Ein Bauherr will von seinem Architekten im Prinzip zweierlei: Dass er das Bauvorhaben gemäß seinen Vorstellungen plant und dabei gleichzeitig seine wirtschaftlichen Verhältnisse beachtet. Die zwischen Ihnen und Ihrem Architekten vereinbarte sog. maximale Baukostensumme darf also nicht überschritten werden. Überschreitet Ihr Architekt sie, macht er sich Ihnen gegenüber haftbar. So lautet die bisherige verbraucherfreundliche Rechtsprechung.
Informatives für Bauinteressenten, Bauherrn und Hausbesitzer.
Ein Architektenvertrag ist zunächst einmal nichts anderes als eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber (Bauherr) und einer Person, die Architektenleistungen erbringt. Er kommt üblicherweise durch die Abgabe eines Angebots und dessen Annahme zustande. Um genau zu verstehen, wo die Unterschiede zu anderen Vertragsverhältnissen sind, muss zunächst gefragt werden, was genau unter dem Begriff „Architektenleistungen“ verstanden werden kann.
Nachdem seit Januar 2021 die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) dem europäischen Recht angepasst wurde, ist das Architektenhonorar frei verhandelbar. Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstehen sich insoweit jetzt als eine Verhandlungsgrundlage. Für Verbraucher und Architekten bedeutet gleichermaßen, dass sie bei den den Planungskosten Verhandlungsspielräume nutzen können. Neu ist auch, dass von den Mindest- und Höchstsätzen abgewichen werden kann. Aus diesem Grund ist in der HOAI nicht mehr von einem Mindestsatz die Rede, der bis Ende 2020 die Untergrenze des Honorars definierte. Aus ihm wurde jetzt der Basishonorarsatz.
Architekten und Ingenieure aus der bundesweiten Bauwirtschaft nutzen die HOAI als Berechnungsgrundlage für die Entgeltbestimmung von Leistungen. Herausgegeben wird die Verordnung von der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt Teil 1. Die Novelle von 2021 gilt für öffentliche und private Bauvorhaben. Im Baumanagement erfüllt das rechtsverbindliche Verordnungswerk zwei zentrale Funktionen. Zum einen strukturiert sie Projekte in der Bauwirtschaft nach Phasen und inhaltlichen Aspekten, zum anderen bilden ihre Daten eine wichtige Eingangsgröße in der Baukalkulation. In beiden Fällen stellt die HOAI ein grundlegendes Vorgehensmodell zur Verfügung.
Die Geschichte der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geht auf das Jahr 1971 zurück: Damals wurde in § 1 des „Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen“ die Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen, mit der Honorarordnung eine Rechtsverordnung zu erlassen. Damit sollte mehr Transparenz geschaffen und der Verbraucherschutz gestärkt werden. Dieser Prozess zog sich bis 1976 hin, als die erste HOAI in Kraft trat. Seitdem hat es mehrere Novellierungen gegeben, die dazu dienten, die HOAI an die sich ändernden Gegebenheiten im Bausektor anzupassen.
Architekten, Landschaftsarchitekten, Bauingenieure oder Umweltplaner kennen sie für ihren Bereich wie ihre Westentasche: die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). An ihre Struktur, die für jede Leistungsphase Mindest- und Höchsthonorare unterscheidet und die Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabe in die Honorarermittlung einbezieht, haben sich die meisten Fachleute in diesen Berufen gehalten, und das schon seit mehr als 40 Jahren. Seit dem 1. Januar 1977 ist die HOAI in Kraft und wurde seitdem mehrmals modifiziert und den sich verändernden Gegebenheiten in der Baubranche angepasst. Doch nun rüttelt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an ihrer Existenz (Urteil v. 04. Juli 2019, Az. C-377/17).
2017 entschieden die Richter des Bundesgesetzhofs (BGH) in einem Streitfall, der zwischen einem Architekten und einem gegen ihn klagenden Bauherrn stattgefunden hatte (Az. VII ZR 242/13 vom 16. Februar 2017). Zum Sachverhalt: Der Bauherr hatte dem von ihm beauftragten Architekten für ein Bauprojekt sämtliche Leistungsphasen übertragen. Im Formularvertrag fand sich eine Klausel, wonach bei einem Schaden am Bauwerk, der für den Architekten die Folge hätte, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden, er mit der Schadensbeseitigung betraut wird. Im verhandelten Fall ergab sich die Situation, dass der Auftraggeber den mangelnden Schallschutz der Wohnungstrennwände monierte und vom Architekten die Kosten für die Mängelbeseitigung verlangte. Seiner Ansicht nach waren dem Architekten Planungsfehler unterlaufen und er hatte die Objektüberwachung nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nachdem die Klage des Bauherrn von den Gerichten der beiden ersten Instanzen zurückgewiesen worden war, hob der BGH deren Urteile nun wieder auf.
