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So werden Gewährleistungsansprüche vor Gericht durchgesetzt

Immer dann, wenn es im Zuge eines Bauvorhabens zu wesentlichen Baumängeln kommt und der verantwortliche Bauunternehmer diese auch nach einer erfolglos gesetzten Frist zur Nachbesserung nicht beseitigt hat, wird der Bauherr regelmäßig auf die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche zurückgreifen. Geht der Bauherr gerichtlich gegen seinen Werkunternehmer vor, erhebt er eine sog. Gewährleistungsklage.

Die einzelnen Gewährleistungsansprüche

Es gibt nicht die Gewährleistungsklage schlechthin, da es mehrere Gewährleistungsansprüche gibt. Nach einer erfolglosen Nachfristsetzung können Sie als Bauherr den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Man nennt dies die sog. Selbstvornahme, die ihre Grundlage in den §§ 634 Nr. 2, 637 I, III BGB hat. Sie können daneben gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB eine Minderung der Vergütung beanspruchen. Weiter besteht die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag gem. § 634 Nr. 3 BGB und letztendlich des Schadensersatzes gem. §§ 634 Nr. 4, 280 ff BGB. Gerade der letztgenannte Anspruch spielt in der baurechtlichen Praxis eine große Rolle. Der Schadensersatzanspruch ist nämlich sehr weitreichend; er umfasst nicht nur den sog. unmittelbaren Schaden, sondern auch mittelbare Schäden, d. h. etwaige Mangelfolgeschäden bis hin zu dem Ersatz mittlerweile nutzlos gewordener Aufwendungen.
Die Gewährleistungsklage ist also in verschiedenen Varianten möglich, die Unterschiede liegen im Wesentlichen in der Anspruchsgrundlage, auf die sich ein Bauherr beruft. Die grundsätzliche Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Klage ist die Abnahme des Werkes.

Das Verhältnis der Gewährleistungsklage zu der Abnahme des Werkes

Dies hat das OLG Köln in seinem Beschluss vom 12. November 2012 (Aktenzeichen 11 U 146/12) eindrucksvoll bestätigt, ohne es zu versäumen, auf die Ausnahmen von diesem Grundsatz einzugehen. Das OLG Köln hat sich hier mit einer schon seit Langem bestehenden und vielfach diskutierten Problematik auseinandergesetzt, denn das Verhältnis der Gewährleistungsklage zu der Abnahme des Werkes wird kontrovers diskutiert. Dabei geht es darum, ob bereits vor der Fertigstellung und Abnahme des Werks die Gewährleistungsansprüche mit einer Klage erfolgreich geltend gemacht werden können. Insoweit hat sich das OLG Köln der herrschenden Meinung angeschlossen und die Frage im Prinzip mit einem Nein beantwortet. So hat auch das OLG Köln entschieden: Auch nach dessen Auffassung ist der Bauunternehmer in der oben zitierten Entscheidung zwar für die Herstellung eines mangelfreien Werkes verantwortlich, dieses hat er jedoch erst nach der Fertigstellung dem Bauherrn zu übergeben. Geschuldet sei demnach nicht, dass der Werkunternehmer während der Herstellungsphase komplett mangelfrei arbeitet, sondern dass er das Werk erst nach der Herstellungsphase mangelfrei abliefert. Somit greifen die Gewährleistungsansprüche erst nach Fertigstellung und Abnahme des Werkes.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Werkunternehmer die Abnahme verweigert oder der Bauherr den Werkvertrag wirksam gekündigt hat. Dies soll insbesondere für den Fall gelten, in dem der Bauherr berechtigterweise sein Vertrauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Bauwerkes endgültig verloren hat oder der Werkunternehmer das Werk abliefert, der Bauherr die Abnahme wegen Mängeln verweigert und der Werkunternehmer von vorneherein die Mängelbeseitigung ablehnt. Für Sie als Bauherr gilt daher grundsätzlich, dass immer eine Abnahme nötig ist. Diese kann auch unter dem Vorbehalt etwaiger noch vorhandener Mängel erfolgen, damit Sie nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllungerfolgreich eine Gewährleistungsklage erheben können.

Das Verhältnis der Gewährleistungsansprüche zueinander

Für die Praxis ist zudem das Verhältnis der Gewährleistungsansprüche zueinander von Bedeutung. Hat sich der Bauherr einmal für eine Variante eines Gewährleistungsanspruchs entschieden, ist er daran gebunden: Eine einmal erklärte Minderung schließt Selbstvornahmerechte, Rücktritt und Schadensersatz grundsätzlich aus. Im Rahmen einer Gewährleistungsklage könnten dann beispielsweise die Minderungsansprüche eingeklagt werden, aber kein Schadensersatz mehr.

 

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