tag gilt das neue Bauvertragsrecht, das im BGB umgesetzt wurde und wesentliche Änderungen für den Bauvertrag bereithält sowie mit dem Verbraucherbauvertrag ein rechtlich neues Kapitel aufschlägt.

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Vertragsabwicklung beim Bauvertrag oder Werkvertrag - Rechte und Pflichten der Vertragspartner

Sowohl Auftraggeber (Bauherr) als auch Auftragnehmer (Bauunternehmen) haben im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens Pflichten.

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Der Bauvertrag oder Werkvertrag

Ein Bauvertrag wird zwischen einem Auftraggeber, der meistens als Bauherr bezeichnet wird, und einem Unternehmer als Auftragnehmer vereinbart. Er basiert in der Regel auf den Vorschriften der §§ 631 bis 650 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und wird als Werkvertrag bezeichnet. Der Umfang des Vertrags kann sehr unterschiedlich sein: Der Bauvertrag kann sowohl Einzelleistungen wie z. B. die Installation einer neuen Heizungsanlage oder Maurerarbeiten als auch Renovierungen, Umbaumaßnahmen oder die Erstellung eines Rohbaus, Ausbauhauses oder schlüsselfertigen Eigenheims beinhalten.

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Darüber sollten Sie bei einem Werkvertrag Bescheid wissen

Das Dach ist undicht oder die Wände brauchen mal wieder ein bisschen „Kosmetik“? Wer für solche und ähnliche Leistungen einen Handwerker ins Haus kommen lässt, schließt mit ihm in den allermeisten Fällen einen Werkvertrag ab. Darüber, was das bedeutet, machen sich aber die wenigsten Auftraggeber Gedanken.

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So wird bei der Ermittlung von Mehr- oder Minderkosten vorgegangen

Wenn ein Werkvertrag wie z. B. für einen Hausbau abgeschlossen wird, wird in der Regel ein Festpreis vereinbart. Während der Bauphase ist es möglich, dass sich dieser ändert, weil beispielsweise der Auftraggeber andere Wünsche hat. Das ist bei einem Verbraucherbauvertrag grundsätzlich möglich (§ 650b BGB). Der Bauherr muss sich dann mit dem Bauunternehmen über den Umfang der Änderungen sowie über den Preis einigen. Unternehmen müssen in diesem Fall ein Angebot erstellen, dass Auskunft über die Höhe der Mehr- oder Mindervergütung gibt. Dazu gibt der § 650b Abs. 2 BGB 30 Tage Zeit. Gelingt dies nicht, kann der Bauherr – mit einigen Einschränkungen wie z. B. der Zumutbarkeit für den Handwerker - sein einseitiges Anordnungsrecht schriftlich ausüben.

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