Bevor überlegt werden kann, wie ein Kunde eines Bauträgers sich bei einem Problem wehren kann, muss das Problem selbst rechtlich eingeordnet werden: Durch die Kombination eines werkvertraglichen mit einem kaufrechtlichen Teil fällt es entweder in den Bereich der §§ 433 BGB (Kaufvertrag) oder § 634 BGB (Werkvertrag).
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Beim Thema Gewährleistung gibt es sowohl bei Verkäufern als auch bei Käufern von Grundstücken eine große Unsicherheit. Hier erfahren Sie, wie es um die Gewährleistung bei Grundstücksverkäufen bestellt ist.