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Geschenkt ist geschenkt - gilt das auch für Immobilien?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juli 2011 (Az. XII ZR 149/09) ein Urteil gesprochen, das manche Schwiegereltern nachdenklich machen könnte. Im damaligen Fall hatten die Kläger geplant, ein Zweifamilienhaus zu bauen und dieses gemeinsam mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau zu bewohnen. Zum Kauf des Baugrundstücks, das von den jungen Eheleuten zu jeweils einer Hälfte als Miteigentümer gekauft wurde, unterstützten die Schwiegereltern das Paar mit einer Geldzahlung.
Einige Jahre später änderten der Sohn der Kläger und dessen Ehefrau ihre Planungen und teilten den Schwiegereltern mit, dass sie sich entschieden hätten, kein Zwei-, sondern nur noch ein Einfamilienhaus bauen und dies allein bewohnen zu wollen. Die Kläger unterstützten die Eheleute weiterhin und zahlten sogar nach deren Scheidung und dem Auszug der ehemaligen Schwiegertochter weiter über 30.000 Euro auf das Darlehenskonto ein, das weiterhin auf den Namen des Sohnes sowie seiner Ex-Ehefrau geführt wurde. Der Sohn und das aus der Ehe mit seiner Ex-Frau hervorgegangene Kind blieben im Einfamilienhaus.
Scheidungen können einige unvorhersehbare Komplikationen mit sich bringen
Eine Scheidung bringt es insbesondere bei einer Zugewinngemeinschaft mit sich, dass das gemeinsame Vermögen, das seit der Heirat erworben wurde, zwischen den ehemaligen Ehepartnern aufgeteilt wird. Welche Konsequenzen das haben kann, wird deutlich, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, sodass einer der Partner, hier die frühere Schwiegertochter, die Zwangsversteigerung beantragt. So geschah es auch in diesem Fall. Das rief die ehemaligen Schwiegereltern auf den Plan, die im Rahmen einer Klage eine größere finanzielle Abrechnung starteten: Sie machten geltend, nicht nur den für das Darlehenskonto bestimmten Betrag, sondern außerdem Geld für den Grundstückskauf sowie zwei weitere Beträge von jeweils unter 10.000 Euro gezahlt zu haben. Insgesamt forderten sie von der Beklagten fast 100.000 € zuzüglich der Zinsen sowie der Anwaltskosten, die bereits vor dem Prozessbeginn entstanden waren, zurück.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg ließ die Revision in Höhe eines Betrages, der etwas weniger als der Hälfte der von den Klägern gemachten Forderung entsprach, zu.
Das kann tatsächlich zurückgefordert werden
Eines vorweg: Wie so oft kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt, dass Schenkungen Zuwendungen sind, die zurückgefordert werden können, wenn die Geschäftsgrundlage entfallen ist. In diesem Zusammenhang ist die Geschäftsgrundlage eine Situation oder ein Umstand, den beide Vertragsparteien teilen und der die Grundlage ihres Handelns ist. Im vorliegenden Fall war die Ehe des Sohnes mit der Beklagten die Geschäftsgrundlage, die mit deren Scheitern entfallen ist.
Im verhandelten Fall hat der Sohn der Kläger das Eigenheim von Beginn an und auch nach der Scheidung von seiner Frau genutzt. Die Erwartungen der Schwiegereltern, dem jungen Ehepaar mit ihren Geldzahlungen beim Grundstückskauf und Hausbau unter die Arme greifen zu können, haben sich also zumindest hinsichtlich ihres Sohnes erfüllt. Eine vollständige Rückzahlung der geleisteten Zuwendungen kann von den Klägern deshalb nicht verlangt werden.
Der BGH führte aus, dass die Geldzahlungen geleistet worden seien, weil die Ehe damals bestand und von ihrem Fortbestand ausgegangen worden ist. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass an die Zahlungen die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass die Zuwendungen im Falle einer Scheidung zurückgezahlt werden müssten. Die klagenden Schwiegereltern könnten sich nur dann auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn bei einer Scheidung der wirtschaftliche Ausgleich zwischen den Ehepartnern ein nicht angemessenes Ergebnis hätte und für die Schenkenden nicht zumutbar sei. Das konnte der BGH in diesem Fall nicht erkennen. Ein deutlicher Wertverlust des Grundstücks führt ebenfalls dazu, dass sich der Anspruch der klagenden Schwiegereltern gegen die beklagte ehemalige Schwiegertochter reduziert.
Auch hinsichtlich der Beurteilung derjenigen Zahlungen, die die Schwiegereltern 2005 und 2006 auf das Darlehenskonto eingezahlt haben, als die Ehe bereits nicht mehr bestanden hat, haben die Kläger keinen leichten Stand: Die Geldleistungen können nicht mehr im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe getätigt worden sein, da diese schon 2004 geschieden worden ist. Eine andere Geschäftsgrundlage konnten die Richter nicht erkennen. Die Kläger haben also weder auf einer vertraglichen Grundlage noch im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des (vermuteten) Willens ihrer früheren Schwiegertochter gehandelt. Der von ihnen angeführte Vorwurf der Bereicherung ist hier ebenfalls nicht zu erkennen.
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