Dauerwohnrecht

Begriff Definition
Dauerwohnrecht

Das Eigentum einer Immobilie allein hindert niemanden daran, ein Recht oder Interesse an der Immobilie zu erlangen. Eine Person kann ein Recht oder Interesse an einem Eigentum erlangen, das als Dienstbarkeit oder Dauerwohnrecht bezeichnet wird.

Ein Dauerwohnrecht ist ein nicht besitzergreifendes Eigentumsinteresse, da es dem Inhaber des Dauerwohnrechts ermöglicht, Wegerecht zu haben oder Eigentum zu nutzen, das er nicht besitzt. Ein Dauerwohnrecht erlaubt es dem Inhaber nicht, das Land zu besetzen oder andere vom Land auszuschließen, es sei denn, sie beeinträchtigen die Nutzung des Dauerwohnrechts. Im Gegensatz dazu kann der Eigentümer des Grundstücks die Immobile weiterhin nutzen und alle Personen außer dem Inhaber des Dauerwohnrechts vom Grundstück ausschließen. Ein Dauerwohnrecht wird normalerweise durch eine Übertragung in einer Urkunde oder ein anderes schriftliches Dokument wie ein Testament oder einen Vertrag geschaffen. Es erfordert eine Unterschrift und die ordnungsgemäße Zustellung des Dokuments.

Eine Dienstbarkeit ist hingegen ein Eigentumsrecht, das dem Inhaber ein klar definiertes, eingeschränktes Nutzungsrecht an einem Grundstück gibt, das jemand anderem gehört. Die Dienstbarkeit ist im BGB unter §1093 geregelt und eine schwächere Form der Dauerwohnrechtes, welches aber nicht übertragbar oder vererbbar ist.

 

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Synonyme: Wohnrecht,Dienstbarkeit,Dauernutzungsrecht

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