Grundbuch
Begriff | Definition |
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Grundbuch | Das Grundbuch dient als ein zentrales Register, welches die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken festhält. Grundbücher werden von den jeweiligen Amtsgerichten geführt und sind in fünf Teile unterteilt:
Zusätzlich zum Grundbuch wird auch eine Grundbuchakte geführt, welche nach dem im Gesetz der Grundbuchordnung § 12 die zugrundelegenden Rechtsverhältnisse des Grundstückes detailliert dokumentiert, wie beispielsweise den Erwerb, die Eintragungen, das Erlöschen, die Änderung und die Übertragung von Eigentumsrechten in den Grundbüchern. Die Einträge im Grundbuchregister werden ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Anträge gegen Dritte wirksam. Die Reihenfolge, in der die Anträge registriert wurden, bestimmt die Rangfolge der Einträge. Infolgedessen werden zwischen Parteien die rechtlichen Interessen an Grundstückstransaktionen ab dem Datum der Übertragung/ Kaufes in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam. Jedoch können sie erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundstücksbuch gegen Dritte gerichtet werden. Grundsätzlich genießt das Grundbuch den öffentlichen Glauben und man darf auf die Richtigkeit des öffentlich geführten Registers vertrauen. Das bedeutet, dass die im Grundbuch eingetragene Person auch wirklich der Eigentümer eines Grundstückes ist. Lesen Sie auch: "Bedeutung des Grundbuchs im Immobilienrecht": hausbauberater.de/bauwissen/bedeutung-des-grundbuchs-im-immobilienrecht.
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