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Schäden an vermieteter Wohnung sind unter dieser Voraussetzung sofort abzugsfähig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Urteil in einem Rechtsstreit gesprochen, das etlichen Eigentümern von vermieteten Wohnungen entgegenkommen wird. Im verhandelten Fall hatte die Klägerin eine bereits vermietete Eigentumswohnung gekauft, die sich in einem einwandfreien Zustand befand. Als es danach zu Mietrückständen kam und die Mieterin nach einer Kündigung die Wohnung räumte, stellte die Eigentümerin zahlreiche Schäden fest, die von eingeschlagenen Glasscheiben der Zimmertüren, demolierten Bodenfliesen, Schimmelbefall bis zu einem nicht gemeldeten Rohrbruch reichten, der weitere Schäden ausgelöst hatte.

Die Schadenshöhe von 20.000 Euro setzte die Klägerin in ihrer Steuererklärung als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand an, zumal die ehemalige Mieterin finanziell nicht in der Lage war, den Schaden zu bezahlen. Doch das Finanzamt wertete die Instandsetzungskosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 9 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Sie sollten aufgrund ihrer Höhe, die 15 % über den Anschaffungskosten lag, nur über die nächsten 50 Jahre hinweg und zu einem Anteil von 2 % geltend gemacht werden können.

Andere Bewertung des BFH

Die Richter sahen die Rechtslage anders als die Finanzbeamten. Sie berücksichtigten, dass die Schäden zum Zeitpunkt des Wohnungskaufs nicht vorhanden gewesen und auf das Verhalten des Mieters zurückzuführen gewesen sind. Somit zählen die Reparaturkosten nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und können als Erhaltungsaufwand bewertet und sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

 

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