Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juli 2011 (Az. XII ZR 149/09) ein Urteil gesprochen, das manche Schwiegereltern nachdenklich machen könnte. Im damaligen Fall hatten die Kläger geplant, ein Zweifamilienhaus zu bauen und dieses gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau zu bewohnen. Zum Kauf des Baugrundstücks, das von den jungen Eheleuten zu jeweils einer Hälfte als Miteigentümer gekauft wurde, unterstützten die Schwiegereltern das Paar mit einer Geldzahlung.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Das Grundgesetz schützt im Artikel 14 Abs. 1 zwar das Recht am Eigentum, schränkt es jedoch in Abs.3 bereits wieder ein: Sofern es dem Allgemeinwohl dient, darf der Staat eine Enteignung vornehmen. Dem früheren Eigentümer ist dann eine Entschädigung in einer Höhe zu zahlen, die sich sowohl mit den Interessen des Enteigneten als auch denen der Allgemeinheit in Einklang bringen lässt.
Darüber, was unter einer Enteignung konkret zu verstehen ist und in welchen Fällen überhaupt eine Entschädigung an den Enteigneten gezahlt wird, hat das Bundesverfassungsgericht erst 1981 mit dem sog. „Nassauskiesungsbeschluss“ entschieden. Danach liegt keine Enteignung vor, wenn die Nutzungsbeeinträchtigung durch Behörden auf der Basis von gesetzlichen Normen oder Einzelfallregelungen erfolgt. Folglich wird in solchen Fällen keine Entschädigung gezahlt.