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Minderung des Einheitswertes durch Windkraftanlagen

Nach dem Einheitswert eines Grundstückes werden verschiedene Abgaben und Gebühren festgesetzt. So auch die Grundsteuer. Sind in unmittelbarer Nachbarschaft eines Grundstücks Windkraftanlagen errichtet worden, kann dies zu einer Wertminderung des Grundstückes und somit des Einheitswertes führen. Diesen Grundsatz nehmen Eigentümer entsprechend immer häufiger zum Anlass, Wertabschläge geltend zu machen, damit die Besteuerung geringer ausfällt. Die OFD (Oberfinanzdirektion) Nordrhein-Westfalen weist deshalb seit April 2015 die Finanzämter darauf hin, welche Kriterien für eine Minderung gelten sollen.

Hindernisse auf dem Weg zum Erfolg

Eines gleich vorab: Es sind hohe Hürden zu überwinden, damit man in den Genuss eines Wertabschlages kommt. Oft müssen die Betroffenen sogar einen Gutachter einschalten. Erfolgsaussichten sollten deshalb genau überprüft werden und die Kosten für die Durchsetzung des Rechtsbegehrens in Relation zu der Ersparnis gebracht werden.

Beeinträchtigung durch Windkraftanlagen

Windkraftanlagen - und das ist unbestritten - machen nach wie vor Lärm und werfen Schatten. Dies ist definitiv eine Beeinträchtigung für Grundstückseigentümer. Nicht jeder empfindet aber diese Immission gleich, und so kommt es nicht auf die individuell empfundene Störung an, sondern, so will es der Gesetzgeber, auf eine "außergewöhnlich stark Beeinträchtigung". Dies muss nach objektiven Gesichtspunkten im Einzelfall entschieden werden. Eine Pauschalisierung der Störung, beispielsweise je nach Entfernung zur Windkraftanlage sei jedoch nicht zulässig.

Immissionsschutz und Beeinträchtigung

Grundsätzlich dürfen die Finanzämter nach Ansicht der OFD davon ausgehen, dass bei der Errichtung der Windkraftanlage die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften beachtet worden sind. Somit sei auch sichergestellt, dass eine außergewöhnliche Beeinträchtigung nur in Ausnahmefällen vorliegen könne. Schließlich obliege die Errichtung dieser Anlagen den strengen Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen stattfinden.

Beweislast und Sachverständigengutachten

Die objektive Beweislast für eine außergewöhnliche Beeinträchtigung liegt aus diesen Aspekten heraus beim Grundstückseigentümer. In der Regel muss er im Verfahren einen Gutachter beauftragen, der in seiner Expertise zu dem Schluss kommt, dass Voraussetzungen für eine Wertminderung vorliegen. Auf Basis des Gutachtens haben dann die Finanzämter zu entscheiden, wie hoch ein Abzug am Einheitswert und somit an den Grundsteuern ausfällt.

Wertminderung wegen Lärmbeeinträchtigung

Nach der Verfügung der OFD kommt ein Abschlag nur ein Betracht, wenn die je nach Tageszeit und Lage geltenden Grenzwerte um mehr als 10 dB (A) regelmäßig überschritten werden. Dies sind in Gebieten, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, tagsüber 55 db (A) und nachts 40 dB (A). Bei reinen Wohngebieten gelten 50 db (A) bzw. 35 db (A) und in Außenbereichen dürfen 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht als Normalwerte gelten.

Wertminderung wegen Beeinträchtigung durch Schattenwurf

Die OFD stellt sich auch hier auf den Standpunkt, dass bereits die Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen so hohe Anforderungen stellen, dass keine außergewöhnliche starke Beeinträchtigung auf Grundstücken entstehen könne. So reiche ein Schattenwurf von zwei Stunden täglich an rund zwei Wochen im Jahr nicht aus, um einen Abschlag nach § 82 BewG darzustellen (Niedersächsischen FG vom 1.8.2005 (Az. 1 K 420/01). Andere Gerichte können selbstverständlich zu anderen Urteilen gelangen, nichts desto weniger wird grundsätzlich die Messlatte hoch angesetzt werden.

Wertminderung im Sachwertverfahren

Die OFD stellt ausdrücklich klar, dass die genannten Grundsätze auch dann angewandt werden dürfen, wenn es gilt Grundstücke im Sachwertsverfahren zu bewerten. Dies kann beispielsweise bei Erbstreitigkeiten, bei Ehescheidungen oder Insolvenz von erheblicher Bedeutung werden. Es kann sich also durchaus lohnen, Zeit und Kosten für eine sachverständigen Gutachter nicht zu scheuen. Nur muss mit fachkundiger Hilfe genau recherchiert werden, wie hoch die Erfolgschancen sind, aufgrund außergewöhnlich starker Beeinträchtigung eine Minderung des Einheitswertes zu erreichen.

Quelle: OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.4.2015, Kurzinfo Einheitsbewertung Nr. 01/2015

 

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