Jahrzehntelang war die Sache klar: Wenn das Laub vom benachbarten Grundstück auf das eigene weht, kann man sich zwar darüber ärgern, aber für die Entfernung ist man selbst verantwortlich. Auch, wenn es sich um die Blätter mehrerer Bäume handeln sollte, blieb dieser Grundsatz bislang bestehen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bestimmten Zusammenhang einem Kläger sogar einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Urteil vom 27. Oktober 2017, Az. V ZR 8/17).
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil in einem Rechtsstreit gesprochen, das etlichen Eigentümern von vermieteten Wohnungen entgegenkommen wird. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine bereits vermietete Eigentumswohnung gekauft, die sich in einem einwandfreien Zustand befand. Als es danach zu Mietrückständen kam und die Mieterin nach einer Kündigung die Wohnung räumte, stellte die Eigentümerin zahlreiche Schäden fest, die von eingeschlagenen Glasscheiben der Zimmertüren, demolierten Bodenfliesen, Schimmelbefall bis zu einem nicht gemeldeten Rohrbruch reichten, der weitere Schäden ausgelöst hatte.
Neben dem Wunsch, dazu beizutragen, dass Atomstrom und Energie aus Kohle und Erdöl irgendwann entbehrlich werden, ist auch die Zahlung der Einspeisevergütung ein Motiv für Hausbesitzer und zahlreiche Landwirte, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu betreiben. Der Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird, wird ins öffentliche Netz eingespeist und mit einer für 20 Jahre feststehenden Einspeisevergütung bezahlt. So sieht es seit 2009 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Allerdings nur für diejenigen Betreiber, die sich an ein paar Spielregeln halten. Diese teure Erfahrung hat jetzt mit einem am 5. Juli 2017 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ein Landwirt aus Schleswig-Holstein machen müssen (Az. VIII ZR 147/16).
Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn sind an der Tagesordnung, und oft schaukelt sich der Konflikt derart auf, dass sich die Parteien vor Gericht wiedersehen. So geschah es auch bei einem Nachbarstreit, der sich in Bayern ereignet hat. Das Besondere daran: Hier spielte die Hanglage der Grundstücke eine besondere Rolle.
Für den juristischen Laien erscheint die Lage eindeutig: Wer mit seinem Eigentum mit oder ohne Absicht die Gesundheit oder das Eigentum seiner Mitmenschen gefährdet, muss für daraus entstehende Schäden haften. Doch so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist das nicht.
Streitigkeiten zwischen Nachbarn entzünden sich oft an Kleinigkeiten wie beispielsweise durch den Zaun hindurchwachsendes Unkraut oder der Frage, ob das Obst von Bäumen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, geerntet werden darf. Ein richtiger Klassiker ist jedoch, wenn die Bäume auf dem Nachbargrundstück so groß werden, dass das eigene Grundstück kaum noch Sonnenlicht bekommt. In einem solchen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2015 (Az. V ZR 229/14) entschieden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juli 2011 (Az. XII ZR 149/09) ein Urteil gesprochen, das manche Schwiegereltern nachdenklich machen könnte. Im damaligen Fall hatten die Kläger geplant, ein Zweifamilienhaus zu bauen und dieses gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau zu bewohnen. Zum Kauf des Baugrundstücks, das von den jungen Eheleuten zu jeweils einer Hälfte als Miteigentümer gekauft wurde, unterstützten die Schwiegereltern das Paar mit einer Geldzahlung.
Mit der Zahl der Einbrüche steigt auch das Sicherheitsbedürfnis der Deutschen. Viele Haus- und Wohnungseigentümer installieren deshalb sowohl für den Außen- als auch den Innenbereich Videokameras. Doch Gesetzgeber und Rechtsprechung setzen hier Grenzen.
Nach dem Einheitswert eines Grundstückes werden verschiedene Abgaben und Gebühren festgesetzt. So auch die Grundsteuer. Sind in unmittelbarer Nachbarschaft eines Grundstücks Windkraftanlagen errichtet worden, kann dies zu einer Wertminderung des Grundstückes und somit des Einheitswertes führen. Diesen Grundsatz nehmen Eigentümer entsprechend immer häufiger zum Anlass, Wertabschläge geltend zu machen, damit die Besteuerung geringer ausfällt. Die OFD (Oberfinanzdirektion) Nordrhein-Westfalen weist deshalb seit April 2015 die Finanzämter darauf hin, welche Kriterien für eine Minderung gelten sollen.