Gebäudeabschreibung

Begriff Definition
Gebäudeabschreibung

Mit einer Gebäudeabschreibung wird Eigentümern von Immobilien die Möglichkeit gewährt, Anschaffungs- und Baukosten über die Steuererklärung geltend zu machen. Diese Gebäudeabschreibung, auch als Abschreibung für Abnutzung (AfA) bekannt, beinhaltet die Abschreibung von Immobilien die sich im Betriebsvermögen als auch im privaten Vermögen befinden. Gesetzlich ist sie im § 7 des Einkommensteuergesetzes verankert.

Steuerliche Abschreibungen von Immobilien können in Anspruch genommen werden wenn bzw. für:

  • Die Immobilie vom Besitzer zu gewerblichen Zwecken genutzt wird.
  • Die Immobilie vom Besitzer als Mietobjekt genutzt wird.
  • Bauanträge und Kaufvertrage die seit dem 1.1.2006 gestellt wurden; hier ist eine lineare Abschreibung möglich.

Da der Gesetzesgeber davon ausgeht, dass eine vermietete oder gewerblich genutze Immobilie mit den Jahren durch Abnutzung an Wert verlieren kann, wurde Eigentümern durch die AfA die Möglichkeit gegeben, den Wertverfall steuerlich ausgleichen zu können. Die Höhe des Absetzungssatzes richtet sich nach der jeweiligen Nutzung und des Anschaffungswertes der abzuschreibenden Immobilie. Hierbei wird zwischen der privaten und gewerblichen Nutzung unterschieden. Im Steuerrecht wird davon ausgegangen, dass der Grund und Boden auf dem ein Gebäude errichtet wird, keine Wertminderung durch Abnutzung entsteht. Daraufhin sind Grundstücke von Ausschreibungen ausgeschlossen und müssen deshalb getrennt voneinander berechnet werden.

Für Grundstücksbesitzer, die ihre Immobilie für den privaten Gebrauch nutzen ist eine Gebäudeabschreibung nicht möglich.

 

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Synonyme: AfA

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