Nachbesserung |
Wird eine Leistung nicht vertragsgerecht erbracht, muss nachgebessert werden. Gerade beim Bau ist es wichtig, dass Mängel zeitnah erkannt werden, damit sie durch die Auftragnehmer ausgebessert werden können.Siehe auch: Mängelfeststellung vor der Abnahme
Wird ein Baumangel erkannt, muss der Bauherr dem Auftragnehmer eine Mängelrüge schriftlich zustellen und ihn zur Mängelbeseitigung auffordern. Auftraggeber sind verpflichtet, dem ausführenden Betrieb eine zweite Chance zu gewähren. Die Vorgehensweise ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter § 634 und § 635 klar geregelt.
- Baumangel erkennen
Wichtig ist, Mängel an der Bauausführung erst einmal zu erkennen.Dafür sollten Bauherrn die Baustelle regelmäßig besuchen und kontrollieren. Es ist ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen für die Baubegehungen zu engagieren. Tipp Vor Vertragsunterschrift sollten Bauherrn prüfen, ob sie selbst für Mängel in der Nachweispflicht stehen!
- Baumängel dokumentieren
Um eine Nachbesserung zu erwirken, muss der Mangel anhand Fotos und einer Mangelbeschreibung dokumentiert werden. Auch hier ist die Unterstützung durch einen Sachverständigen sehr hilfreich.
- Baumängelanzeige (Siehe auch hausbauberater.de/baumangel-maengelruege)
Der Bauherr setzt eine Mängelrüge auf, in welcher er eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzt. Anhand der Dokumentation wird der Mangel nachwiesen. Hinweis Solange nicht nachgebessert wurde, kann der Bauherr einen Teil der Rechnung einbehalten. Von daher ist es wichtig, dass die Mängel vor der Übergabe entdeckt werden. Wenn die Rechnungen erst mal bezahlt sind, dann ist es schwieriger, eine Nachbesserung durchzusetzen.
- Verstreichen der Frist
Sollte die Nachbesserung nicht in der gesetzten Frist erfolgen, muss eine Nachfrist gewährt werden. Sollte auch die ungenutzt verstreichen, kann der Bauherr entweder eine andere Firma mit der Mängelbeseitigung beauftragen, die Vergütung mindern oder vom Vertrag ganz zurücktreten. Bei finanziellen Verlusten, zum Beispiel durch entgangene Mieteinnahmen, kann er obendrein Schadensersatz verlangen.
Weitere Informationen
Informationen und Tipps zum Umgang mit Baumängeln finden Sie hier: Gewährleistung und Mängelansprüche
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