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Welche Verkehrssicherungspflicht gilt für Bäume?

Für den juristischen Laien erscheint die Lage eindeutig: Wer mit seinem Eigentum mit oder ohne Absicht die Gesundheit oder das Eigentum seiner Mitmenschen gefährdet, muss für daraus entstehende Schäden haften. Doch so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist das nicht.

Augen auf bei der Parkplatzsuche

Im verhandelten Fall, der am 6. März 2014 entschieden wurde (Az. III ZR 352/13), hatte ein Bürger in Suhl seinen Pkw ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Am nächsten Tag sah er jedoch, dass ein belaubter Ast von einer benachbarten Pappel auf sein Fahrzeug gefallen war und es beschädigt hatte. Für die Übernahme der Reparaturkosten sah er die Stadt Suhl in der Verantwortung, die als Eigentümerin der Pappel seiner Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte anders: Er bejahte zwar, dass die Verkehrssicherungspflicht auch den Schutz vor Gefahren einschließt, die von Bäumen ausgehen, die Stadt Suhl konnte jedoch belegen, dass sie ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht durch Baumkontrollen nachgekommen war. Diese Kontrollen hatten ergeben, dass es sich bei der Pappel um einen gesunden Baum gehandelt hat, von dem keine Gefahren zu erwarten gewesen waren. Auch gesunde Pappeln neigen schon bei leichtem Wind zu Astbruch; aus diesem Umstand folgt allerdings nicht, dass die Stadt Suhl zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.

Der Baum als Teil des normalen Lebensrisikos

Natürliche Astbrüche gehören nach Ansicht des BGH zu den „naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken“. Es gehört nicht zur Sicherungspflicht von Baumeigentümern, Äste nur deshalb zu entfernen, weil sie in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Auch eine Verpflichtung zur Absperrung um die Pappel oder das Aufstellen von entsprechenden Warnschildern hielt das Gericht für überzogen.

 

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