Zu den größten Risiken von privaten Bauherren bei einem Neubau oder der Sanierung eines Eigenheims gehören Baumängel. Beim Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern kommt es nach einer Langzeitstudie des BSB Bauherren-Schutzbund e.V. besonders häufig in den Bereichen Estrich, Luftdichtheitsebene, Hausfassade, Schallbrücken, Wärmedämm-Verbundsystem, Fußbodenheizung, Legionellen in Wasserleitungen sowie bei der Abdichtung von Kellern, Sockeln oder Bädern zu Baumängeln.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Wenn sich bei Ihrem Bauprojekt Mängel herausstellen und außergerichtliche Vergleichsverhandlungen gescheitert sind, so bleibt nur der Rechtsweg übrig. Nun stellt sich die Frage, was Sie mit einer Klage erreichen wollen: Wollen Sie als Bauherr, dass die Baumängel behoben werden, also eine Nachbesserung des Bauwerkes, kommt die Klage auf Beseitigung der Mängel (Mängelbeseitigungsklage) in Betracht.
Sollte der Bauunternehmer jedoch die Nachbesserung verweigert haben, kommt eine Gewährleistungsklage in Betracht. Sie wird ausführlich im Artikel "Gewährleistungsklage: Gewährleistungsansprüche vor Gericht durchsetzen müssen" behandelt (Gewährleistungsklage).
Immer dann, wenn es im Zuge eines Bauvorhabens zu wesentlichen Baumängeln kommt und der verantwortliche Bauunternehmer diese auch nach einer erfolglos gesetzten Frist zur Nachbesserung nicht beseitigt hat, wird der Bauherr regelmäßig auf die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche zurückgreifen. Geht der Bauherr gerichtlich gegen seinen Werkunternehmer vor, erhebt er eine sog. Gewährleistungsklage.
Der Architekt kann als Planer grundsätzlich nur für die Mängel seines eigenen Werks haftbar gemacht werden. (Architektenhaftung). Bauwerksmängel sind in der Regel vom beauftragten Bauunternehmer zu verantworten. Werden jedoch Mängel am Bauwerk festgestellt, die (auch) durch eine mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt auch hier der Architekt in die Haftung ein. Der Fehler kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen. Die Maßstäbe für die Qualität der Architektenleistung sind die Einhaltung der Regeln der Technik und die Erfüllung der an die Architektenleistung gestellten Anforderungen.
Zahlreiche Bauherren stellen während oder am Ende der Bauzeit fest, dass die Arbeitsqualität einzelner Gewerke nicht so ist, wie sie sich das vorgestellt haben. Dabei geht es dann oft darum, dass Auftraggeber bei der Auftragsvergabe als selbstverständlich voraussetzen, dass Bauteile eine Beschaffenheit haben, die dem üblichen Gebrauch standhält. Doch Handwerker können da ganz anderer Ansicht sein.
Im Zentrum des zu entscheidenden Sachverhalts stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber das Recht hat, seine Mängelrechte nach § 437 BGB* geltend zu machen. Eine Firma war mit Fassadenarbeiten an zwei denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt worden. Nach der Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber zu Recht, dass das verwendete Material nicht dem entspräche, das im Vertrag vereinbart worden sei und verklagte den Betrieb auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über einen Fall entschieden, bei dem nur auf den ersten Blick alles eindeutig zu sein schien: Ein Neubau wurde ordnungsgemäß abgenommen, doch schon kurze Zeit später gab es Probleme mit den gefliesten Flächen.