Rettungswege

Begriff Definition
Rettungswege

Rettungswege sind Zugänge beziehungsweise Wege für Einsatzkräfte wie Feuerwehr und Krankentransporte, die zur Rettung von verletzten Personen sowie Tieren im Einsatz sind (§ 14 MBO).

Rettungswege sollten nicht mit einem Fluchtweg verwechselt werden! Fluchtwege sind Flure, Treppen oder Ausgänge, die ins Freie führen. Personen können bei Gefahren Fluchtwege nutzen, um sich beispielsweise bei einem Brand in Sicherheit zu bringen.

Rettungswege und Fluchtwege werden in der Bauordnung zwar unter dem Begriff Rettungsweg geführt, in der Sonderbauverordnung finden beide jedoch getrennt voneinander Beachtung. Als Rettungsweg wird in der Bauordnung der Begriff Flucht- und Rettungsweg oder auch bauaufsichtlicher Rettungsweg verwendet.

Wenn in der Bauordnung von Rettungswegen gesprochen wird, sind in der Regel Wege zur eigenen Rettung sowie der Rettung von Personen und Tieren gemeint. Für genutzte Einheiten mit mindestens einem Raum müssen in jedem Geschoss mindesten zwei unabhängig voneinander ins Freie führende Rettungswege geboten werden. Dies ist nach § 33-1 der MBO gesetzlich geregelt. Dieses ist notwendig, weil davon ausgegangen wird, dass ein Rettungsweg bei einem auftretenden Feuer nicht genutzt werden kann, um gefährdete Personen und Tiere aus dem brennenden Objekt zu evakuieren.

Somit ist es notwendig, dass der erste Rettungsweg immer baulich hergestellt werden muss. Das bedeutet, dass ein Rettungsweg über eine Tür im Erdgeschoss oder eine Treppe in Gebäudegeschossen, die nicht eben liegen, gewährleistet sein muss. Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann wie der erste Rettungsweg zum Beispiel bei Sonderbauten gesichert sein oder auch über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Leitern, Hubbrettfahrzeuge) erfolgen. Ein zweiter Rettungsweg ist dann nicht nötig, wenn die Rettung von Mensch und Tier über einen Treppe möglich ist, in der keinerlei Gefahr durch auftretendes Feuer oder Rauch besteht. Dieser wird auch Sicherheitstreppenraum genannt.

Flucht- und Rettungswege im Arbeitsrecht:
In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) «Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan» werden Begriffe definiert, die teilweise von den baurechtlichen Definitionen abweichen.

 

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