Oft sind an einem Bauwerk mehrere Architekten beteiligt, die jeweils die Planung und die Überwachung übernehmen. Leider heißt es dann oft: Viele Köche verderben den Brei. Da kann es passieren, dass der Planer Regeln der Technik missachtet, während der die Bauaufsicht führende Architekt den Pfusch am Bau übersieht. Außerdem gibt es immer wieder Fälle, in denen auch dem Auftraggeber ein Verschulden anzulasten ist, wenn er es z. B. versäumt hat, wichtige Informationen korrekt weiterzugeben. Beim Bau eines Hauses sind alle Beteiligten voneinander abhängig, und die Arbeiten gehen oft ineinander über. Da oft nicht mehr eindeutig zu klären ist, wem tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten zuzurechnen ist, sehen sich die streitenden Parteien vor Gericht wieder.
Um das Thema Baukostenobergrenzen ranken sich sowohl bei Architekten und Bauunternehmern als auch ihren Kunden einige Mythen. Hierzu gab es 2015 zwei interessante Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH).
Kommt der Auftraggeber (Bauherr) den Honorarforderungen des Architekten nicht im vollem Umfang nach, muss er mit einer Honorarklage rechnen. Hier erfahren Sie mehr darüber:
Der Architekt kann als Planer grundsätzlich nur für die Mängel seines eigenen Werks haftbar gemacht werden. (Architektenhaftung). Bauwerksmängel sind in der Regel vom beauftragten Bauunternehmer zu verantworten. Werden jedoch Mängel am Bauwerk festgestellt, die (auch) durch eine mangelnde Leistung des Architekten entstanden sind, tritt auch hier der Architekt in die Haftung ein. Der Fehler kann dann entweder bei einer mangelhaften Planung oder einer fehlerhaften Bauüberwachung liegen. Die Maßstäbe für die Qualität der Architektenleistung sind die Einhaltung der Regeln der Technik und die Erfüllung der an die Architektenleistung gestellten Anforderungen.
Bei einem Vertragsabschluss zwischen einem Bauherrn und einem Architekten kommen auch Auftraggeber automatisch mit dem Berufsrecht der Architekten in Berührung. Allerdings ist das Berufsrecht der Architekten nicht einheitlich geregelt: Die einzelnen Bundesländer haben ihre eigenen Vorschriften, denn das Recht der Architekten ist Ländersache. Ungeachtet dessen ähneln sich die einzelnen Vorschriften der Länder. Fakt ist zunächst, dass jeder Architekt Pflichtmitglied der für ihn zuständigen Architektenkammer ist. Diese haben die prinzipielle Aufgabe, ihre Pflichtmitglieder u. a. bei der Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben zu überwachen. Wenn Sie also persönlich Probleme mit Ihrem Architekten haben, besteht die Möglichkeit, sich direkt mit der zuständigen Architektenkammer ins Benehmen zu setzen. Oftmals kann sie vermittelnd zwischen Bauherren und Architekten eingreifen.
Wenn Sie als Bauherr einen Architekten beauftragen, dann wird dieser nach Erbringung seiner Leistungen Ihnen eine Schlussrechnung zustellen. Sie ist rechtlich gesehen äußerst interessant. Das (restliche) Architektenhonorar wird nämlich erst nach Zugang dieser Schlussrechnung fällig. Der Bauherr ist dann also grundsätzlich verpflichtet, die Architektenleistungen zu bezahlen. Dies gilt natürlich nur, wenn diese Leistungen auch ordnungsgemäß erbracht worden sind und diese Schlussrechnung prüffähig ist. Doch was hat es mit der Prüffähigkeit auf sich?
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VII ZR 184/17 vom 10. Januar 2019) wird diejenigen interessieren, die mit der Planungs- und Überwachungsleistung in Zusammenhang mit dem Bau einer Photovoltaikanlage nicht zufrieden sind.
Seit dem 1. Januar 1977 gibt es die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Als Bundesverordnung regelte sie die Honorare für alle, die innerhalb Deutschlands an Projekten des Ingenieurbauwesens beteiligt sind. Die Vorgaben der HOAI schufen sowohl für die Auftrag gebende als auch die Auftrag nehmende Seite Klarheit über die Höhe des zu erwartenden Honorars. Die Regelungen setzten außerdem einen Honorarrahmen, der sowohl vor Preisdumping als auch Wucher schützen sollte.