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Der BGH schafft Klarheit bezüglich der Gewährleistung vor Bauabnahme

Im Zentrum des zu entscheidenden Sachverhalts stand die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Auftraggeber das Recht hat, seine Mängelrechte nach § 437 BGB* geltend zu machen. Eine Firma war mit Fassadenarbeiten an zwei denkmalgeschützten Gebäuden beauftragt worden. Nach der Fertigstellung bemängelte der Auftraggeber zu Recht, dass das verwendete Material nicht dem entspräche, das im Vertrag vereinbart worden sei und verklagte den Betrieb auf die Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung. Eine Abnahme wurde nicht durchgeführt.

Das Urteil

Der § 634 Nrn. 2 bis 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass die Mängelrechte des Auftraggebers erst mit der Abnahme entstehen. Das gilt auch in den Fällen, in denen ein Auftraggeber die Abnahme aus berechtigten Gründen verweigert. Bis zum Zeitpunkt der Abnahme entscheidet grundsätzlich der Auftragnehmer selbst darüber, wie er den Anspruch des Auftraggebers auf ein mängelfreies Werk erfüllt. Ein Auftraggeber kann grundsätzlich während der Herstellungsphase und damit vor der Abnahme nur seinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung durchsetzen, notfalls auch auf dem Klageweg. Er kann somit wählen, ob er seine Rechte während der Herstellungsphase oder seine Mängelrechte in Anspruch nimmt, wobei Letzteres jedoch grundsätzlich eine Abnahme voraussetzt.

Der BGH räumt jedoch auch Ausnahmefälle ein, in denen ein Auftraggeber berechtigt sein kann, seine Mängelrechte auch ohne eine Abnahme geltend zu machen. Das kann dann der Fall sein, wenn er vom Auftraggeber nicht mehr die Vertragserfüllung verlangen kann und sich das Vertragsverhältnis bereits im Abrechnungsverhältnis befindet. Dann dürfte der Auftraggeber anstelle einer Leistung nur Schadensersatz oder die Minderung des Werklohns verlangen oder aber deutlich zum Ausdruck bringen, dass er mit dem Handwerksbetrieb nicht mehr zusammenarbeiten will. Es reicht jedoch nicht wie im verhandelten Fall aus, vom Auftragnehmer einen Vorschuss auf die Kosten der Mängelbeseitigung zu verlangen.

Fazit: In den allermeisten Fällen können Gewährleistungsansprüche erst geltend gemacht werden, wenn die Abnahme erfolgt ist.

BGH-Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 301/13

*): Bei den Mängelrechten handelt es sich um die Rechte eines Käufers bei einer mangelhaften Sache. Er hat dann gem. § 437 BGB je nach Sachverhalt das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz und den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen.

 

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