Brandschutzverglasung

Begriff Definition
Brandschutzverglasung

Als Brandschutzverglasung bezeichnet man nichttragende Verglasungen inklusive Rahmen, Halterungen, Dichtungen und Befestigungsmitteln, die definierten Anforderungen an den Feuerwiderstand entsprechen. Sie sind geeignet und gedacht, die Ausbreitung von Bränden innerhalb von Bauwerken zu verhindern. Im Einfamilien- bzw. Wohnungsbau spielt die Brandschutzverglasung meist keine Rolle.

Brandschutzverglasungen nach DIN 4102-13

Die DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ unterscheidet hinsichtlich der Brandschutzverglasung folgendermaßen:

  • G-Verglasungen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch, wirken auf die Abschirmung von Wärme jedoch nur behindernd.
  • F-Verglasungen verhindern die Ausbreitung von Feuer und Rauch und zusätzlich den Durchgang von Wärmestrahlung aus dem Brand.

Neben dieser Klassifizierung gibt es jedoch keine einheitliche und abschließende Definition. Brandschutzverglasungen sind durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeine Bauartzulassungen definiert.

Aufbau einer Brandschutzverglasung

Die Brandschutzverglasung unterscheidet sich bereits bei der verwendeten Verglasung von herkömmlichen Fenstern. Brandschutzglas der Klasse EI (früher F) ist Mehrscheibenglas mit einer Hydrogelschicht im Scheibenzwischenraum, die im Brandfall aufschäumt und eine hitzedämmende Schicht bildet, die heutige E-Verglasung (früher G) besteht meist aus einscheibigem Borosilikatglas. Neben der Verglasung selbst müssen auch Rahmen, Anschlüsse und Beschläge so ausgeführt sein, dass sie der geforderten Feuerwiderstandsklasse für das Bauteil entsprechen. Mögliche Konstruktionen sind:

  • Aluminiumrahmen aus hochstandfesten Mehrkammerprofilen mit spezieller Beschichtung
  • Einbau der Brandschutzverglasung in Silikatplatten in einem Rahmen aus zementgebundenen Silikat-Brandschutzplatten für rahmenlose Verglasungen
  • Ganzglaswände mit Silikonfuge (nur für den Innenbereich zulässig)
  • Stoßfugenverglasung im Holzrahmen

Rechtliches zur Brandschutzverglasung

Den Einsatz von Brandschutzverglasungen regeln die Landesbauordnungen. Laut Musterbauordnung (MBauO) § 30, Absatz 9, sind feuerbeständige Verglasungen in innenliegenden Brandwänden nur beschränkt zulässig. Der § 29 erlaubt grundsätzlich deren Einbau in Brandwände, Treppenhauswände sowie in feuerbeständige Trennwände. Weiterhin sind grundsätzliche Regelungen wie die erforderliche Feuerwiderstandsklasse der Verglasung definiert.

 

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Synonyme: 4102-13

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