Vollgeschoss
Begriff | Definition |
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Vollgeschoss | Die genaue Definition von einem Vollgeschoss ist in der jeweiligen Landesbauordnung niedergeschrieben und ist im Allgemeinen im Paragraf § 20 Absatz 1 in der Baunutzungsverordnung BauNVO geregelt. Jedoch schreiben die verschiedenen Landesbauordnungen eine Deckenhöhe zwischen 2,30 und 2,60 Metern vor, die sich über ⅔ der Geschossfläche erschrecken muss, um die Anforderungen an ein Vollgeschoss zu erfüllen. Ebenso müssen Vollgeschosse je nach Bauordnung zwischen 1,20 und 1,60 Metern aus dem Erdboden ragen. Das grösste Problem bei der Definition von Vollgeschossen stellen jedoch die Dachgeschosse dar. Dachgeschosse haben typischerweise eine geringere Grundfläche, da unter anderen die geneigten Dachflächen, die nicht als Wohnfläche nutzbar sind, die Geschossfläche verringern. Sie werden häufig als Staffelgeschosse bezeichnet. Wichtig ist die Definition Geschossigkeit im Rahmen der Bauplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben im Bebauungsplan. Wird eine zweigeschossige Bauweise vorgeschrieben, muss je nach Bundesland auch über dem Erdgeschoss eine Geschosshöhe zwischen 2,30 m und 2,60 m erreicht werden. Hinweis:
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