Grundpfandrecht

Begriff Definition
Grundpfandrecht

Mit dem Grundpfandrecht sichert ein Gläubiger seine Forderungen gegenüber einem Grundstückseigentümer ab. So wird zum Beispiel bei einem Immobilienkredit die Immobilie durch den Kreditgeber mit einem Grundpfandrecht durch einen Eintrag ins Grundbuch als Grundschuld oder Hypothek belastet. In der Regel ist dies die Voraussetzung dafür, dass ein Kredit überhaupt erst gewährt wird.

Die Formen des Grundpfandrechts

Ein Grundpfandrecht kann in drei Varianten durchgeführt werden. Als Grundschuld, als Hypothek oder als Rentenschuld. Die Eintragung erfolgt über die Beurkundung eines Notars.

  • Grundschuld
    Laut BGB § 1191 kann ein Grundstück dadurch belastet werden, dass der Begünstigte Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme hat. Ebenfalls beglichen werden kann die Grundschuld durch Zinsen oder Nebenleistungen aus dem Grundstück. Die Grundschuld ist das am häufigsten angewendete Grundpfandrecht.

  • Hypothek
    Ein Bau- oder Immobilienkredit kann auch mit einer Hypothek abgesichert werden. Dabei erfolgt ebenfalls eine Belastung des Grundstücks, die im Grundbuch eingetragen ist. Es erfolgt eine Überschreibung der Rechte auf den Kreditgeber.

  • Rentenschuld
    Bei dieser Form der Grundstücksbelastung als Grundpfandrecht erhält der Schuldner eine definierte Geldrente aus dem Grundstückswert, mit der der Kreditbetrag zurückgezahlt und die Schuld beglichen werden kann.

Löschung des Grundpfandrechts aus dem Grundbuch

Wie ein Grundpfandrecht nach erfolgter Rückzahlung aus dem Grundbuch gelöscht wird, hängt von der genutzten Form ab. Eine Hypothek erlischt nach erfolgter Begleichung des Darlehensbetrags automatisch. Ist eine Grundschuld eingetragen, muss die Löschung vom Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung vom Kreditgeber beantragt werden. Sind weitere Darlehen geplant, kann es sinnvoll sein, dieses Grundpfandrecht bestehen zu lassen. Dies verbessert die Chancen auf eine Kreditzusage und spart Kosten für die Löschung, bzw. eine erneute Eintragung. Allerdings behält der Gläubiger das Recht, darüber andere Verbindlichkeiten geltend zu machen und im Ernstfall eine Zwangsvollstreckung einzuleiten.

 

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Synonyme: Immobiliarsicherheiten

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