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Rücktritt und Kündigung von Bauverträgen – der BGH setzt an die Form enge Vorgaben

Wie bei jedem anderen Werkvertrag gibt es auch bei einem Bauvertrag die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.06.2012 (Az. VII ZR 148/10) zeigt allerdings, dass man dies nicht vorschnell tun und immer einige Regeln beachten sollte.

Fristsetzung kann bereits problematisch sein

Im verhandelten Fall war der beklagte Unternehmer mit dem Bau eines Gewerbekomplexes beauftragt worden. Zur Fertigstellung hatte er sich mit dem Auftraggeber auf einen konkreten Termin geeinigt. Da der Auftraggeber jedoch offenbar den Eindruck hatte, mit dem Bau gehe es nicht schnell genug voran, hatte er der Baufirma vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin eine Frist gesetzt, die dem Unternehmer noch einen weiteren Monat Zeit gab. Doch auch diese Verlängerung reichte nicht aus, sodass der klagende Bauherr schließlich vom Vertrag zurücktrat und von der Baufirma einen sechsstelligen Schadensersatz forderte.

Der BGH beurteilte die Situation jedoch als problematisch und wies die Klage zurück. Danach ist die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so ausgelegt, dass eine Frist zur Nacherfüllung erst dann gesetzt werden kann, wenn die Forderung fällig ist. Das entspricht hier dem vereinbarten Tag der Fertigstellung. Erst wenn die Leistung an diesem Datum nicht erfüllt ist, kann ein Auftragnehmer eine Frist für eine Nacherfüllung setzen.

Rücktritt möglich? Ja, aber…

Das BGB sieht in § 323 vor, dass eine Fristverlängerung und ein Vertragsrücktritt auch vor dem Erfüllungstermin möglich sind, sofern der Auftraggeber erkennen kann, dass die gesetzte Fertigstellungsfrist nicht eingehalten werden kann. Der Aufragnehmer hätte jedoch seinen Rücktritt ebenfalls vor dem vertraglich festgelegten Fertigstellungstermin erklären müssen. Hier wurde allerdings eine Nachfrist vor dem Eintritt der Fälligkeit gesetzt, während der Rücktritt nach der ursprünglichen Fälligkeit erklärt wurde. Nur diese Formfehler brachten dem klagenden Bauherrn eine juristische Niederlage ein.

 

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