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Keine Einspeisevergütung ohne Anmeldung bei Bundesnetzagentur

Neben dem Wunsch, dazu beizutragen, dass Atomstrom und Energie aus Kohle und Erdöl irgendwann entbehrlich werden, ist auch die Zahlung der Einspeisevergütung ein Motiv für Hausbesitzer und zahlreiche Landwirte, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zu betreiben. Der Solarstrom, der nicht selbst verbraucht wird, wird ins öffentliche Netz eingespeist und mit einer für 20 Jahre feststehenden Einspeisevergütung bezahlt. So sieht es seit 2009 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vor. Allerdings nur für diejenigen Betreiber, die sich an ein paar Spielregeln halten. Diese teure Erfahrung hat jetzt mit einem am 5. Juli 2017 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch ein Landwirt aus Schleswig-Holstein machen müssen (Az. VIII ZR 147/16).

Darum ging es im Fall eines PV-Anlagenbetreibers

Im verhandelten Fall hatte der beklagte Landwirt seit Frühjahr 2012 eine Photovoltaik-Anlage betrieben, den überschüssigen Strom in das Stromnetz der Netzbetreiberin eingespeist und dafür ab Juni 2012 eine Einspeisevergütung erhalten. Er hatte die Frage der Netzbetreiberin nach der erfolgten Anmeldung bei der Bundesnetzagentur auf deren Melde-Formblatt mit „Ja“ beantwortet, was allerdings nicht der Wahrheit entsprach. Diese Unterlassung fiel der Netzbetreiberin im Herbst 2014 auf, und der Landwirt holte die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur im November 2014 nach. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Netzbetreiberin ihm bereits mehr als 52.000 Euro Einspeisevergütung gezahlt. Nach einer Überprüfung des Sachverhalts stand für sie fest: Von Juni 2012 bis Ende Juli 2014 hätte sie dem Anlagenbetreiber lediglich den um den Marktwert reduzierten Preis zahlen müssen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012), danach nichts mehr (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014). Aufgrund dieser Berechnung forderte sie vom beklagten Landwirt nun mehr als 45.000 Euro zuzüglich Zinsen zurück.

Neben diesem Betrag standen allerdings noch vier weitere Sachverhalte im Raum:

Der beklagte Landwirt vertrat die Meinung, dass gem. § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 für einen Teil der von der Netzbetreiberin verlangten Summe bereits die Verjährung des Rückforderungsanspruchs eingetreten ist. Das ist nach dieser Vorschrift nach dem Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres der Fall. Er hoffte, dass dann zumindest die 2012 erhaltene Vergütung nicht von ihm zurückgezahlt werden muss.
Darüber hinaus machte der Beklagte ein treuwidriges Handeln der Netzbetreiberin nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend. Sie habe keinen Anspruch auf den von ihr geforderten Betrag, weil sie diesen zwar an den Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten müsse, dieser aber hierauf keinen Anspruch geltend gemacht habe.
Den Umstand, dass die Höhe der Einspeisevergütung durch die versäumte Anmeldung auf null reduziert wird, hielt der Anlagenbetreiber für einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Landwirt hielt die Rückforderung an sich schon deshalb für nicht rechtmäßig, weil er von der Klägerin nicht umfassend aufgeklärt worden sei. Er machte darum Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der Rückforderung wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten geltend.

So urteilte der BGH: Muss die Einspeisevergütung zurückgezahlt werden?

Nach Auffassung des BGH liegt das Verschulden allein beim Landwirt. Er hätte sich über die Rechtslage vorab informieren und wissen müssen, welche Formalitäten nötig sind, bevor ein Anspruch auf die Einspeisevergütung besteht. Er hat die zum damaligen Zeitpunkt seit mehr als drei Jahren bestehende Voraussetzung, seine PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden, nicht erfüllt und muss daher die Einspeisevergütung bis zum Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung zurückzahlen. Auch die Berechnung der Rückforderungshöhe durch die Netzbetreiberin wurde von den Richtern als korrekt bewertet. Das Gericht wies ausdrücklich auf den Zweck der Meldungen an die Bundesnetzagentur hin: Anhand der dort registrierten PV-Anlagen ermittelt die Behörde den jährlichen Zubau und damit zusammenhängend die Höhe der Absenkung der Einspeisevergütung. Dies ist nur möglich, wenn alle Anlagenbetreiber zeitnah ihre Meldungen einreichen. Deswegen hat der Gesetzgeber hier bei Verstößen ein striktes Vorgehen vorgesehen.
Durch diese Vorgehensweise sollen zu hohe Fördersätze und damit Kostenwirkungen, die sich nachteilig für die Allgemeinheit auswirken, vermieden werden. Daher wird auch der Vorwurf des Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zurückgewiesen.

Die Kritik, von der Netzbetreiberin nicht ausreichend informiert worden zu sein, verfing ebenfalls nicht: Diese hatte auf ihrem eigenen Meldeformular ausdrücklich nach der erfolgten Anmeldung bei der Bundesnetzagentur gefragt, woraufhin der Landwirt eine unwahre Antwort gegeben hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Netzbetreiber grundsätzlich keine rechtliche Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagenbetreibern hat. Die Erfüllung der Meldepflichten liegt ausschließlich beim Betreiber selbst.

Auch die Ansicht des Beklagten zur Verjährung des Rückzahlungsanspruchs teilten die Richter nicht, da der Landwirt in einem Anwaltsschreiben im Dezember 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hatte. Damit bleibt es beim Rückforderungsanspruch für den vollen überzahlten Zeitraum.

Ebenfalls ohne Erfolg blieb der Vorwurf des Verstoßes gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Der Beklagte konnte jedoch seine Behauptungen nicht beweisen. Außerdem erklärte die klagende Netzbetreiberin, dass sie für den Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Abrechnungen erstellen werde. Die Richter machten deutlich, dass die Rechtslage vorsieht, dass die Netzbetreiberin den zurückgeforderten Betrag erst dann an den Übertragungsnetzbetreiber zahlen muss, wenn sie ihn vom Beklagten erhalten hat. Dieses Vorgehen entspricht der Systematik des EEG.
In einzelnen juristischen Stellungnahmen war vor dem BGH-Urteil gemutmaßt worden, dass sich in solch einem Fall wie dem verhandelten für Anlagenbetreiber eine neue Tür auftun könnte: Hier wurde gemutmaßt, dass es die Aufgabe eines seiner Vertragspartner wie z. B. dem Anlagenverkäufer sein könnte, die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden. In diesem Fall ergäben sich für ihn Regressansprüche. Nach dem Richterspruch ist aber auch dieses Schlupflos verschlossen.

Wie wichtig ist die Problematik der versäumten Anmeldung von PV-Anlagen?

Kurz: sehr wichtig. Das Bundeswirtschaftsministerium hatte bereits 2015 eine entsprechende Anfrage der Links-Fraktion beantwortet: Darin war von deutschlandweit fast 4.500 Photovoltaik-Anlagen die Rede, die der Bundesnetzagentur zwischen Januar und September 2015 verspätet gemeldet wurden. Zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. September 2016 wurden mehr als 8.600 verspätete Anmeldungen registriert. Dabei ließ sich hinsichtlich der Bevölkerungsgruppen oder Anlagengrößen kein Schwerpunkt ausmachen. Die durchschnittlich von den Netzbetreibern erhobenen Rückforderungsansprüche beliefen sich damals auf rd. 80.000 Euro, einzelne erreichten sogar eine Höhe im oberen sechsstelligen Bereich. Solche Summen sind existenzbedrohend.

 

Hinweis:
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