Im Zentrum des zu entscheidenden Sachverhalts stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber das Recht hat, seine Mängelrechte nach § 437 BGB* geltend zu machen. Eine Firma war mit Fassadenarbeiten an zwei denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt worden. Nach der Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber zu Recht, dass das verwendete Material nicht dem entspräche, das im Vertrag vereinbart worden sei und verklagte den Betrieb auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt.
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Ein häufiger Streitpunkt zwischen Handwerksfirmen und ihren Kunden besteht in der Frage, wann eine Rechnung beglichen werden muss. Nicht immer ist das so klar, wie es zunächst scheint, auch deshalb, weil der Zahlzeitpunkt oft mit der Fälligkeit gleichgesetzt wird.