Erschließungsgebiet

Begriff Definition
Erschließungsgebiet

Das für die bauliche Verwendung vorgesehene Gebiet ist das Erschließungsgebiet. Es handelt sich um ein abgegrenztes Gebiet, das der öffentlichen Hand gehört. Zur öffentlichen Hand gehören der Bund, das Land oder die Gemeinde. Auf einem Grundstück finden bei der Erschließung alle Baumaßnahmen statt, die am Ende dazu führen, dass auf ihm gebaut werden kann. Es gibt zahlreiche rechtliche Vorgaben, die in einem Erschließungsgebiet einzuhalten sind. So regelt beispielsweise der § 123 des BauBG die Anschlüsse an Versorgungseinheiten wie Wasser, Strom und Abwasser sowie den Anschluss an die Infrastruktur wie Straßen und Zufahrten. Ziel der Erschließung ist die ordnungsgemäße Fertigstellung eines Gebäudes zur Nutzung auf einem kommunalen Grundstück.

Die Vorgaben für ein Erschließungsgebiet sind vor allem rechtlicher und baulicher Natur. Auch wenn ein Bebauungsplan vorliegt, besteht keine rechtliche Verpflichtung für die Erschließung. Grenzt ein Erschließungsgebiet an private Grundstücksgrenzen an, so sehen die Landesbauvorordnungen vor, dass sich die Gesetze zur Erschließung lediglich auf den Grund bis zu den Grenzen beziehen. Darüber hinaus sind keine bauplanungsrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan ist Voraussetzung für die Erschließung durch die Kommune. Die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Grundstücks an die notwendigen Anschlüsse trägt der Grundstückseigentümer zu 90 %. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn ein vorhabenbezogener Bauplan vorliegt. Dann tragen der Investor oder die Gemeinde die vollen Anschlusskosten.

Je nach Auslastung der kommunalen Ämter kann es bis zu 6 Monate dauern, bis ein Grundstück erschlossen ist. Ist das Grundstück an die Versorgung mit Strom, Wasser und Abwasser angeschlossen, spricht der Fachmann von einem “voll” erschlossenem Grundstück.

 

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