Grundbuch

Begriff Definition
Grundbuch

Das Grundbuch dient als ein zentrales Register, welches die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken festhält. Grundbücher werden von den jeweiligen Amtsgerichten geführt und sind in fünf Teile unterteilt:

  1. Das Deckblatt des Grundbuchs gibt Auskunft über das zuständige Amtsgericht, den Grundbuchbezirk und die Blattnummer.
  2. Im Bestandsverzeichnis befindet sich insbesondere Angaben von Grundstücksgrenzen, Flur und Flurstück, auf welches sich das Grundstück befindet und die Bezeichnung der Grundstücke gemäß den Vorgaben des Katasteramtes.
  3. In Abteilung 1 werden die Eigentumsverhältnisse festgehalten. Es wird auch dokumentiert auf welcher Grundlage, die Eintragung des Eigentümers erfolgte, zum Beispiel durch Kauf oder Schenkung, durch Erbfolge oder auch durch Zwangsversteigerung.
  4. In Abteilung 2 finden sich alle Lasten und Beschränkungen des Grundstückes. Lasten sind beispielsweise Vorkaufsrecht, Erbbaurechte und Reallasten. Zu den Beschränkungen gehören unter anderen Vermerke, zum Wohnrecht, Zwangsversteigerungen oder zur Testamentsvollstreckung.
  5. In Abteilung 3 findet man die Grundpfandrechte. Also alle bestehenden Grundschulden und Hypotheken.

Zusätzlich zum Grundbuch wird auch eine Grundbuchakte geführt, welche nach dem im Gesetz der Grundbuchordnung § 12 die zugrundelegenden Rechtsverhältnisse des Grundstückes detailliert dokumentiert, wie beispielsweise den Erwerb, die Eintragungen, das Erlöschen, die Änderung und die Übertragung von Eigentumsrechten in den Grundbüchern.

Die Einträge im Grundbuchregister werden ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Anträge gegen Dritte wirksam. Die Reihenfolge, in der die Anträge registriert wurden, bestimmt die Rangfolge der Einträge. Infolgedessen werden zwischen Parteien die rechtlichen Interessen an Grundstückstransaktionen ab dem Datum der Übertragung/ Kaufes in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wirksam. Jedoch können sie erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Grundstücksbuch gegen Dritte gerichtet werden.

Grundsätzlich genießt das Grundbuch den öffentlichen Glauben und man darf auf die Richtigkeit des öffentlich geführten Registers vertrauen. Das bedeutet, dass die im Grundbuch eingetragene Person auch wirklich der Eigentümer eines Grundstückes ist.

Lesen Sie auch: "Bedeutung des Grundbuchs im Immobilienrecht": hausbauberater.de/bauwissen/bedeutung-des-grundbuchs-im-immobilienrecht.

 

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