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Höhe der Bepflanzung bei Hanggrundstücken (BGH-Urteil)

Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn sind an der Tagesordnung, und oft schaukelt sich der Konflikt derart auf, dass sich die Parteien vor Gericht wiedersehen. So geschah es auch bei einem Nachbarstreit, der sich in Bayern ereignet hat. Das Besondere daran: Hier spielte die Hanglage der Grundstücke eine besondere Rolle.

Wie eindeutig ist das bayerische Gesetz?

Dem Kläger gehört ein Grundstück, das höher liegt als das seines beklagten Nachbarn. Die Grundstücke sind durch eine Geländestufe voneinander getrennt, die zwischen 1 und 1,25 m hoch ist und von einer Mauer gesäumt wird. Auf dem unteren Grundstück befindet sich eine Hecke, die eine Höhe von 6 m hat und entlang der Geländestufe verläuft. Das ist dem Kläger deutlich zu hoch: Er verlangt, dass die Hecke durch einen zwei Mal jährlich durchzuführenden Schnitt auf einer Höhe von 2 m gehalten werden soll. Der Messpunkt soll seiner Ansicht nach der obere Abschluss der Mauer sein. Er berief sich dabei auf Art. 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bayern (BayAGBGB), das den Grenzabstand von Bepflanzungen regelt. Danach kann ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen, dass Bepflanzungen, die in weniger als 2 m Entfernung von der Grundstücksgrenze stehen, höchstens 2 m hoch sind. Der Messpunkt ist dabei die Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt. Der letzte Schnitt der Hecke ist 2009 oder 2010 erfolgt, die Höhe der Hecke betrug danach 2,90 m, gemessen ab der Austrittsstelle.

So beurteilte der BGH die Rechtmäßigkeit der Heckenhöhe

Für Grundstücke, die sich in einer Hanglage tiefer als die Nachbargrundstücke befinden, gilt das so nicht: Das bayerische Gesetz stellt auf das Maß der Beeinträchtigung durch hohe Pflanzen ab, daher ist in diesem Fall nicht der Austrittspunkt der Bepflanzung, sondern das Bodenniveau des höheren Grundstücks maßgeblich. Für die Bepflanzung ergibt sich am niedrigeren Abschnitt der Mauer also eine Gesamthöhe von 3 m.

Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 BayAGBGB tritt eine Verjährung eines Anspruchs auf einen Rückschnitt fünf Jahre ein, nachdem der Anspruch entstanden ist. Das heißt hier: Die Hecke hatte den höchsten Punkt der Grundstücksmauer frühestens 2009 um 2 m überragt. Durch die Einlegung von Rechtsmitteln ist die Verjährung gehemmt worden.

Der ebenfalls interessante umgekehrte Fall, also die Messung der Grenzbepflanzung auf einem höheren Hanggrundstück, wurde nicht erörtert.

(BGH-Urteil vom 2. Juni 2017, Az. V ZR 230/16)

 

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