Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einer Nachbarschaftsstreitigkeit zu befassen, wie sie sicher in ähnlicher Form zahllose Male an deutschen Gartenzäunen zu beobachten ist. In diesem Fall ging es um zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke, die sich ohne das Gericht nicht darüber einig werden können, ob drei 18 Meter hohe Birken bleiben dürfen, wo sie sind, oder sie gefällt werden müssen.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Wer sich den Traum der eigenen vier Wände verwirklichen will, hat schon bei der Planung und Durchführung des Hausbau viel um die Ohren. In Vergessenheit gerät dann schnell, dass die zukünftigen Nachbarn auch noch ein Wörtchen mitzureden haben, was zu Komplikationen führen kann. Auch Anwohner haben Rechte, die beachtet werden wollen.
Am 2. Juni 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden (Az. V ZR 196/16), der viele Hausbesitzer, die über eine nachträgliche Fassadendämmung nachdenken, aufhorchen lassen dürfte. Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft und der Beklagte, der ein Reihenendhaus bewohnt, sind Nachbarn in Berlin. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, wo der Wunsch nach einer wärmegedämmten Außenwand seine Grenzen hat.
Streitigkeiten zwischen Nachbarn entzünden sich oft an Kleinigkeiten wie beispielsweise durch den Zaun hindurchwachsendes Unkraut oder der Frage, ob das Obst von Bäumen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, geerntet werden darf. Ein richtiger Klassiker ist jedoch, wenn die Bäume auf dem Nachbargrundstück so groß werden, dass das eigene Grundstück kaum noch Sonnenlicht bekommt. In einem solchen Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 10. Juli 2015 (Az. V ZR 229/14) entschieden.
Jahrzehntelang war die Sache klar: Wenn das Laub vom benachbarten Grundstück auf das eigene weht, kann man sich zwar darüber ärgern, aber für die Entfernung ist man selbst verantwortlich. Auch, wenn es sich um die Blätter mehrerer Bäume handeln sollte, blieb dieser Grundsatz bislang bestehen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bestimmten Zusammenhang einem Kläger sogar einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Urteil vom 27. Oktober 2017, Az. V ZR 8/17).
Dieser Frage liegt ein Rechtsstreit zugrunde, der vom Bundesgerichtshof (BGH) am 9. Februar 2018 entschieden wurde (Az. V ZR 311/16). Ein Grundstückseigentümer hatte 2011 einen Fachbetrieb mit der Reparatur seines Hausdaches im historischen Zentrum von Quedlinburg beauftragt. Die Handwerker benutzten dabei für Heißklebearbeiten u. a. auch einen Brenner. Was sie jedoch nach Beendigung ihrer Arbeiten übersahen: Durch die Hitze hatte sich ein Glutnest gebildet, das sich später zu einem Brand entwickelte. Das Feuer breitete sich bis zum Dach des Nachbarn aus und beschädigte erheblich dessen Haus.