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Die juristische Revolution über den Gartenzaun: Der BGH urteilt über das Laub des Nachbarn

Jahrzehntelang war die Sache klar: Wenn das Laub vom benachbarten Grundstück auf das eigene weht, kann man sich zwar darüber ärgern, aber für die Entfernung ist man selbst verantwortlich. Auch, wenn es sich um die Blätter mehrerer Bäume handeln sollte, blieb dieser Grundsatz bislang bestehen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem bestimmten Zusammenhang einem Kläger sogar einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zugesprochen (Urteil vom 27. Oktober 2017, Az. V ZR 8/17).

Darauf kam es beim Urteil an

Die Richter erkannten einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an. Danach kann bei privat genutzten Grundstücken ein Entschädigungsanspruch entstehen, wenn von einem der Grundstücke „rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen“, die vom Besitzer oder Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht geduldet werden müssen. Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wurde hier bejaht: Die Bäume, die den Ärger zwischen den beiden Nachbarn ausgelöst hatten, stehen unmittelbar an der Grundstücksgrenze und nicht in einer Entfernung von drei Metern zu ihr, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Außerdem wurde festgestellt, dass die Nutzung des Grundstücks, auf dem sich die Bäume befinden, nicht mehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erfolgte.

Der Kläger hatte sogar das Fällen oder wenigstens Kürzen der Bäume verlangt, diesem Wunsch erteilte das Gericht jedoch eine Absage: In den landesrechtlichen Vorschriften ist für dieses Verlangen eine Ausschlussfrist vorgesehen, die hier bereits überschritten war, sodass das Wachstum der Bäume geduldet werden muss.

Bei der Entscheidung des BGH-Senats spielte auch die Überlegung eine Rolle, inwieweit der aktuelle Aufwand für die Entfernung von Laub, Zapfen usw. vom üblicherweise unter regulären Bedingungen entstehenden Ausmaß abweicht. Der Ausgleich ist in Geld zu vergüten, wird aber nicht gezahlt, wenn es nur darum geht, dass sich der beeinträchtigte Nachbar durch die Verschattung gestört fühlt.

Wann ist keine Entschädigung zu zahlen?

Da der Beklagte in den Verhandlungen der Vorinstanzen eingewendet hatte, dass er bereit gewesen sei, die Bäume zu fällen, dies aber an der nicht erteilten Fällgenehmigung der Kommune gescheitert sei, sorgten die Richter auch hier für Klarheit: Der Anspruch auf einen nachbarrechtlichen Ausgleich besteht nicht, wenn es dem störenden Nachbarn aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, die Bäume zu fällen.

 

Hinweis:
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