Der Hausbau kann schnell zum ausgemachten Horror werden, wenn man sich als Bauherr mit Pfusch am Bau oder mit der Pleite des Bauträgers herumschlagen muss. Als Bauherr sollte man bereits im Vorfeld darauf achten, dass der Auftragnehmer (Bauunternehmen, Bauträger) Sicherheiten aufweisen kann! Ganz wichtig sich Absicherungen gegen Insolvenz am Bau und Baumängel. Insbesondere eine Insolvenz des Bauunternehmers kann zum finanziellen Kollaps des Bauherrn führen.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Ein Haus zu Bauen ist die meisten Bauinteressenten die größte Investition im Leben. Wenn das Grundstück gefunden ist und die Finanzierung steht, ist die Wahl des Bauunternehmens eine weitere Herausforderung für künftige Häuselbauer. Denn neben der Angebotsprüfung muss auch die wirtschaftliche Situation der Baufirma Beachtung finden. Eine Insolvenz des beauftragten Bauunternehmens hat für die späteren Bauherren Folgen, die zwar mit einer Baufertigstellungsversicherung begrenzt, nicht aber vollständig abgefangen werden können.
Beim Bau von Eigenheimen klappt nur selten alles reibungslos. Der Bauherren-Schutzbund e. V. stellte in einer 2019 veröffentlichten Studie fest, dass pro Ein- oder Zweifamilienhaus mit durchschnittlich 20 Baumängeln gerechnet werden muss. Im Zuge der Bauabnahme kamen neun weitere hinzu. Die traurige „Hitliste“ führten Mängel am Innenputz oder Estrich, eine fehlerhafte Abdichtung der Gebäudehülle im erdberührenden Bereich sowie Risse in der Fassade oder im Wärmedämmverbundsystem an. Viele Baumängel sind jedoch nicht auf den ersten Blick zu erkennen und machen sich erst nach etlichen Jahren durch Bauschäden bemerkbar. Bauherren haben allerdings während der Gewährleistungsfrist einen Anspruch auf Schadensersatz, Mängelbeseitigung oder Minderung. Mit der Bauabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist, die je nach Art des Bauvertrags zwischen zwei und fünf Jahren beträgt.
Beim Thema Gewährleistung gibt es sowohl bei Verkäufern als auch bei Käufern von Grundstücken eine große Unsicherheit. Hier erfahren Sie, wie es um die Gewährleistung bei Grundstücksverkäufen bestellt ist.
Immer dann, wenn es im Zuge eines Bauvorhabens zu wesentlichen Baumängeln kommt und der verantwortliche Bauunternehmer diese auch nach einer erfolglos gesetzten Frist zur Nachbesserung nicht beseitigt hat, wird der Bauherr regelmäßig auf die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche zurückgreifen. Geht der Bauherr gerichtlich gegen seinen Werkunternehmer vor, erhebt er eine sog. Gewährleistungsklage.
Im Zentrum des zu entscheidenden Sachverhalts stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber das Recht hat, seine Mängelrechte nach § 437 BGB* geltend zu machen. Eine Firma war mit Fassadenarbeiten an zwei denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt worden. Nach der Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber zu Recht, dass das verwendete Material nicht dem entspräche, das im Vertrag vereinbart worden sei und verklagte den Betrieb auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt.