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Videoüberwachung rund ums Haus – was ist erlaubt?

Mit der Zahl der Einbrüche steigt auch das Sicherheitsbedürfnis der Deutschen. Viele Haus- und Wohnungseigentümer installieren deshalb sowohl für den Außen- als auch den Innenbereich Videokameras. Doch Gesetzgeber und Rechtsprechung setzen hier Grenzen.

Videoüberwachung rund ums Haus – Das müssen Sie beachten

Grundsätzlich ist die Installation einer Videoüberwachung kein Problem, wenn sie nur dazu dient, den eigenen Privatbereich zu überwachen. Sobald jedoch auch der öffentliche Raum oder der private Bereich eines Dritten in die Überwachung einbezogen wird, ist dies nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zulässig. Bereits 1995 hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass hierbei immer jeder Einzelfall hinsichtlich seiner „(verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten“ bewertet werden muss (Az. VI ZR 272/94).

Manche Hauseigentümer wollen es bei der Abschreckung belassen und montieren lediglich Kamera-Attrappen. Den meisten ist nicht klar, dass es auch hier Vorgaben gibt, die eingehalten werden müssen. Der BGH hat bereits 2010 entschieden, dass das Aufstellen von Kamera-Attrappen im öffentlichen Raum in gleichem Maße unzulässig ist wie die Montage von funktionierenden Geräten. Der Grund liegt hier jedoch nicht in der Verletzung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sondern wird aus den §§ 823 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet: Danach erzeugen Attrappen einen „Überwachungsdruck“, der das Handeln der Personen, die sich in deren Umgebung befinden, beeinflusst. Der BGH sieht darin eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Dabei genügt es bereits, wenn diese Personen den Eindruck haben können, dass eine Attrappe nicht nur den privaten, sondern auch den öffentlichen oder ihren eigenen Bereich ausleuchtet (Az. VI ZR 176/98).

Videoüberwachung in den eigenen Privaträumen oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Soweit keine Absicht besteht, die Aufnahmen zu verbreiten und tatsächlich nur die eigenen Privaträume erfasst werden, ist eine Videoüberwachung zulässig.
Schwieriger wird es, wenn es sich um eine Anlage handelt, die sich beispielsweise im Treppenhaus einer Wohnungseigentümergemeinschaft befindet. Der BGH hat hierzu 2013 (Az. V ZR 220/12) in einem Urteil einige Anforderungen formuliert, die eingehalten werden müssen: Danach muss das berechtigte Interesse der Eigentümergemeinschaft an dieser Maßnahme gegenüber dem von einzelnen Eigentümern oder Dritten überwiegen. Außerdem muss die Überwachung mit den Vorgaben des § 6b BDSG konform sein. Um hier aus Unwissenheit keine Fehler zu machen, empfehlen Fachleute, noch vor dem entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt einzubinden, der auf die einzuhaltenden Rahmenbedingungen hinweist und die Eigentümergemeinschaft berät.

 

Hinweis:
Wir bieten keine Rechtsberatung und können auf Grund standesrechtlicher Bestimmungen keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Unser Beitrag dient lediglich der Information. Da dieser Text mit der Unterstützung eines Juristen verfasst wurde, spiegelt er den derzeitigen Stand der deutschen Rechtsprechung wider. Eine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit aller Angaben wird jedoch nicht übernommen. Bitte kontaktieren Sie für juristische Fragen einen zugelassenen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

 

 

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