Musterbauordnung
Begriff | Definition |
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Musterbauordnung | Die aktuelle Musterbauordnung (MBO) wurde von der ARGEBAU (Sachverständige der Arbeitsgemeinschaft für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen) ausgearbeitet und im Jahr 2002 von der Bauministerkonferenz beschlossen. Die MBO ist selbst kein Gesetz, sondern dient zur Orientierung für die Bauordnungsgesetze der Bundesländer. Die rechtliche Stellung der MusterbauordnungBaurecht ist Landesrecht. Aus diesem Grund hat jedes Bundesland seine eigene, individuell gestaltete Landesbauordnung (LBauO). Als Orientierung und für einen umfassenden Überblick aller landesbaurechtlichen Aspekte dient die MBO als Zusammenfassung aller Vorschriften. Für die Bundesländer steht so ein Regelwerk als Anhaltspunkt zur Verfügung, das allerdings nicht rechtlich verpflichtend ist. Und dies nutzen die Länder auch. Vielfach fehlen in den LBAuOs ganze Passagen der Musterbauordnung oder sind entsprechend abgeändert. Im Bereich der Bauarten und Bauprodukte haben die meisten Bauordnungen der Länder allerdings die Inhalte der MBO nahezu identisch übernommen und lediglich einzelne Details angepasst. Der Aufbau der MusterbauordnungDie MBO ist in sechs Teile und mehrere Unterabschnitte aufgeteilt. Die Hauptteile sind:
Die Aufgaben der ARGEBAUDieser Zusammenschluss tagt einmal pro Jahr und befasst sich mit Fragen rund um Wohnungswesen, Städtebau, Baurecht und Bautechnik, die für alle Bundesländer eine Rolle spielen. Eine Aufgabe der ARGEBAU ist die Abstimmung über die Musterbauordnung, die anschließend von der Bauministerkonferenz verabschiedet wird. Die Entwicklung der MusterbauordnungEingeführt wurde die MBO zur Orientierung der Bundesländer am 31. Oktober 1959. Eine neue Fassung der MBO wurde im November 2002 veröffentlicht. Über die Jahre wurde die Verordnung weiterentwickelt und aktualisiert, mit letztem Stand vom 27.09.2019. Für das Jahr 2021 ist die Verabschiedung einer neuen Fassung geplant. Die Änderungen befassen sich insbesondere mit Anwendungsbereichen, Beteiligung von Nachbarn und Öffentlichkeit, Sonderbauten oder Genehmigungsdauer.
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Synonyme:
MBO |